[AZA 7]
I 725/00 Vr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 19. Dezember 2001
in Sachen
D.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. September 1998 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch des 1942 geborenen D.________ um Gewährung einer Invalidenrente ab.
Ein zweites Rentengesuch lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2000 wiederum ab.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. November 2000 ab.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, die Sache sei zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu Voraussetzungen und Umfang des Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung ( Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG ) sowie zum Vorgehen der Verwaltung bei einer Neuanmeldung nach abgelehntem früherem Gesuch (Art. 41 IVG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV ) und die hiezu ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss berufliche Massnahmen beantragt, ist festzuhalten, dass die Verwaltung hierüber weder verfügt noch je eine materielle Prozesserklärung dazu abgegeben hat. Beantragt war gemäss der Anmeldung zum Leistungsbezug ausdrücklich nur eine Rente, und allein über diese Leistungsart haben IV-Stelle und Vorinstanz befunden. Demnach kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur soweit eingetreten werden, als es um den Anspruch auf eine Rente geht.
3.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt zur Beurteilung des Rentenanspruchs ausreichend abgeklärt ist.
a) Am 9. März 1999 wurde der Versicherte im Spital X.________ wegen eines Diskushernien-Rezidivs operiert. Am 31. Mai 1999 führte das Spital eine ambulante neurologisch-neurochirurgische Untersuchung durch (Bericht des Spitals X.________ vom 1. Juni 1999). Dabei ergab sich ein erfreulicher postoperativer Verlauf. Es seien weiterhin leichte Ausfälle im Bereich des Dermatoms L5 links nachweisbar. In einem auf diese Untersuchung gestützten Aktenbericht vom 8. November 1999 schätzte die Klinik den Beschwerdeführer in einer den Rücken wenig belastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischen Stehen, Sitzen und Gehen abzuwechseln, als 100 %ig arbeitsfähig.
Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, nimmt in einem während des kantonalen Prozesses vorgelegten, nicht datierten Bericht ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten an. Er fügt bei, es müsste unbedingt ein neurologisch-neurochirurgisches Gutachten am Spital X.________ veranlasst werden. Diese Empfehlung findet sich schon in einem Bericht von Dr.
H.________ vom 14. September 1999.
b) Im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms arbeitete der Beschwerdeführer vom 11. November bis Ende Dezember 1998 als Schulabwartsgehilfe in Y.________. Diese Anstellung wurde bis 31. März 1999 verlängert. Ab 12. Januar 1999 war er voll arbeitsunfähig geschrieben. Gemäss Auskunft des Arbeitgebers war er gewillt und motiviert zu arbeiten, konnte aber aus gesundheitlichen Gründen nur die leichteren Arbeiten ausführen.
Vom 3. August bis 5. November 1999 war der Beschwerdeführer bei der Firma Z.________ in einem weiteren befristeten Beschäftigungsprojekt tätig. Gemäss Arbeitszeugnis vom 28. Oktober 1999 hat er sehr gute Leistungen erbracht. Es fehlen jegliche Hinweise auf allfällige gesundheitlich bedingte Einschränkungen bei dieser Arbeit.
c) Gestützt auf diese Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anfangs 1999 wegen zunehmender Rückenprobleme vorübergehend in allen Tätigkeiten stark eingeschränkt war. Am 9. März 1999 folgte denn auch die erwähnte Operation wegen eines Diskushernien-Rezidivs. Für die nachfolgende Zeit hingegen ist er in leichten Tätigkeiten wieder als voll arbeitsfähig zu erachten. Diesbezüglich stimmen die Einschätzungen von Dr. H.________ und dem Spital X.________ überein. Dass Dr. H.________ zusätzlich ein Gutachten des Spitals X.________ anzufordern empfahl, ändert daran nichts. Einerseits ist nicht sicher, ob der Hausarzt den Bericht dieses Spitals vom 8. November 1999 gekannt hat, wie der Versicherte selber einräumt. Anderseits belegt dieser Bericht vom 8. November 1999 rechtsgenüglich, dass in leichten Arbeiten keine Einschränkung mehr besteht. Zwar handelt es sich dabei um einen Aktenbericht, doch beruht er auf einer Untersuchung von Ende Mai 1999, bei welcher bereits keine grösseren Ausfälle mehr und ein guter Heilungsverlauf festgestellt worden waren. Sodann wird die volle Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten durch das ausgezeichnete Zeugnis der Firma Z.________ vom 28. Oktober 1999 belegt, welches von Anfang August bis Anfang November gute Leistungen bescheinigt. Dass Arbeiten wie diejenigen bei der Firma Z.________ derart leicht seien, dass sie sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum finden liessen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend abgeklärt ist und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren Entscheid im Übrigen verwiesen wird, kein Anspruch auf eine Rente besteht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
i.V.