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Original
 
[AZA 0/2]
5C.284/2001/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
20. Dezember 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Zünd und
Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
Y.________ AG, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Post-fach 731, 7002 Chur,
gegen
Versicherung X.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur,
betreffend
Versicherungsvertrag, hat sich ergeben:
In der Nacht vom 6. auf den 7. April 2000 brannten die Räumlichkeiten der Y.________ AG vollständig nieder. Die Versicherung X.________, bei welcher ein Sachversicherungsvertrag bestand, übernahm den Schaden aber nicht, weil zum fraglichen Zeitpunkt infolge ausstehender Prämienzahlungen keine Versicherungsdeckung bestanden habe. Eine von der Y.________ AG erhobene Klage wies das Bezirksgericht Z.________ am 2. Mai 2001 ab. Das Kantonsgericht von Graubünden bestätigte dieses Urteil am 18. September 2001.
Die Klägerin hat am 2. November 2001 Berufung an das Bundesgericht eingereicht. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Klägerin führte bei der Beklagten neben der Sachversicherung, für welche sie halbjährliche Prämien von Fr. 5'007.--, fällig am 1. Januar und am 1. Juli, zu entrichten hatte, auch eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Motorfahrzeug-Flottenversicherung. Infolge Liquiditätsschwierigkeiten zahlte sie die Prämien im Jahre 1999 nur zögerlich, teilweise erst nach eingeleiteter Betreibung.
Am 8. Februar 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für die Sachversicherung Prämien für das erste Halbjahr 2000 in Höhe von Fr. 5'007.-- ausstehend seien. Sollte die Zahlung nicht bis 22. Februar 2000 erfolgen, ruhe der Versicherungsschutz.
Da die Zahlung ausblieb, schrieb die Beklagte der Klägerin am 23. Februar 2000, dass die Sachversicherungspolice keinen Versicherungsschutz mehr biete. Mit Gutschrift vom 7. März 2000 überwies die Klägerin die Hälfte der Halbjahresprämie im Betrag von Fr. 2'503. 50. Am 6. April 2000 erstellte ein Mitarbeiter der Klägerin einen weiteren Zahlungsauftrag über Fr. 2'503. 50, welcher der Bank V.________ am 10. April 2000 übergeben wurde. Die Gutschrift bei der Beklagten erfolgte am 17. April 2000. Am 7. April 2000 war die Y.________ AG abgebrannt.
2.- a) Bei Ausbleiben der Prämie sieht das Versicherungsvertragsgesetz vor, dass die Leistungspflicht des Versicherers ruhen kann. Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 VVG). Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Wird die Prämie vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf (Art. 21 Abs. 2 VVG).
b) Die Klägerin war am 7. April 2000, als die Y.________ AG niederbrannte, mit der Hälfte der Halbjahresprämie im Verzug, nachdem sie am 8. Februar 2000 gemahnt worden war. Daraus folgt, dass die Leistungspflicht der Beklagten ruhte und sie für den Schaden nicht aufzukommen hat.
Die Klägerin wendet allerdings ein, sie habe ein Guthaben aus der Betriebshaftpflichtversicherung von Fr. 921. 30 und aus der Motorfahrzeug-Flottenversicherung von Fr. 1'705. 60, gesamthaft Fr. 2'626. 90, gehabt. Dieses Guthaben sei per
31. Dezember 1999 fällig geworden. Sie habe es, auch wenn die Abrechnung darüber durch die Beklagte erst am 18. Mai 2000 resp. am 26. Juni 2000 erfolgt sei, zur Verrechnung stellen können. Gemäss Art. 124 Abs. 2 OR entfalte die Verrechnung auf jenen Zeitpunkt Rechtswirkung, in welchem sich Forderung und Gegenforderung zur Verrechnung geeignet gegenüberstanden, hier also auf den 31. Dezember 1999. Damit aber seien aus der Sachversicherung am Brandtag keine Prämien mehr offen gewesen.
c) Das Verrechnungsrecht wird durch einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung des Verrechnenden ausgeübt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweiz. Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 7. Aufl. , Rz. 3370, S. 259). Der Schuldner muss dem Gläubiger zu erkennen geben, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle (Art. 124 Abs. 1 OR). Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls wann die Klägerin eine solche Verrechnungserklärung abgegeben hätte. Festgestellt wird immerhin, dass bis zum Brandereignis eine Verrechnungserklärung nicht erfolgt ist. Da die Klägerin für das Jahr 2000 neben der Prämie für die Sachversicherung auch jene für die Motorfahrzeug-Flottenversicherung schuldig blieb, hätte sie auch erklären müssen, mit welcher Forderung der Beklagten sie verrechnen will (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 3. Aufl. , Zürich 1974, S. 206). Eine Verrechnungserklärung nach Überweisung des Guthabens der Klägerin im Mai und Juni 2000 durch die Beklagte wäre ohnehin nicht mehr wirksam gewesen.
d) Die Frage, ob und wann eine Verrechnungserklärung erfolgt ist, brauchte das Kantonsgericht aber nicht zu prüfen.
Es hat angenommen, dass eine nach dem Brandereignis abgegebene Verrechnungserklärung den Versicherungsschutz nicht mehr rückwirkend hätte herbeiführen können. Wohl wird nach Art. 124 Abs. 2 OR die Wirkung der Verrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem beide Forderungen einander verrechenbar gegenüberstanden. Diese Rückwirkung findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass derjenige, der zur Verrechnung befugt ist, keine dringende Veranlassung hat, von seinem Kompensationsrecht Gebrauch zu machen, so lange sein Schuldner nicht seinerseits gegen ihn eine Forderung erhebt. Sein Zuwarten soll ihm nicht nachteilig sein, weshalb er so gestellt werden soll, wie wenn er bei der ersten Möglichkeit verrechnet hätte (von Tuhr/Escher, a.a.O., S. 207).
Diese Rückwirkung kann aber nicht zur Folge haben, dass ein nach Art. 107 Abs. 2 OR erklärter Rücktritt vom Vertrag oder eine Auflösung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückstands durch nachträgliche Verrechnungserklärung rückgängig gemacht würde. Vielmehr ist dem säumigen Schuldner zuzumuten, innerhalb der Nachfristen von Art. 107 Abs. 2 OR bzw. Art. 257e OR sich auf sein Kompensationsrecht zu besinnen; die Rückwirkung müsste eine unerwünschte Störung des Rechtslebens bedeuten, die nicht hingenommen werden kann (BGE 119 II 241 E. 6b/bb S. 248; von Tuhr/Escher, a.a.O., S. 208; Aepli, Zürcher Kommentar, N. 127 zu Art. 124 OR). Für die 14-tägige Mahnfrist von Art. 20 Abs. 1 VVG und die Suspendierung der Leistungspflicht des Versicherers gilt nach übereinstimmender Lehrmeinung dasselbe (Roelli/Keller/Tännler, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2. Aufl. , Bern 1968, S. 351; Hasenböhler, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [Hrsg. Honsell/Vogt/Schnyder], Basel 2001, N. 65 zu Art. 20; Kiefer, Prämienzahlungsverzug nach VVG, Diss. Basel 2000, S. 85). Der Versicherte, welcher sich auf Verrechnung berufen will, muss sich innert der Mahnfrist auf sein Kompensationsrecht besinnen und die Verrechnung erklären. Eine erst nach der Suspension eingehende Verrechnungserklärung vermag zu bewirken, dass der Versicherungsschutz für die Zukunft wieder auflebt, nicht jedoch rückwirkend für die Vergangenheit.
Das Kantonsgericht hat daher der angeblichen Verrechnungserklärung, welche die Klägerin zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach dem Brandereignis abgegeben haben will, zu Recht keine Bedeutung zugemessen. Im Zeitpunkt des Schadenfalls war die Klägerin nicht versichert.
3.- Nach dem Gesagten ist die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Graubünden zu bestätigen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, sind der Beklagten im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden, welche zu entschädigen wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. September 2001 bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Dezember 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: