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2P.330/2001/sch
II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG **********************************
21. Dezember 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Hungerbühler, Merkli und Gerichtsschreiber Häberli.
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In Sachen
1. A.________,
2. Kommanditgesellschaft X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, Zurzach,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau,
betreffend
Wahl des Kreisgeometers des Bezirks Laufenburg,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) A.________ ist Kreisgeometer des Bezirks Rheinfelden. Zusammen mit seinem Vater, der noch bis Ende des Jahres 2001 Kreisgeometer des Bezirks Laufenburg ist und weiteren Partnern, führt er die Kommanditgesellschaft X.________, welche die Arbeiten des Kreisgeometers in beiden Bezirken vornimmt. Im Hinblick auf den Rücktritt des Vaters des Beschwerdeführers war dessen Funktion neu zu besetzen.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau überging die Bewerbung des Beschwerdeführers und wählte am 14. November 2001 B.________ aus Untersiggenthal zum Kreisgeometer des Bezirks Laufenburg; er wollte vermeiden, dass das fragliche (monopolisierte) Amt für zwei Bezirke von der selben Person bekleidet wird (Schreiben vom 15. November 2001). Am 27. November 2001 hat der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, welches der Regierungsrat des Kantons Aargau am 12. Dezember 2001 abwies.
b) Am 17. Dezember 2001 sind A.________ sowie die Gesellschaft X.________ gemeinsam mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Sie rügen eine Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben (je Art. 9 BV) und beantragen die Aufhebung des Wahlbeschlusses, mit welchem B.________ zum Kreisgeometer für den Bezirk Laufenburg bestimmt worden ist.
2.- Die Geltendmachung des allgemeinen Willkürverbots von Art. 9 BV setzt, wie das Bundesgericht in BGE 126 I 81 in Bestätigung der bisherigen Praxis zu Art. 88 OG festgestellt hat, eine Berechtigung in der Sache voraus. Dementsprechend kann der unberücksichtigte Bewerber für ein öffentliches Amt den Beschluss der Wahlbehörde, durch den das Amt an einen anderen Kandidaten vergeben wird, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots anfechten, sofern das kantonale Recht ihm keinen Anspruch auf Wahl einräumt (BGE 112 Ia 178, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht und tut nicht dar, dass ihm nach den einschlägigen kantonalen Normen ein Anspruch auf die Wahl zum Kreisgeometer zustehe. Damit fehlt ihm die Legitimation, den Wahlentscheid wegen Verletzung des Willkürverbots anzufechten; auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Erst recht nicht zur Beschwerdeführung in diesem Zusammenhang legitimiert ist die Kommanditgesellschaft.
3.- a) Zu prüfen bleibt die Rüge der Verletzung des in Art. 9 BV mitenthaltenen Gebots von Treu und Glauben. Der Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen gilt als eigenständiges Grundrecht und vermag insoweit schon für sich allein die nach Art. 88 OG erforderliche Legitimation zu begründen (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 245, mit Hinweisen). Auf die staatsrechtliche Beschwerde von A.________ ist insoweit einzutreten; ob auch die Kommanditgesellschaft zur Beschwerdeführung legitimiert ist, kann offen bleiben.
b) Die Beschwerde vermag in diesem Punkt nicht durchzudringen, besteht doch schon nach den Vorbringen der Beschwerdeführer keine ausreichende Vertrauensgrundlage. Aus dem angerufenen Rundschreiben, welches das Departement des Innern des Kantons Aargau am 17. Juli 1998 an die Kreisgeometer verschickt hat, lässt sich weder direkt noch indirekt eine Zusicherung über die Wahl des Beschwerdeführers zum Kreisgeometer von Laufenburg ableiten. Im erwähnten Schreiben wurde lediglich bekanntgegeben, dass der Regierungsrat am bisherigen Prinzip, wonach dem gleichen Kreisgeometer bzw. dem gleichen Vermessungsunternehmen nicht mehr als ein Nachführungskreis übertragen wird, nicht mehr festhalten wolle. Eine an den Beschwerdeführer adressierte vertrauensbegründende Zusicherung betreffend seine künftige Wahl zum Kreisgeometer eines bestimmten Bezirks ist darin nicht enthalten.
Ebenso wenig ist aufgrund der übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift ersichtlich, inwiefern der "Kanton Aargau" den Übergang des Amtes des Kreisgeometers des Bezirks Laufenburg vom Vater des Beschwerdeführers auf diesen selbst zwar formlos, aber "vertraglich verbindlich" festgelegt haben soll. Allein daraus, dass diese Möglichkeit allenfalls in der dem Rundschreiben von 1998 zugrunde liegenden internen Beratung des Regierungsrats oder bei sonstigen Gesprächen mit Kantonsvertretern erwogen wurde, konnte sich noch kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine entsprechende Lösung ergeben. Die Abgabe solcher Zusicherungen wäre mit dem System der öffentlichen Ausschreibung von Ämtern auch nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer mochte aufgrund der Umstände, wie sie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht werden, allenfalls gute Aussichten auf die Ernennung bzw. auf die Nachfolge als Kreisgeometer des Bezirks Laufenburg gehabt haben, was ihn und die mit ihm verbundene Kommanditgesellschaft offenbar zu entsprechenden Dispositionen veranlasst hatte. Doch bestand, wie aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift und dem als Beilage eingereichten abschlägigen Wiedererwägungsentscheid des Regierungsrats vom 12. Dezember 2001 geschlossen werden kann, keine auf einer klaren individuellen Zusicherung beruhende Vertrauensbasis, welche den beanstandeten Entscheid der Wahlbehörde als Verstoss gegen das Verfassungsgebot des Vertrauensschutzes erscheinen lassen könnte.
c) Soweit die Beschwerdeführer im Wahlentscheid des Regierungsrats eine Verletzung von Treu und Glauben erblicken, ohne das Vorliegen einer eigentlichen individuellen Zusicherung als geschützte Vertrauensbasis behaupten zu wollen, gelten für die Legitimation die gleichen Schranken wie für die Willkürbeschwerde (Kälin, a.a.O., S. 238 f.), weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, wobei aufgrund der Akten entschieden werden kann, ohne dass eine Vernehmlassung eingeholt werden müsste.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hinfällig.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: