BGer 6A.102/2001 |
BGer 6A.102/2001 vom 09.01.2002 |
{T 0/2}
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6A.102/2001/kra
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K A S S A T I O N S H O F
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9. Januar 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
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Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
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Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Luchsinger.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Christoph Tschurr, Bellerivestrasse 59, Postfach, Zürich,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 1. Kammer,
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betreffend
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Entzug des Führerausweises (Art. 16 und 17 SVG)
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Kammer, vom
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12. Juli 2001),
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hat sich ergeben:
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A.- X.________ fuhr am 27. Juli 1999, nachdem er in
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verschiedenen Lokalen im Kreis XXX in Zürich eine nicht
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näher bestimmte Menge Alkohol konsumiert hatte, zur Kreu-
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zung A.________-/B.________strasse. Dort fiel er einem
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Taxichauffeur und dessen Fahrgästen auf, weil er am Steuer
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seines Personenwagens eingeschlafen war. Die Fahrgäste des
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Taxis sprachen X.________ an und stellten eine starke
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Alkoholisierung und anormale Sprechweise fest. Dieser ging
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nicht auf die ihn zur Rede stellenden Personen ein und
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fuhr in der Folge dem Taxi von der erwähnten Kreuzung bis
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zur A.________strasse XXX nach, wobei er sein Fahrzeug in
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einer Schlangenlinie teilweise sogar über die Gegenfahr-
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bahn und über das Trottoir lenkte.
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B.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog
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X.________ wegen dieses Vorfalls am 18. Mai 2000 den Füh-
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rerausweis für die Dauer von vier Monaten. Es berücksich-
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tigte dabei insbesondere, dass ihm wegen Vereitelung einer
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Blutprobe der Führerausweis bereits 1994 für einen Monat
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entzogen worden war.
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Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des
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Kantons Zürich wiesen die von X.________ gegen die Ent-
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zugsverfügung erhobenen Rechtsmittel am 18. April 2001,
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bzw. am 12. Juli 2001 ab.
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C.- X.________ hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
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Bundesgericht erhoben und beantragt, es sei der Entscheid
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des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur
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Neubeurteilung an diese Instanz zurückzuweisen. Even-
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tualiter sei ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei
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Monaten zu entziehen und der Vollzug so auszugestalten,
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dass er weiterhin seiner Arbeit nachgehen könne. Ferner
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sei ihm für die vorinstanzlichen Verfahren die unentgelt-
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liche Rechtspflege zu gewähren. Er stellt ebenfalls ein
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Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren
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vor Bundesgericht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bil-
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den einerseits die Rechtmässigkeit des angeordneten Füh-
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rerausweisentzugs und anderseits die Verweigerung der un-
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entgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor dem Re-
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gierungsrat und dem Verwaltungsgericht. Im ersten Punkt
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ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
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ohne weiteres zulässig (Art. 24 Abs. 2 SVG). Die Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege in den vorinstanzlichen
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Verfahren richtet sich dagegen nach kantonalem Verfahrens-
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recht, dessen Anwendung das Bundesgericht im Rahmen der
|
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht überprüft. Es ist je-
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doch nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses möglich,
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im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend zu
|
machen, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts ver-
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letze verfassungsmässige Rechte, wenn der kantonale Ent-
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scheid zugleich in der Hauptsache angefochten wird (BGE
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123 I 275 E. 2e S. 278). Vorliegend rügt der Beschwerde-
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führer zumindest implizit, der Entscheid des Verwaltungs-
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gerichts missachte seinen verfassungsmässigen Anspruch auf
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unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV.
|
Dieser Vorwurf kann nach dem Dargelegten dem Bundesgericht
|
ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterbreitet
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werden.
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Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
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erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel vollumfänglich
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einzutreten.
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2.- Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, der
|
ihm gegenüber ausgesprochene Führerausweisentzug sei so-
|
wohl hinsichtlich der vorgesehenen Vollzugsform und als
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auch bezüglich der festgesetzten Dauer bundesrechtswidrig.
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Beide Fragen sind nachstehend gesondert zu prüfen (E. 3
|
und 4).
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Am Rand wirft der Beschwerdeführer dem Verwal-
|
tungsgericht ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf
|
rechtliches Gehör vor, weil es seinen Antrag, der Führer-
|
ausweisentzug sei auf seine Freizeit zu beschränken, über-
|
haupt nicht geprüft habe. Diese Rüge ist unbegründet. Es
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trifft zwar zu, dass die Formulierung im angefochtenen
|
Entscheid, wonach der Regierungsrat und das Verwaltungs-
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gericht zur Prüfung eines solchen Antrags gar nicht befugt
|
seien, missverständlich erscheinen mag. Aus der Begründung
|
ergibt sich indessen, dass das Verwaltungsgericht die Zu-
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lässigkeit eines auf die Freizeit beschränkten Vollzugs
|
des Führerausweisentzugs sehr wohl prüfte und dabei zu
|
einem negativen Ergebnis gelangte. Hielt es die beantragte
|
Vollzugsform bereits von vornherein für unzulässig, so
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brauchte es sich mit dem Inhalt des Antrags - d.h. mit den
|
Vollzugsmodalitäten - nicht näher auseinanderzusetzen. Es
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trifft demnach nicht zu, dass das Verwaltungsgericht auf
|
die vom Beschwerdeführer verlangte Form des Vollzugs des
|
Führerausweisentzugs lediglich während der Freizeit über-
|
haupt nicht einging. Von einer Verletzung des rechtlichen
|
Gehörs kann daher nicht gesprochen werden.
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3.- Nach Ansicht des Beschwerdeführers legt Art. 17
|
Abs. 1 SVG lediglich die Mindestdauer des Entzugs des Füh-
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rerausweises fest und lässt die Vollzugsform in zeitlicher
|
Hinsicht offen. Es sei daher möglich, den Ausweisentzug
|
lediglich während der arbeitsfreien Zeit zu vollziehen. In
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seinem Fall entspreche es mit Blick auf seine berufliche
|
Situation dem Gebot der Verhältnismässigkeit, den Entzug
|
auf die Zeit von 18.00 bis 06.00 Uhr montags bis samstags
|
und auf den ganzen Sonntag zu beschränken.
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a) Das Strassenverkehrsgesetz regelt in Art. 17
|
SVG die Dauer des Führerausweisentzugs. Es setzt die mini-
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male Entzugsdauer grundsätzlich auf einen Monat fest. Für
|
gewisse Widerhandlungen gelten jedoch höhere Mindestdau-
|
ern, und bei Sicherungsentzügen erfolgt der Entzug auf
|
unbestimmte Zeit. Beim Warnungsentzug bemisst sich die
|
konkrete Dauer vor allem nach dem Verschulden, dem Leumund
|
des Motorfahrzeugführers und der beruflichen Notwendig-
|
keit, ein Fahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verord-
|
nung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
|
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]).
|
Beim Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wird eine
|
Probezeit von mindestens einem Jahr angesetzt, vor deren
|
Ablauf der Führerausweis auch bedingt nicht ausgehändigt
|
werden darf (Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 33 Abs. 1 VZV).
|
Für längere Zeit entzogene Ausweise können im Übrigen nach
|
sechs Monaten unter angemessenen Auflagen bedingt wieder
|
erteilt werden (Art. 17 Abs. 3 SVG). Weitere Vorschriften
|
über die zeitliche Ausgestaltung des Führerausweisentzugs
|
kennt das Bundesrecht nicht.
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Der Umfang des Ausweisentzugs wird im Strassen-
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verkehrsgesetz selber nicht geregelt (vgl. BGE 105 Ib 22
|
E. 2b S. 25). Art. 34 Abs. 1 VZV stellt den Grundsatz auf,
|
dass ein Führerausweisentzug für alle Motorfahrzeugkatego-
|
rien gilt. Einzig aus medizinischen oder gewerbepolizei-
|
lichen Gründen verfügte Entzüge können auf einzelne Kate-
|
gorien beschränkt werden. Zur Milderung von Härtefällen
|
sieht Art. 34 Abs. 2 VZV zudem einen sogenannten differen-
|
zierten Entzug vor, bei dem die Behörde die Entzugsdauer
|
für verschiedene Ausweiskategorien unterschiedlich anset-
|
zen kann, wobei jedoch die gesetzliche Minimaldauer für
|
alle Kategorien eingehalten werden muss. Dagegen regelt
|
das Verordnungsrecht des Bundes die Frage nicht ausdrück-
|
lich, ob der Entzug auch auf bestimmte Verwendungsarten
|
des Fahrzeugs (z.B. Verbot von Fahrten während der Frei-
|
zeit) beschränkt werden könne.
|
Aus der Tatsache, dass sich die massgeblichen Be-
|
stimmungen zu der vom Beschwerdeführer verlangten Voll-
|
zugsform nicht ausdrücklich äussern, kann entgegen der An-
|
sicht der kantonalen Instanzen noch nicht geschlossen wer-
|
den, es liege eine Gesetzeslücke vor. Es fragt sich viel-
|
mehr, ob sich den angeführten Normen auch auf dem Weg der
|
Auslegung keine Antwort entnehmen lässt.
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b) Der Gesetzgeber hat den vorübergehenden Entzug
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des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG als
|
fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker eingeführt,
|
deren Verhalten voraussehen lässt, dass sie es an Sorgfalt
|
und Rücksichtnahme fehlen lassen werden. Die Behörden
|
sollten durch frühzeitige Warnung der gefährlichen Fahrer
|
Unfällen zuvorkommen (Botschaft des Bundesrates zum Ent-
|
wurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom
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24. Juni 1955, BBl 1955 II 1, S. 23; Botschaft über die
|
Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 27. August 1986,
|
BBl 1986 III 209, S. 221). Auch die bundesgerichtliche
|
Rechtsprechung hat stets erklärt, der Warnungsentzug stel-
|
le eine Administrativmassnahme mit präventivem und erzie-
|
herischem Charakter dar. Sie bezwecke, den Lenker zu mehr
|
Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von
|
weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Diese Funktion des
|
Warnungsentzugs ist auch in der jüngsten Praxis, die den
|
gleichzeitigen strafähnlichen Charakter der Massnahme
|
stärker betont, nicht in Frage gestellt worden (BGE 125 II
|
396 E. 2a/aa S. 399; 123 II 225 E. 2a/bb S. 228; 116 Ib
|
146 E. 2a S. 148).
|
Der vom Beschwerdeführer angestrebte auf die
|
Freizeit beschränkte Führerausweisentzug stünde mit dem
|
dargestellten gesetzgeberischen Ziel im Widerspruch. Der
|
fehlbare Lenker soll nach den Vorstellungen des Gesetzge-
|
bers vielmehr für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen
|
eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden. Die beabsich-
|
tigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde in
|
Frage gestellt, wenn der fehlbare Lenker weiterhin - wenn
|
auch nur ausserhalb der Freizeit - Motorfahrzeuge führen
|
dürfte. Ebenso würde die Verkehrssicherheit beeinträch-
|
tigt, wenn ein Lenker trotz schwerer Widerhandlungen nicht
|
vorübergehend ganz vom Motorfahrzeugverkehr ausgeschlossen
|
würde. Aus diesen Gründen hat die bundesgerichtliche
|
Rechtsprechung auch den sogenannten differenzierten Aus-
|
weisentzug gemäss Art. 34 Abs. 2 VZV restriktiv gehand-
|
habt. So hat sie erklärt, es wäre stossend, wenn ein
|
Lenker, der den Verkehr mit einem Fahrzeug einer be-
|
stimmten Kategorie in schwerer Weise gefährdet hat, den
|
Ausweis für Fahrzeuge einer anderen Kategorie mit einem
|
möglicherweise noch grösseren Gefährdungspotential be-
|
halten könnte (BGE 109 Ib 139 E. 1 S. 141). Ferner ver-
|
langt das Bundesgericht, dass der Entzug für die verschie-
|
denen Ausweiskategorien im gleichen Zeitraum wirksam wird,
|
da der fehlbare Lenker sonst möglicherweise überhaupt nie
|
ganz auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichten müsste
|
(Urteil A.237/1980 vom 19. Juni 1981, in RDAF 1983 S. 359,
|
E. 3a).
|
Im Lichte des dargestellten gesetzgeberischen
|
Zwecks, der dem Warnungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3
|
SVG zu Grunde liegt, erscheint eine zeitliche Beschränkung
|
der Massnahme auf die Freizeit als ausgeschlossen. Die
|
kantonalen Instanzen, die sich bisher zu dieser Frage zu
|
äussern hatten, sind zum gleichen Resultat gelangt (vgl.
|
die Hinweise bei René Schaffhauser, Grundriss des Stras-
|
senverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, N. 2466).
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c) Der Beschwerdeführer hält das dargestellte
|
Verständnis des Warnungsentzugs offenbar für überholt. Er
|
betont den strafähnlichen Charakter des Warnungsentzugs
|
und verlangt, dass dieser noch täter- und resozialisie-
|
rungsspezifischer ausgestaltet werde als die bei Wider-
|
handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auszuspre-
|
chenden strafrechtlichen Sanktionen. Es sei deshalb nicht
|
nachvollziehbar, wieso die bei der Strafverbüssung mög-
|
liche Form der Halbgefangenschaft nicht auch beim Vollzug
|
des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG mög-
|
lich sein solle.
|
Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts ver-
|
steht den Warnungsentzug wohl nicht mehr allein als Ver-
|
waltungsmassnahme, sondern betont auch deren strafähn-
|
lichen Charakter, was in gewissen Belangen die analoge
|
Anwendung der im Bereich des Strafrechts geltenden Regeln
|
rechtfertige (BGE 123 II 225 E. 2a/bb S. 228, 464 E. 2a
|
S. 465; 121 II 22 E. 3 S. 25 f.; 120 Ib 504 E. 4b S. 507).
|
Sie hat aber wie erwähnt auch in den jüngsten Entscheiden
|
stets daran festgehalten, dass der Warnungsentzug trotz
|
seines strafähnlichen Charakters eine von der Strafe unab-
|
hängige Verwaltungssanktion mit präventiver und erzieheri-
|
scher Funktion darstellt (BGE 125 II 396 E. 2a/aa S. 399;
|
123 II 464 E. 2a S. 465). Der Rückgriff auf strafrecht-
|
liche Grundsätze rechtfertigt sich daher nur dort, wo die
|
gesetzliche Regelung des Warnungsentzugs lückenhaft oder
|
auslegungsbedürftig ist (vgl. BGE 120 Ib 504 E. 4b S. 507;
|
123 II 225 E. 2a/bb S. 228 f.). Entgegen der Auffassung
|
des Beschwerdeführers lässt das Strassenverkehrsrecht hin-
|
sichtlich der Vollzugsform indessen keinen Raum für eine
|
analoge Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen über
|
die Halbgefangenschaft gemäss Art. 4 der Verordnung 1 zum
|
Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November 1973
|
(VStGB 1; SR 311.01) und Art. 1 der Verordnung 3 zum
|
Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Dezember 1985
|
(VStGB 3; SR 311.03). Wie bereits dargelegt wurde,
|
schliesst zwar das Gesetzes- und Verordnungsrecht eine
|
zeitliche Staffelung des Vollzugs des Warnungsentzugs
|
nicht bereits auf Grund seines Wortlauts, wohl aber auf
|
Grund seines Sinns und Zwecks aus (E. 3a und b). Der
|
Beschwerdeführer verkennt, dass der Warnungsentzug gerade
|
nicht täter- und resozialisierungsspezifischer ausgestal-
|
tet ist als die Sanktionen des Strafrechts. Für solche Er-
|
wägungen besteht vielmehr nur Raum im Rahmen seines er-
|
zieherischen und präventiven Zwecks.
|
Das geltende Recht bietet demnach keine Grundlage
|
für einen Vollzug des Warnungsentzugs lediglich während
|
der arbeitsfreien Zeit, wie ihn der Beschwerdeführer ver-
|
langt. Eine solche Vollzugsform würde eine Änderung der
|
massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen voraussetzen. Die
|
Revision des Strassenverkehrsgesetzes, welche die Eidge-
|
nössischen Räte vor kurzem verabschiedet haben, sieht
|
ebenfalls keine Änderung in dem vom Beschwerdeführer ge-
|
wünschten Sinn vor. Das Recht des Warnungsentzugs ist im
|
Gegenteil von strafrechtlichen Erwägungen stärker ver-
|
selbständigt und verschärft worden (vgl. Botschaft des
|
Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom
|
31. März 1999, BBl 1999 S. 4462, 4485 f.; vom Parlament
|
beschlossene Vorlage vom 14. Dezember 2001, BBl 2001
|
S. 6499 ff.).
|
d) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe-
|
gründet, soweit damit die von den kantonalen Behörden an-
|
geordnete Vollzugsform kritisiert wird.
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4.- Im angefochtenen Entscheid wird erklärt, die vom
|
zuständigen Amt festgesetzte Entzugsdauer von vier Monaten
|
bewege sich im Rahmen des ihm vom Bundesrecht eingeräumten
|
Ermessens und sei daher nicht zu beanstanden. Der Be-
|
schwerdeführer kritisiert diese Auffassung als unzutref-
|
fend. So habe das Verwaltungsgericht nicht sämtliche zu
|
seinen Gunsten sprechenden Umstände berücksichtigt; weiter
|
habe es die massgeblichen Gesichtspunkte teilweise falsch
|
gewichtet; schliesslich habe es nicht erkannt, dass eine
|
viermonatige Entzugsdauer dem Grundsatz der Verhältnismäs-
|
sigkeit zuwiderlaufe.
|
a) Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG beträgt die
|
Dauer des Führerausweisentzugs mindestens zwei Monate,
|
wenn der Lenker in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Ist
|
ein Lenker innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren
|
Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in
|
diesem Zustand gefahren, beläuft sich nach Art. 17 Abs. 1
|
lit. d SVG die minimale Entzugsdauer auf ein Jahr.
|
Die kantonalen Instanzen sind gestützt auf
|
Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG zu Recht von einer minimalen
|
Entzugsdauer von zwei Monaten ausgegangen. Da der frühere
|
Entzug im Tatzeitpunkt bereits über fünf Jahre zurücklag,
|
findet Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG keine Anwendung. Das
|
Verwaltungsgericht durfte den früheren Vorfall aus dem
|
Jahre 1993 hingegen bei der Beurteilung des automobilis-
|
tischen Leumunds berücksichtigen (BGE 121 II 134 E. 3d
|
S. 136 f.).
|
b) Im dargestellten Rahmen ist die Dauer des War-
|
nungsentzugs nach den Umständen festzusetzen (Art. 17
|
Abs. 1 SVG). Massgebend für die Bemessung sind vor allem
|
die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahr-
|
zeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motor-
|
fahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Alle Umstände
|
sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzel-
|
fall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der
|
Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive
|
Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1
|
S. 46). Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung
|
der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu.
|
Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen
|
überschritten oder missbraucht wurde. Dies ist namentlich
|
der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände
|
zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer un-
|
haltbaren Weise gewichten (BGE 115 Ib 163 E. 3 S. 166).
|
Der angefochtene Entscheid geht von diesen Be-
|
messungskriterien aus. Der Beschwerdeführer wirft dem Ver-
|
waltungsgericht zu Unrecht vor, es habe gewisse Umstände
|
- namentlich ausserhalb von Art. 33 Abs. 2 VZV liegende
|
Gründe - völlig ausser Acht gelassen und den Grundsatz der
|
Verhältnismässigkeit nicht beachtet. Er verkennt bei sei-
|
ner Kritik, dass die rechtsanwendenden Behörden nicht
|
gehalten sind, sich in erschöpfender Weise zu allen Um-
|
ständen zu äussern. Das Verwaltungsgericht hat auch in
|
Art. 33 Abs. 2 VZV nicht genannte Gesichtspunkte berück-
|
sichtigt, ihnen indessen - namentlich mit Bezug auf eine
|
behauptete drohende Arbeitslosigkeit, Fürsorgeabhängigkeit
|
und mangelnde Zahlungsfähigkeit für Unterhaltsbeiträge -
|
keine massgebliche Bedeutung bei der Festsetzung der Ent-
|
zugsdauer beigemessen. Zu prüfen ist daher einzig, ob das
|
Verwaltungsgericht bei der Gewichtung und gesamthaften
|
Würdigung der verschiedenen Umstände im Rahmen des ihm
|
zustehenden Ermessens geblieben ist.
|
c) Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst ge-
|
gen die Beurteilung des Verschuldens im angefochtenen Ent-
|
scheid. Es treffe zwar zu, dass dieses objektiv betrachtet
|
schwer wiege. Bei Berücksichtigung seiner subjektiven Si-
|
tuation und der nach der Tat gezeigten Einsicht und Reue
|
erscheine es jedoch in einem viel milderen Licht, als das
|
Verwaltungsgericht annehme.
|
Zur Begründung dieser Ansicht beruft sich der Be-
|
schwerdeführer zu Unrecht auf verminderte Zurechnungsfä-
|
higkeit. Selbst wenn eine solche im Tatzeitpunkt bestanden
|
haben sollte, würde dies an seiner vollen Verantwortlich-
|
keit unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa
|
(Art. 12 StGB) nichts ändern (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2b
|
S. 295 f.). Der Beschwerdeführer ist denn auch mit Straf-
|
befehl der Bezirksanwaltschaft vom 17. Januar 2000 des
|
Fahrens in angetrunkenem Zustand ohne Verminderung der
|
Zurechnungsfähigkeit für schuldig erklärt worden, und er
|
hat diese Verfügung nicht angefochten.
|
Ebenfalls fehl geht der Einwand des Beschwerde-
|
führers, er habe sich bei der Trunkenheitsfahrt nicht mehr
|
an seine frühere Verurteilung wegen Vereitelung einer
|
Blutprobe aus dem Jahr 1993 erinnern können, was sein Ver-
|
schulden milder erscheinen lasse. Entscheidend ist indes-
|
sen nicht diese Tatsache, sondern dass dem Beschwerdefüh-
|
rer vor dem Trinkbeginn die frühere Verurteilung noch
|
bewusst sein musste.
|
Das Verwaltungsgericht durfte es im Übrigen auch
|
ablehnen, im Verkauf des Privatwagens des Beschwerdefüh-
|
rers rund anderthalb Monate nach der Trunkenheitsfahrt ein
|
Zeichen von besonderer Einsicht und Reue zu sehen. Tat-
|
sächlich legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, dass
|
er sein Auto aus Reue und nicht aus anderen Gründen ver-
|
kauft hat. Dem Verkauf kommt aber vor allem deshalb kein
|
erhebliches Gewicht zu, weil der Beschwerdeführer damit ja
|
keineswegs vollständig auf das Führen von Motorfahrzeugen
|
verzichtet, sondern solche im Berufsalltag weiterhin
|
lenkt.
|
d) Auch der automobilistische Leumund des Be-
|
schwerdeführers wurde vom Verwaltungsgericht als Umstand
|
gewürdigt, der für eine Erhöhung der gesetzlichen Min-
|
destentzugsdauer spreche. Es berücksichtigte in diesem
|
Zusammenhang wie erwähnt (E. 4a) zu Recht den 1993/1994
|
erfolgten Ausweisentzug wegen Vereitelung einer Blutprobe.
|
Die vom Beschwerdeführer erwähnte Tatsache, dass er erheb-
|
lich mehr Fahrten als der Durchschnittsbürger unternehme,
|
lässt seine Tat aus dem Jahre 1993 nicht in einem milderen
|
Licht erscheinen.
|
e) Das Verwaltungsgericht hat weiter der berufli-
|
chen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf ein Motor-
|
fahrzeug kein grosses Gewicht beigemessen. Es ging zwar
|
grundsätzlich von einer erhöhten Massnahmenempfindlichkeit
|
aus, verwies aber zugleich darauf, dass der Beschwerdefüh-
|
rer selber erklärt habe, er verrichte in einem erheblichen
|
Umfang Büroarbeiten, was nicht auf eine intensive Beschäf-
|
tigung im Aussendienst hinweise. Der Beschwerdeführer be-
|
tont demgegenüber, für die Kundenbesuche auf das Auto
|
nicht verzichten zu können. Seine Massnahmenempfindlich-
|
keit werde dadurch erhöht, dass es seine finanziellen Ver-
|
hältnisse auch nicht zuliessen, während des Entzugs einen
|
Chauffeur zu entschädigen oder unbezahlten Urlaub zu
|
nehmen.
|
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung
|
der Massnahmenempfindlichkeit zu berücksichtigen, in wel-
|
chem Mass ein Fahrer aus beruflichen Gründen auf seinen
|
Führerausweis angewiesen ist (BGE 123 II 572 E. 2c
|
S. 575). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Be-
|
schwerdeführer als Disponent für Umzüge die Wohnungen der
|
Kunden besichtigen muss, um anschliessend Offerten ausar-
|
beiten zu können. Eine Angewiesenheit auf ein Motorfahr-
|
zeug ist damit grundsätzlich zu bejahen, doch ist sie
|
nicht mit der Situation etwa eines Berufschauffeurs zu
|
vergleichen. Ein vorübergehender Entzug verunmöglicht ihm
|
die Berufsausübung nicht vollständig. Aus dem Schreiben
|
der Arbeitgeberin geht hervor, dass eine Kündigung nur
|
erfolgen müsste, wenn der Beschwerdeführer längere Zeit
|
auf den Führerausweis verzichten müsste. Bei dieser
|
Sachlage hat das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht
|
überschritten, wenn es der Massnahmenempfindlichkeit des
|
Beschwerdeführers kein grosses Gewicht einräumte.
|
f) Schliesslich sprechen nach Auffassung des Be-
|
schwerdeführers in seinem Fall weitere, in Art. 33 Abs. 2
|
VZV nicht genannte Umstände für eine möglichst geringe
|
Entzugsdauer. So drohten ihm bei einem mehr als zweimona-
|
tigen Entzug die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit
|
sowie Fürsorgeabhängigkeit. Das Verwaltungsgericht hat
|
diesen Umständen indessen zu Recht keine Bedeutung beige-
|
messen. So steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer bei
|
einem mehr als zweimonatigen Entzug seine heutige Stelle
|
verlieren würde; vielmehr lässt das Schreiben der Arbeit-
|
geberin vom 7. Februar 2000 eher das Gegenteil vermuten.
|
Im Übrigen ist offen, ob der Beschwerdeführer bei einem
|
Verlust der jetzigen Stelle arbeitslos und damit fürsor-
|
geabhängig würde. Die vom Beschwerdeführer beklagten
|
Nachteile sind vielmehr die Folge jedes Führerausweisent-
|
zugs. Bei der Bemessung der Entzugsdauer sind sie nur zu
|
berücksichtigen, wenn sie ein besonderes Ausmass annehmen
|
und den Ausweisinhaber besonders hart treffen. Solche
|
Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
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g) Die von den kantonalen Instanzen festgesetzte
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Entzugsdauer von vier Monaten erweist sich auch bei ge-
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samthafter Betrachtung aller Umstände nicht als bundes-
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rechtswidrig. Sie bewegt sich durchaus im Rahmen ver-
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gleichbarer Fälle. In einem neueren Entscheid hielt das
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Bundesgericht gegenüber einem Lenker, der nach 5 Jahren
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und neun Monaten wiederum in angetrunkenem Zustand ge-
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fahren und beruflich stark auf das Auto angewiesen war,
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ebenfalls eine Entzugsdauer von vier Monaten für ange-
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messen (BGE 124 II 44 E. 2 S. 47). In einem anderen Fall
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setzte es die Dauer auf drei Monate fest, doch lag hier
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der frühere Entzug fast sieben Jahre zurück und das
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Tatverschulden wog wesentlich leichter (Urteil 6A.49/2001
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vom 30. Oktober 2001, E. 2d).
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h) Die Beschwerde ist daher auch insoweit unbe-
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gründet, als die Entzugsdauer gerügt wird.
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5.- Es bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung der
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unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen Rechts-
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mittelverfahren den verfassungsmässigen Anspruch gemäss
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Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.
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a) Nach der genannten Verfassungsbestimmung be-
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steht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur für
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Rechtsbegehren, die nicht aussichtslos erscheinen. Aus-
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sichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnaussichten
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beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Da-
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gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
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Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
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halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-
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gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan-
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ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
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zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b
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S. 275).
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b) Das Verwaltungsgericht erachtet die vom Be-
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schwerdeführer gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos.
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Dieser Beurteilung ist ohne weiteres zuzustimmen, soweit
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der Beschwerdeführer eine Reduktion der Entzugsdauer ver-
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langt hat. Alle seine Rügen zu diesem Punkt erwiesen sich
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als offensichtlich unbegründet. Weniger eindeutig ist hin-
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gegen, ob auch das Begehren um Beschränkung des Entzugs
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auf die Freizeit als aussichtslos zu bezeichnen ist.
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Tatsächlich wird diese Frage im Gesetzes- und Verord-
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nungsrecht nicht ausdrücklich geregelt, und eine höchst-
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richterliche Praxis bestand dazu bisher nicht. Allerdings
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belegt dies allein noch nicht, dass ein entsprechendes
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Begehren reelle Erfolgschancen hatte. Es ist viel eher
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anzunehmen, dass eine Anrufung des Bundesgerichts bisher
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gerade deshalb unterblieb, weil ein entsprechendes Be-
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gehren für chancenlos gehalten wurde. Die vorstehenden
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Erwägungen (E. 3) zeigen denn auch, dass das gestellte
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Begehren bei der geltenden Rechtslage nicht als aussichts-
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reich gelten konnte. Die Verweigerung der unentgeltlichen
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Rechtspflege in den kantonalen Verfahren verletzte daher
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Art. 29 Abs. 3 BV nicht.
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6.- Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichts-
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beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das auch vor Bundes-
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gericht gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen (E. 5). Die Kosten
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des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerde-
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führer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
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Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
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Direktion für Soziales und Sicherheit und dem Verwal-
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tungsgericht, 1. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
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Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Januar 2002
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Im Namen des Kassationshofes
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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