Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
[AZA 7]
U 128/00 Ge
III. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Renggli
Urteil vom 31. Dezember 2001
in Sachen
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Rechtsdienst Zürich, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- S.________, geboren 1949, arbeitete als Maschinist/Hilfsschreiner bei den X.________-Werken und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 25. Februar 1997 geriet er mit der rechten Hand in eine Bohrmaschine und zog sich dabei Verletzungen zu, die auch nach mehrfacher operativer Behandlung erhebliche Restfolgen zurückliessen. Die rechte Hand, die bei S.________ die dominante war, blieb in ihrer Gebrauchsfähigkeit erheblich eingeschränkt; sie ist nur noch als Hilfshand einsetzbar. Infolge der langwährenden Arbeitsunfähigkeit kündigte die Arbeitgeberin die Anstellung am 28. Oktober 1997 mit Wirkung ab 1. Januar 1998. Seither geht S.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die SUVA erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Auf Grund ärztlicher Abklärungen und eines Einkommensvergleiches, bei welchem das Valideneinkommen auf Fr. 58'525.- und das hypothetische Invalideneinkommen auf Fr. 29'250.- festgesetzt wurden, sprach die SUVA S.________ mit Verfügung vom 27. August 1998 eine Invalidenrente entsprechend einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 35 % zu, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 17. November 1998).
B.- Dagegen liess S.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde führen und die Ausrichtung einer Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % beantragen. Das angerufene Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme; ebenso das Bundesamt für Sozialversicherung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode im Allgemeinen (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie speziell für Versicherte in vorgerücktem Alter (Art. 28 Abs. 4 UVV) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
2.- Streitig und zu prüfen ist der für die Rentenhöhe massgebende Invaliditätsgrad.
a) Die SUVA ging in ihrer Verfügung vom 27. August 1998 und in ihrem Einspracheentscheid vom 17. November 1998 von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 58'525.- aus, was dem entspricht, was der Beschwerdeführer bei Fortführung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit beim letzten Arbeitgeber im Jahre 1998 erzielt hätte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen zu Recht nichts eingewendet.
b) Hingegen wird das in die Berechnung eingesetzte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 29'250.- als unzutreffend und unrealistisch gerügt. Zur Begründung wird auf eine bisher nicht berücksichtigte und nach Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls auf den Unfall zurückzuführende gesundheitliche Beeinträchtigung (Bewegungseinschränkung der rechten Schulter) und auf die - wiederum nach Ansicht des Beschwerdeführers für ihn bestehende - Unmöglichkeit, sich im handwerklichen Bereich erwerblich zu betätigen, hingewiesen. Ob diese Einwände zu Recht erhoben werden, kann offen bleiben, vermag doch die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens aus anderen Gründen nicht zu überzeugen, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
c) In den Akten finden sich, trotz umfangreicher ärztlicher Abklärungen, keine genügenden Angaben zum Grad der Arbeitsunfähigkeit. Wurde dem Versicherten im Arztzeugnis von Dr. med. D.________, Spital X.________, vom 30. Mai 1997 (mithin etwa drei Monate nach dem Unfall) noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres" bescheinigt, so lassen die Angaben in der Folge die notwendige Bestimmtheit vermissen: Der Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 2. März 1998 attestiert dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit "im Rahmen des Zumutbaren", der Bericht von Dr. med. F.________, Kreisarzt der SUVA, über die ärztliche Abschlussuntersuchung am 16. Juli 1998 enthält Umschreibungen der bleibenden Unfallfolgen, jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, und ein von Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, Ärztehaus Y.________, zuhanden der IV-Stelle des Kantons Zürich verfasster Arztbericht vom 24. Juli 1998 beantwortet die Frage nach der Arbeitsunfähigkeit mit einem schlichten "Ja".
Die SUVA nahm in ihrer Verfügung vom 27. August 1998 und im Einspracheentscheid vom 17. November 1998 vom ihrerseits berechneten Durchschnittslohn für zumutbare Tätigkeiten einen Abzug von 40 % vor, wobei das Massliche dieses Abzuges nicht näher begründet wurde. Insbesondere findet sich keine Bezugnahme auf ärztliche Stellungnahmen.
Unter diesen Umständen muss der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt gelten, speziell was die auf Grund medizinischer Beurteilung mögliche Arbeitsleistung betrifft. Eine Bemessung der Invalidität ausgehend von den vorliegenden Berichten ist nicht möglich.
d) Ein Abstellen auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle des Kantons Zürich gemäss Vorbescheid vom 14. Oktober 1998 ist nicht angängig, da diese offenbar ebenfalls keine klaren ärztlichen Stellungnahmen zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit vorliegen hatte. Die Berufsberaterin der IV-Stelle hielt in ihrem Verlaufsprotokoll über das Erstgespräch mit dem Versicherten am 5. Mai 1998 fest, dass in den Akten keine sicheren Angaben zur Restarbeitsfähigkeit zu finden seien, vor allem auch keine Hinweise auf die mögliche Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht.
e) Damit ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Diese wird medizinische Untersuchungen zur Restarbeitsfähigkeit veranlassen und gestützt darauf über den Rentenanspruch neu verfügen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 28. Februar 2000
und der Einspracheentscheid vom 17. November 1998 aufgehoben
werden und die Sache an die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit
sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über den Rentenanspruch neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: