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Original
 
[AZA 0/2]
6P.153/2001/bmt
6S.599/2001
KASSATIONSHOF
*************************
27. Dezember 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Boog.
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In Sachen
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Tanner, Gschneitacker 357, Postfach 3, Oberkulm,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer,
betreffend
Art. 10 StGB, Art. 9 BV (Strafverfahren);
Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand,
(Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15.5.2001 [ST. 2000. 00758]),
hat sich ergeben:
A.- Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte H.________ mit Urteil vom 14. August 2001 in zweiter Instanz des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV schuldig und verurteilte ihn gestützt auf die Art. 48 Ziff. 2, 50 Abs. 2, 63, Art. 11 i.V.m. 66 und 68 Ziff. 1 StGB sowie auf Art. 102 Ziff. 1 SVG zu 24 Tagen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu Fr. 1'500.-- Busse, im Falle der Uneinbringlichkeit umwandelbar in Haft.
B.- H.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung bzw. zur Freisprechung von Schuld und Strafe an die Vorinstanz beantragt.
C.- Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen zu beiden Beschwerden verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde stimmen in ihren Begründungen in weiten Teilen überein. Nach der Rechtsprechung wird auf zwei inhaltlich übereinstimmende Rechtsmittel nicht eingetreten, wenn infolge der Vermengung der Rügen die Begründung für die bundesrechtlichen Rechtsmittel nicht ausreichend klar ersichtlich ist und damit den gesetzlichen Anforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP) nicht genügt. Bei gleichlautender Begründung zweier Rechtsmittel kann auf eine Beschwerde nur eingetreten werden, wenn darin Rügen vorgebracht werden, die im Rahmen des entsprechenden Rechtsmittels zulässig sind und die jeweiligen Begründungsanforderungen erfüllen. Vorbringen, die zufolge der Verflechtung der Rügen nicht offenkundig aufscheinen und nicht eindeutig dem einen oder anderen Rechtsmittel zuzuordnen sind, werden vom Bundesgericht indes übergangen (BGE 118 IV 293 E. 2a mit Verweisung auf BGE 116 II 745 E. 2).
Im zu beurteilenden Fall lassen sich die Rügen, die sich gegen die Beweiswürdigung richten, und diejenigen, mit denen eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird, hinreichend deutlich erkennen und den einzelnen Rechtsmitteln zuordnen. Auf die Beschwerden kann somit eingetreten werden. Dies gilt für die staatsrechtliche Beschwerde allerdings nur, soweit mit ihr die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird. Die Rüge, der kantonale Richter hätte ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit einholen müssen, betrifft Bundesrecht und ist der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten (BGE 106 IV 236 E. 2b). Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer beantragt, die ausgesprochene Busse sei zu reduzieren.
2.- Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er sei am 20. Juli 1999 um ca. 01.30 Uhr in angetrunkenem Zustand mit seinem Personenwagen von seiner Wohnung in Däniken an die Dürrbergstrasse in Aarburg gefahren. Das Obergericht geht davon aus, die Polizei, die zur Schlichtung eines Familienstreits aufgeboten worden war, habe ihn dort am selben Tag um 11.00 Uhr angetroffen. Weil der Verdacht aufgekommen war, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand nach Aarburg gelenkt, sei er angehalten und einem Atemlufttest unterzogen worden. Eine später vom Bezirksamt Zofingen angeordnete und um 12.01 Uhr im Spital Zofingen abgenommene Blutprobe habe einen Mittelwert von 1,49 Promille ergeben. Gemäss Rückrechnung des Bezirksamtes Zofingen habe die Blutalkoholkonzentration zur Fahrzeit 2,46 bis 2,61 Promille betragen.
Das Obergericht nimmt an, der Beschwerdeführer habe die Fahrt unvorhergesehenerweise unternommen. Er habe an jenem Abend seine Wohnungsschlüssel seiner Bekannten A.________ ausgeliehen und es sei zwischen ihnen abgemacht gewesen, dass ihm die Schlüssel wieder ins Restaurant gebracht würden. Erst als er nach dem Wirtshausbesuch habe feststellen müssen, dass sich niemand in seiner Wohnung befand und er nicht hinein gelangen konnte, weil seine Bekannte die Schlüssel mit nach Aarburg genommen hatte, habe er sich zur Trunkenheitsfahrt veranlasst gesehen. Nachdem er sich zunächst in seinem Wagen zum Schlafen gelegt habe, habe er nach einem Telefongespräch mit Frau A.________ und B.________, in dessen Wohnung sie sich aufhielt, vereinbart, die Schlüssel in Aarburg abzuholen, habe aber entgegen deren Empfehlung hiefür kein Taxi genommen.
3.- a) Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Er macht geltend, das Obergericht hätte erkennen müssen, dass er wegen einer schweren Störung des Bewusstseins nicht fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. Sein Zustand im Zeitpunkt der Tat liesse auf eine schwere Alkoholvergiftung schliessen. So habe C.________ ausgesagt, er (der Beschwerdeführer) habe, als er ihn in seinem Auto angesprochen habe, lallend gesprochen und sei zudem nachher in den Socken auf der Strasse herumgegangen.
Er habe offensichtlich nicht mehr gewusst, was er tat.
Im Weiteren habe seine Bekannte A.________ sinngemäss erklärt, sie habe mit ihm vor der Fahrt telefoniert, es sei aber kein vernünftiges Gespräch mehr möglich gewesen. Aus diesen Gründen müsse geschlossen werden, dass er nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sei. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, er habe sich in der vorinstanzlichen Verhandlung nicht äussern können, was einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Zuletzt rügt er, dass das Obergericht bei der Festsetzung der Bussenhöhe seine finanzielle Lage nicht berücksichtigt habe. Er habe bereits bei der erstinstanzlichen Verhandlung angegeben, dass er über kein Einkommen verfüge.
b) Das Obergericht stellt fest, die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt der Fahrt habe einen Wert von mindestens 2,46 und höchstens 2,61 Promille ergeben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Fahrt gemäss seinen Angaben noch einen halben Liter Bier konsumiert habe, sei davon auszugehen, dass der Blutalkoholgehalt zur Fahrzeit eher etwas unter diesem rückgerechneten Wert gelegen habe. Das Obergericht nimmt weiter an, bei den geltend gemachten Erinnerungslücken handle es sich um offensichtliche Schutzbehauptungen, zumal sich der Beschwerdeführer an sämtliche Vorgänge vor und nach der Fahrt präzis zu erinnern vermocht habe. Es bestünden zudem keinerlei Hinweise auf vegetative Symptome, wie etwa Erbrechen.
4.- a) Bei den Fragen, ob der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand Auto gefahren ist und in welchem Ausmass er alkoholisiert war, handelt es sich um Fragen der Beweiswürdigung und damit um Tatfragen, welche mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzutragen sind. Die Frage, ob aufgrund des festgestellten Bewusstseinszustandes des Beschwerdeführers seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt oder gar aufgehoben war, ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden muss (BGE 107 IV 3 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde rügt, das Obergericht hätte erkennen müssen, dass er vollumfänglich zurechnungsunfähig gewesen sei, kann auf seine Beschwerde somit nicht eingetreten werden.
b) Dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand von Däniken nach Aarburg gefahren ist, wird von ihm nicht mehr bestritten. Hinsichtlich des Grades der Alkoholisierung geht das Obergericht gestützt auf die Rückrechnung des Bezirksamtes Zofingen von einem Blutalkoholgehalt von 2,46 bis 2,61 Promille aus. Diesen Wert ficht der Beschwerdeführer nicht an. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe die Aussagen der Auskunftspersonen C.________ und A.________ nicht angemessen gewürdigt, ist die Beschwerde unbegründet.
C.________ sagte gegenüber der Kantonspolizei aus, er habe den Beschwerdeführer um ca. 23.40 Uhr in Däniken in seinem Personenwagen schlafend vorgefunden. Er habe ihn angesprochen und gefragt, wo die Tochter seiner Freundin A.________ sei. Der Beschwerdeführer habe ihn schroff und lallend abgewiesen. Danach sei er ohne Schuhe, nur mit den Socken an den Füssen, auf der Strasse herumgegangen.
A.________ führte aus, sie habe sich in der fraglichen Nacht nach Aarburg begeben und die Nacht mit ihrer Tochter bei B.________ verbracht. Gegen 01.00 Uhr habe der Beschwerdeführer auf ihr Natel angerufen und wissen wollen, wo seine Hausschlüssel seien. Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe sie das Telefon an B.________ übergeben.
Dieser habe ihm geraten, mit dem Taxi nach Aarburg zu kommen. Als er ca. eine halbe Stunde später auftauchte, habe sie ihm eine Flasche Bier offeriert.
Die Aussagen von C.________, namentlich dass der Beschwerdeführer lallend gesprochen und auf den Socken herumgegangen ist, hat das Obergericht bei der Prüfung der Schuldfähigkeit berücksichtigt. Ebenfalls in Betracht gezogen hat es das Telefongespräch mit A.________ bzw.
B.________. Dass es aus dem Umstand, wonach Frau A.________ den Hörer an B.________ übergeben hatte, nicht geschlossen hat, mit dem Beschwerdeführer sei zu jenem Zeitpunkt kein richtiges Gespräch mehr möglich gewesen, ist nicht willkürlich.
Denn aus der Aussage von Frau A.________ ergibt sich in keiner Weise, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer nicht mehr vernünftig unterhalten konnte. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass B.________ offenbar ohne weiteres eine Vereinbarung hinsichtlich der Übergabe des Schlüssels treffen konnte. Schliesslich vermerkt die Auskunftsperson auch nicht, dass der Beschwerdeführer speziell betrunken gewesen wäre; vielmehr hat sie ihm nach dessen Ankunft eine weitere Flasche Bier angeboten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
c) Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Verhandlung vor Obergericht.
Gemäss § 222 Abs. 1 StPO/AG findet bei der Beurteilung von Berufungen eine Parteiverhandlung statt, wenn im angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen oder mit Berufung oder Anschlussberufung beantragt wird und bei der Beurteilung von Wiederaufnahmegesuchen. Diese Voraussetzungen sind im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt.
Dass keine Parteiverhandlung durchgeführt wurde, entspricht somit der kantonalen strafprozessualen Regelung und ist nicht zu beanstanden. Hierin liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, was sich schon daraus ergibt, dass die Berufung schriftlich und mit Begründung erklärt werden muss (§ 218 StPO/AG). Der Beschwerdeführer ist denn auch über seine ausführliche schriftliche Begründung der Berufung genügend zum Wort gelangt.
d) Das Obergericht zieht bei der Strafzumessung die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht in Betracht.
Sinngemäss verweist es aber in dieser Hinsicht auf den Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen, dessen Erwägungen es im angefochtenen Urteil lediglich ergänzt. Das erstinstanzliche Urteil nimmt ausdrücklich Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, so dass auch diese Komponente für die Strafzumessung hinreichend festgestellt ist. Dass das Bezirksgericht die finanziellen Verhältnisse falsch ermittelt hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
e) Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich aus diesen Gründen als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
5.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur; sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Auf die Rechtsbegehren kann deshalb nur in diesem Rahmen eingetreten werden (BGE 118 IV 277 E. 1).
6.- a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 10 StGB geltend. Er sei zur Zeit der Tat wegen einer schweren Störung des Bewusstseins nicht fähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln.
b) Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der rückgerechnete Blutalkoholwert von 2,46 bis 2,61 Promille schüfe keine Vermutung für eine vollumfängliche Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es sei indes entgegen dem erstinstanzlichen Urteil von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit i.S.v. Art. 11 StGB auszugehen.
Hiefür sprächen auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer nach der Darstellung von C.________, als er ihn vor dem Haus in seinem Personenwagen vorgefunden habe, nur mehr lallend gesprochen habe und er hernach in den Socken auf der Strasse herumgeschritten sei. Dies lasse zusammen mit der Blutalkoholkonzentration auf eine reduzierte Bewusstseinslage schliessen.
c) Gemäss Art. 10 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Bewusstseins nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter gemäss Art. 11 StGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66 StGB).
Bei der Trunkenheit steht in erster Linie die Steuerungsfähigkeit in Frage, da bei Rauschzuständen die Einsichtsfähigkeit in der Regel weniger beeinträchtigt ist. Nach der Rechtsprechung fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings keine vorrangige Bedeutung zu.
Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe (vgl.
Klaus Foerster, Störungen durch psychotrope Substanzen, in:
Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl.
2000, S. 166; Peter Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 8. Aufl. 2000, N 269). Für die Frage, ob die hohe Alkoholisierung die Schuldfähigkeit ausschliesst, sind immer auch die näheren Umstände der konkreten Tat sowie Verhalten, Persönlichkeit und insbesondere die Alkoholverträglichkeit und -gewöhnung des Täters zu berücksichtigen.
Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promillen besteht somit im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit.
Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Der Faustregel liegt kein allgemeiner medizinischer Erfahrungssatz zu Grunde (BGE 122 IV 49 E. 1b mit Hinweisen; BGE 119 IV 120 E. 2b).
d) Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht keine Verletzung von Art. 13 StGB.
Denn wenn, wie das hier der Fall ist, für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit neben der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien zur Verfügung stehen, kann nach der Rechtsprechung eine psychiatrische Begutachtung unterbleiben.
In einem solchen Fall wird auch der Gutachter nicht anders als der Richter beweismässig ausschliesslich oder doch hauptsächlich auf die Blutalkoholkonzentration abstellen müssen (BGE 119 IV 120 E. 2b a.E.). Bei dieser Konstellation darf der Richter mit anderen Worten auch ohne psychiatrische Untersuchung über die allfällige Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit befinden. Da der Beschwerdeführer eine stärkere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit geltend macht, als die Vorinstanz sie ihm zugestand, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. BGE 106 IV 241 E. 1b).
e) Die Auffassung der Vorinstanz, die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei vermindert, mithin nicht völlig aufgehoben gewesen, verletzt kein Bundesrecht. Dass der Beschwerdeführer betrunken war, steht ausser Frage und ergibt sich aus dem beträchtlichen Alkoholkonsum und den äusserlich erkennbaren Ausfallerscheinungen. Letztere haben aber kein derartiges Ausmass angenommen, dass die Vermutung für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit umgestossen würde.
Jedenfalls sprechen die Umstände, dass der Beschwerdeführer in den Socken auf der Strasse herumgestreunt ist und seine Sprache verwaschen war, noch nicht für eine vollständige Zurechnungsunfähigkeit.
In der Literatur wird denn auch darauf hingewiesen, dass eine schwere Beeinträchtigung nicht vorliegt, wenn das Verhalten des Täters vor, während oder nach der Tat u.a. zeigt, dass ein Realitätsbezug erhalten war und dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen konnte. Zurechnungsunfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn eine schwere akute toxische Bewusstseinsstörung, eine drogeninduzierte Psychose oder eine andere schwere Störung wie z.B. ein Delir vorgelegen hat (Volker Dittmann, Psychotrope Substanzen, Delinquenz und Zurechnungsfähigkeit, Schweizerische Rundschau für Medizin [PRAXIS] 85/1996 S. 111; vgl. auch Foerster, a.a.O., S. 167).
Im zu beurteilenden Fall war sich der Beschwerdeführer seiner Situation bewusst, und konnte darauf adäquat reagieren. Weder der Realitätsbezug noch das Auffassungsvermögen waren wesentlich herabgesetzt. Dies ergibt sich jedenfalls aus seinem Telefongespräch mit A.________ und B.________, mit denen er über die Rückgabe der Schlüssel verhandeln und eine Vereinbarung treffen konnte. Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer relativ geordnet verhalten.
Seine Leistungsfähigkeit war demnach nicht völlig eingeschränkt und sein Auffassungsvermögen nicht wesentlich herabgesetzt.
Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer offenbar zu erheblichem Alkoholkonsum neigt. Jedenfalls ist er schon im Jahre 1995 u.a. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 2,44 Promille verurteilt worden und hat er im Rahmen der Administrativmassnahme einen Nachschulungskurs für wiederholt alkoholauffällige Fahrzeuglenker absolviert.
Angesichts der Höhe des Blutalkoholgehalts ist von einer recht ausgeprägten Gewöhnung auszugehen (vgl. hiezu die Bemerkung von Egon Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr, AJP 1994, S. 448 und 453, wonach bei normalem Trinktempo und durchschnittlichem Körpergewicht etwa 1 Liter Wein erforderlich ist, um den Wert von 0,8 Promille zu überschreiten und wonach bei Blutalkoholkonzentrationswerten über 1,6 Promille eine regelmässige Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich über längere Zeiträume mit Sicherheit anzunehmen ist). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
7.- a) Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Strafzumessung. Er rügt insbesondere, die Vorinstanz habe seine finanzielle Lage bei der Bemessung der Busse nicht berücksichtigt. Bereits anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung habe er vorgebracht, dass er über kein Einkommen verfüge. Die ausgesprochene Busse sei somit, sofern sie überhaupt gerechtfertigt sei, angemessen zu reduzieren.
b) Die Vorinstanz nimmt im Rahmen der Strafzumessung an, das Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt des Entschlusses zur Trunkenheitsfahrt alkoholbedingt reduziert gewesen, was strafmildernd zu berücksichtigen sei. Neben diesem vom Bezirksgericht Zofingen unberücksichtigt gebliebenen Gesichtspunkt der verminderten Zurechnungsfähigkeit sei indessen ein sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkender Umstand zu berücksichtigen.
Das Bezirksgericht sei in seinem Urteil von der Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Diese Annahme treffe nicht zu, ergebe sich doch aus den beigezogenen Akten, dass der Beschwerdeführer - nachdem er bereits früher einschlägig straffällig geworden sei - mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Dezember 1995 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, versuchter Vereitelung einer Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie wegen einfacher Verletzung einer Verkehrsregel zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Wochen und zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt worden war. Unter Berücksichtigung dieser Elemente der Strafzumessung rechtfertige sich insgesamt keine Reduktion der vom Bezirksgericht ausgesprochenen Strafe. Das Bezirksgericht Zofingen führt aus, über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers lägen keine genauen Zahlen vor. Er arbeite als Automatenaufsteller.
Für die Jahre 1998 und 1999 seien 22 Betreibungen verzeichnet und es existierten 28 Verlustscheine im Betrag von Fr. 112'619.--. Es sei anzunehmen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers geringer sei, als das Bezirksamt bei der Festlegung der Busse im Strafbefehl vom 20. Dezember 1999 angenommen habe. Aus diesem Grund könne die Busse auf Fr. 1'500.-- festgesetzt werden.
c) Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Sachrichter hat im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht ihm indes ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es nicht von den rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder die Strafe in Ermessensüberschreitung unverhältnismässig streng oder milde angesetzt hat (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a je mit Hinweisen).
d) Die Vorinstanz berücksichtigt im Gegensatz zum Bezirksgericht strafmildernd, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 StGB vermindert war. Nach herrschender Auffassung muss der Richter die Strafe herabsetzen, wenn er den Strafmilderungsgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit anerkennt (BGE 123 IV 49 E. 2c; 118 IV 1 E. 2 mit Hinweisen). Dabei steht das Ausmass der Reduktion der Strafe in Verhältnis zur Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1b; 118 IV 1 E. 2 S. 5). Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz die Strafe nicht herabgesetzt, sondern im Gegensatz zur ersten Instanz straferhöhend die einschlägige Vorstrafe gewürdigt, so dass sich Strafmilderungs- und Straferhöhungsgrund gegenseitig aufheben. Ob darin ein Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius liegt (vgl. § 210 StPO/AG), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und könnte im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auch nicht geprüft werden. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt im Ergebnis kein Bundesrecht. Denn sinngemäss geht die Vorinstanz von einer eher geringfügigen Verminderung aus. Damit überschreitet sie ihr Ermessen nicht, verlangt doch schon die Anwendung von Art. 11 StGB, dass der Täter in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fällt, seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweicht (BGE 116 IV 273 E. 4b; 107 IV 3 E. 1b). Eine dieses Mass zusätzlich erheblich überschreitende Abnormität ist hier nicht zu erkennen.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bemessung der Busse. Auch bei dieser ist zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln und alsdann, in einem weiteren Schritt, deren Höhe anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldigen sowie der weiteren in Art. 48 Ziff. 2 StGB genannten Umstände festzusetzen (BGE 119 IV 330 E. 3; 116 IV 4 E. 2a). Das Bezirksgericht hat die vom Bezirksamt Zofingen mit Strafbefehl vom 20. Dezember 1999 ausgesprochene Busse von Fr. 2'500.-- auf Fr. 1'500.-- herabgesetzt. Es hat dabei die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen und Familienstand, Familienpflichten, Beruf, Alter sowie Gesundheitszustand abgeklärt. Soweit die Einkommensverhältnisse nicht im Detail bekannt sind, liegt dies an den nur rudimentären Angaben des Beschwerdeführers, der sowohl im Untersuchungsverfahren als auch in den gerichtlichen Verhandlungen angab, er wisse nicht, was er durchschnittlich verdiene. Auch wenn man von einem Reineinkommen als Selbstständigerwerbender gemäss Ermessenseinschätzung von 1998 von Fr. 18'000.-- ausgeht, erscheint eine Busse von Fr. 1'500.-- nicht als unverhältnismässig hart. Jedenfalls hat die Vorinstanz damit ihr Ermessen nicht überschritten.
Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.
8.- Aus diesen Gründen sind sowohl die staatsrechtliche Beschwerde als auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (3. Strafkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 27. Dezember 2001
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: