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Original
 
[AZA 7]
H 131/00 Vr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 21. Dezember 2001
in Sachen
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas von Albertini, Englischviertelstrasse 7, 8032 Zürich,
gegen
Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Oberer Graben 12, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
F.________ war vom 21. Dezember 1995 bis zum 6. November 1996 Verwaltungsratsmitglied der am 12. Februar 1997 in Konkurs gefallenen Firma A.________ AG (mit Kollektivunterschrift).
Mit Verfügung vom 10. September 1998 verpflichtete ihn die Ausgleichskasse Gewerbe zur Leistung von Schadenersatz von Fr. 47'669. 55 für ausgefallene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verzugszinsen sowie Mahn- und Betreibungskosten) der Beitragsjahre 1995 und 1996.
Auf Einspruch des Belangten hin klagte die Ausgleichskasse auf Bezahlung des erwähnten Betrages, welchen sie im Verlaufe des Verfahrens auf Fr. 43'703. 05 reduzierte. Mit Entscheid vom 25. Februar 2000 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Klage gut und verpflichtete F.________ zur Bezahlung von Fr. 43'703. 05.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung gegen den Beschwerdeführer rechtzeitig innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist des Art. 82 Abs. 1 AHVV erlassen hat.
a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. Nach der Rechtsprechung erlangt die Ausgleichskasse in dem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können. Bereits in diesem Zeitpunkt beginnt die einjährige Verwirkungsfrist zu laufen. Die fünfjährige Verwirkungsfrist hingegen beginnt mit dem Eintritt des Schadens zu laufen. Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr eingefordert werden können.
Im Falle eines Konkurses besteht praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen). Diese Grundsätze kommen auch bei der Durchführung des summarischen Konkursverfahrens zur Anwendung (BGE 126 V 445 Erw. 3b mit Hinweisen).
Bei Betreibung auf Pfändung besteht Kenntnis des Schadens mit der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheines.
Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines hinweg einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (BGE 113 V 257 f.). Demgegenüber begründet die Zustellung eines provisorischen Pfändungsverlustscheines in der Regel noch keine Kenntnis des Schadens, weil dieser Verlustschein die Ausgleichskasse aus beitragsrechtlicher Sicht verpflichtet, das Verwertungsbegehren zu stellen und dessen Ergebnis abzuwarten. Ausnahmen bilden jene Fälle, in denen nach den Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine weitere Befriedigung erwartet werden kann (ZAK 1991 S. 127 Erw. II/2a mit Hinweisen).
b) Was die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes betrifft, so hat das kantonale Gericht zutreffend auf die am 13. Oktober und 18. November 1997 erfolgte Auflage des Kollokationsplanes abgestellt und die Schadenersatzverfügung vom 10. September 1998 als rechtzeitig betrachtet.
Da der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt worden ist, kommt den vier am 3. Dezember 1996 für Beitragsforderungen der Jahre 1995 und 1996 ausgestellten Pfändungsurkunden für die Annahme einer früheren Schadenskenntnis keine massgebende Bedeutung zu. Zum einen führten die Pfändungen nur zu provisorischen Verlustscheinen. Zu definitiven Verlustscheinen konnte es nicht mehr kommen, weil wegen der Konkurseröffnung am 12. Februar 1997 die Pfandverwertung nicht mehr verlangt werden konnte (Art. 149 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 199 Abs. 1 SchKG). Zum andern liegen nach den verbindlichen Feststellungen (vgl.
Erw. 1 hievor) des kantonalen Gerichts keine Umstände vor, welche ein Abweichen vom Regelzeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes rechtfertigen würden. Nichts zu ändern vermögen daher die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zu welchen bereits das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung Stellung bezogen hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: