BGer 6P.171/2001
 
BGer 6P.171/2001 vom 11.01.2002
[AZA 0/2]
6P.171/2001
6S.654/2001/otd
KASSATIONSHOF
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11. Januar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Karlen und Gerichtsschreiber Monn.
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In Sachen
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese, Burgstrasse 8, Liestal,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Obergericht des Kantons Basel-Landschaft,
betreffend
Art. 8 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo) bzw. gewerbsmässigen Betrug, hat sich ergeben:
A.- Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft führen seit mehreren Jahren gegen A.________ und weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Vermögensdelikte.
Im Verfahren um die von A.________ gegründete Cosco AG geht es um die Vermittlung von Krediten, die die Beschuldigten (A.________, B.________, C.________ und D.________) in Zeitungsinseraten angeboten haben. Trotz einer sehr grossen Anzahl von Kunden konnte keinem einzigen Kreditsuchenden ein Kredit vermittelt werden. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten gar nicht beabsichtigt, Kredite zu vermitteln, sondern nur an den Vorkosten, die die Kunden im Verlaufe der Kreditvermittlung zu bezahlen hatten, partizipieren wollen.
In einer Zusatzanklage 1 werden die sogenannten "Berliner Fälle" behandelt. A.________ habe, zusammen mit anderen - für das vorliegende Verfahren nicht wesentlichen - Personen, eine Leasingfirma dreimal unter Vorlage gefälschter Rechnungen zum Abschluss von Leasingverträgen veranlasst. Auf deren Basis habe die Firma zum Zweck der Bezahlung der angeblich erworbenen Ware Verrechnungsschecks ausgestellt. A.________ habe am ausbezahlten Betrag partizipiert.
In einer Zusatzanklage 2 geht es um folgende zwei Fälle:
Zum einen wird E.________, der von einer Frau Geld erhalten hat, um es in ein Klärschlammprojekt zu investieren, Betrug in einem Deliktsbetrag von Fr. 30'000.-- vorgeworfen, weil er das Geld nicht in das genannte Projekt, sondern in Unternehmungen einer anderen Person investiert hat.
Zum zweiten wird E.________, F.________, C.________ und B.________ vorgeworfen, mit der Jasmil Handels GmbH ein von Beginn weg betrügerisches System betrieben zu haben, indem die Beschuldigten namens der Jasmil Handels GmbH in grossem Umfang bei verschiedenen Firmen Waren bestellt hätten, ohne die Absicht zu haben, die Waren zu bezahlen.
B.- a) Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft entschied am 21. Mai 1999 in erster Instanz.
1. A.________ wurde
- des in Tatmehrheit (dreifach) begangenen Betruges und des in Tatmehrheit begangenen Gebrauchs einer unechten Urkunde (1. Zusatzanklage)
- sowie des gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren)
schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 532 Tagen.
2. C.________ wurde
- des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall)
schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 3 3/4 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 438 Tagen, als teilweise Zusatzstrafe zu einem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 1990 und zu drei Urteilen des Polizeigerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 29. November,
3. Dezember und 12. Dezember 1990.
3. B.________ wurde
- des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall)
schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 124 Tagen.
4. D.________ wurde in Abwesenheit
- des gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren)
schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 1996.
5. E.________ wurde in Abwesenheit
- des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage
2. Fall)
- sowie des einfachen Betruges (2. Zusatzanklage
1. Fall)
schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und 85 Tagen verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 176 Tagen, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Ministero Pubblico Lugano vom 29. Dezember 1997.
6. F.________ wurde
- des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage
2. Fall)
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und Anrechnung der Untersuchungshaft von 101 Tagen.
b) Gegen dieses Urteil appellierten alle Verurteilten mit Ausnahme von F.________.
c) Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die Appellationen am 16. Februar 2001 in zweiter Instanz teilweise gut.
1. A.________ wurde
- des mehrfachen (zweifachen) Betruges (1. Zusatzanklage)
- sowie des gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren)
schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 4 1/4 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 532 Tagen.
2. C.________ wurde
- des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall)
schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 438 Tagen, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 1990 und zu den Urteilen des Polizeigerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 29. November, 3. Dezember und 12. Dezember 1990.
3. B.________ wurde
- des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall)
schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 124 Tagen.
4. D.________ wurde
- der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Cosco-Verfahren)
schuldig erklärt und zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 1996.
5. E.________ wurde
- des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage
2. Fall)
schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren und Anrechnung der Untersuchungshaft von 176 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministero Pubblico Lugano vom 29. Dezember 1997.
In den übrigen Punkten wurde das Urteil des Strafgerichts vom 21. Mai 1999 bestätigt.
C.- Mit Ausnahme von E.________ führen alle Verurteilten beim Bundesgericht staatsrechtliche und Nichtigkeitsbeschwerde.
B.________ beantragt sowohl mit staatsrechtlicher als auch mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde, es sei das Urteil des Obergerichts vom 16. Februar 2001 aufzuheben und die Angelegenheit an das Obergericht zurückzuweisen.
Es seien sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
Es sei beiden Beschwerden für die Dauer des Verfahrens die suspensive Wirkung zuzusprechen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat Dietmar Grauer-Briese als Rechtsbeistand zu bewilligen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.- Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen, ist darauf nicht einzutreten, weil die staatsrechtliche Beschwerde mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen kassatorischer Natur ist und im Falle einer Gutheissung nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 126 III 524 S. 526).
2.- Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 BV und rügt, das Obergericht sei in Willkür verfallen und habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt (Beschwerde S. 2). Der Schutz des Betroffenen vor Willkür ergibt sich allerdings aus Art. 9 BV und die Unschuldsvermutung aus Art. 32 Abs. 1 BV. Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei auf den zweiten Teil der Zusatzanklage 2 (Beschwerde S. 5 - 17), den Fall Cosco (Beschwerde S. 18 - 40) sowie auf die Strafzumessung (Beschwerde S. 41).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den aus der Unschuldsvermutung fliessenden Grundsatz in dubio pro reo beruft, kann auf BGE 127 I 38 und die dort zitierten Entscheide verwiesen werden. Die Rüge hat im vorliegenden Fall keine selbständige Bedeutung, da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, das Obergericht habe den Grundsatz in seiner Funktion als Beweislastregel verletzt. In Bezug auf seine Funktion als Beweiswürdigungsregel ist das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung beschränkt.
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; demgegenüber liegt noch keine Willkür vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint (BGE 123 I 1 E. 4a, 121 I 113 E. 3a). Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht keine Willkür nachzuweisen vermag, sondern nur appellatorische Kritik vorbringt, ist darauf nicht einzutreten.
Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit darin Fragen des eidgenössischen Rechts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP aufgeworfen werden. Dafür steht die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung.
3.- a) In Bezug auf den zweiten Teil der Zusatzanklage hat das Strafgericht die Aussagen von F.________ aus verschiedenen Gründen nicht verwertet (vgl. angefochtener Entscheid S. 52). Demgegenüber hält das Obergericht fest, die Aussagen von F.________ in der Voruntersuchung unterlägen keinem Verwertungsverbot; sein Aussageverhalten und seine Beeinflussbarkeit sowie allfällige formelle Vernehmungs- oder Protokollierungsmängel seien jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung kritisch zu würdigen (angefochtener Entscheid S. 54).
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, damit habe das Obergericht gegen seinen Anspruch auf ein faires Verfahren und gegen das Verwertungsverbot gewisser Beweismittel verstossen (Beschwerde S. 7). Dies könnte von vornherein höchstens insoweit vertretbar sein, als der Beschwerdeführer behauptet, F.________ sei gedroht worden, er werde in Untersuchungshaft verbleiben, wenn er die Einvernahmeprotokolle nicht unterschreibe (Beschwerde S. 6).
Das Obergericht erachtet es demgegenüber als nicht nachgewiesen, dass F.________ mit Versprechungen oder Haftandrohung unter Druck gesetzt worden sei (angefochtener Entscheid S. 54). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit diese Feststellung willkürlich wäre, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gestützt auf seine tatsächliche Feststellung durfte das Obergericht mit der gebotenen kritischen Zurückhaltung auf die Aussagen von F.________ abstellen.
b) Es ist unbestritten, dass im Namen der Jasmil bei verschiedenen Lieferanten Waren bestellt und nicht bezahlt wurden (angefochtener Entscheid S. 60). Das Obergericht kommt in Bezug auf den Beschwerdeführer zum Schluss, dass er an der Planung der betrügerischen Geschäftstätigkeit sowie an den Warenbestellungen aktiv beteiligt gewesen sei; er und C.________ hätten E.________ und F.________ das Vorgehen erklärt und gesagt, was bestellt werden solle; zudem habe sich der Beschwerdeführer teilweise um die Auslieferung der Ware gekümmert (angefochtener Entscheid S. 79/80).
Diese Sachverhaltsdarstellung des Obergerichts ist nach Auffassung des Beschwerdeführers willkürlich (Beschwerde S. 7). Er bringt jedoch ausschliesslich unzulässige appellatorische Kritik vor (vgl. Beschwerde S. 7 - 17), worauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann. Dies mag durch die folgenden zwei Beispiele belegt werden.
In Bezug auf den oben in lit. a erwähnten F.________ macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Protokoll der Verhandlung vor Strafgericht geltend, dieser habe dort betont, er habe in der Untersuchung nie ausgesagt, dass der Beschwerdeführer und C.________ "die Chefs" gewesen seien (Beschwerde S. 9). Das Obergericht stellt dies jedoch gar nicht fest, sondern führt aus, F.________ habe an der Hauptverhandlung vor Strafgericht bestätigt, der Beschwerdeführer und C.________ seien "massgeblich an der Geschäftstätigkeit beteiligt gewesen" (angefochtener Entscheid S. 68). Von "Chefs" ist nicht die Rede.
In Bezug auf den sogenannten "Prolog" von F.________ (vgl. dazu angefochtener Entscheid S. 69 - 71) weist der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Protokoll der Hauptverhandlung vor Obergericht darauf hin, es sei vollkommen unglaubwürdig, dass der "Prolog" an einem einzigen Tag habe erstellt werden können (Beschwerde S. 10). Dies wird im angefochtenen Entscheid auch nicht angenommen. Das Obergericht stellt nur fest, F.________ habe das Schreiben "während der Untersuchungshaft in Arlesheim" verfasst (angefochtener Entscheid S. 70).
c) Im "Fall 55" wurde per Fax auf Geschäftspapier der Jasmil ein Hotelzimmer im Hotel Bellevue in Lugano für die Zeit vom 15. bis zum 18. Juni 1990 bestellt.
In der schriftlichen Reservation wurde das Hotel aufgefordert, die Rechnung der Jasmil zukommen zu lassen.
Die Rechnung in Höhe von Fr. 1'710. 10 wurde dann aber nie bezahlt (angefochtener Entscheid S. 86). Dabei soll geplant gewesen sein, die Übernachtungen von E.________ nicht zu bezahlen (angefochtener Entscheid S. 88).
In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine reformatio in peius vor, und das Obergericht habe in Verletzung von Art. 8 BV das Recht willkürlich angewendet, wobei er "zum ganzen" auf seine Nichtigkeitsbeschwerde verweise (Beschwerde S. 17). Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, wonach in der Beschwerde selber dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
d) Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Ausführungen unter den Titeln "Qualifikationen" und "Kosten" (vgl. Beschwerde S. 17), da sie den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügen.
4.- Im Fall Cosco enthält die Beschwerde zur Hauptsache appellatorische Kritik, soweit sie sich nicht unzulässigerweise mit dem eidgenössischen Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP befasst (vgl. Beschwerde S. 18 - 40). Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
So behauptet der Beschwerdeführer z.B. einleitend, er habe auf das von A.________ vorgeschlagene Finanzierungsmodell "vertraut" (Beschwerde S. 18). Demgegenüber stellt das Obergericht fest, er habe gewusst, "dass gar nicht die tatsächliche Kreditvermittlung im Vordergrund stand" (angefochtener Entscheid S. 176). Mit der gegenteiligen Behauptung ist nicht nachgewiesen, dass das Obergericht mit seiner Feststellung in Willkür verfallen ist.
Zudem wehrt er sich "gegen eine aus seiner Sicht willkürliche Qualifikation der Mittäterschaft" (Beschwerde S. 18). Die Frage, ob er Mittäter war oder nicht, betrifft jedoch das eidgenössische Recht. Auch eine "willkürliche Qualifikation der Mittäterschaft" würde eine Verletzung des eidgenössischen Rechts darstellen und wäre deshalb mit Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen.
5.- Da auf die Beschwerde im Schuldpunkt nicht eingetreten werden kann, ist der Auffassung des Beschwerdeführers, auch die Strafzumessung müsse korrigiert werden (Beschwerde S. 41), die Grundlage entzogen.
6.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
7.- Auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer auf den zweiten Teil der Zusatzanklage 2 (Beschwerde S. 5 - 10, s. oben E. 3) und auf den Fall Cosco (Beschwerde S. 10 - 15, s. oben E. 4).
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er annimmt, mit der Nichtigkeitsbeschwerde könne "in der Hauptsache" die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden (Beschwerde S. 5). Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden (Art. 269 Abs. 1 BStP).
Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht denn auch an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).
Ausführungen, die sich dagegen richten oder davon abweichen, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BstP). Soweit die Beschwerde gegen diese Bestimmungen verstösst, ist darauf nicht einzutreten.
8.- a) In Bezug auf den zweiten Teil der Zusatzanklage bestreitet der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht, als Mittäter mit den anderen Beteiligten einen Betrug begangen zu haben (Beschwerde S. 5).
Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid wurden die Lieferanten der Waren über den inneren Zahlungswillen der Beteiligten getäuscht; ausserdem habe es an der Zahlungsfähigkeit gefehlt, da es sich bei der Jasmil um einen leeren Firmenmantel ohne jegliches Vermögen gehandelt habe; den Lieferanten seien zuweilen auch Betreibungsregisterauszüge zugestellt worden, da diese noch keine Einträge aufgewiesen hätten (angefochtener Entscheid S. 61/62). Die Vorinstanz stellt in Bezug auf den Beschwerdeführer weiter fest, dass er an der Planung der betrügerischen Geschäftstätigkeit sowie an den Warenbestellungen aktiv beteiligt gewesen sei; er und C.________ hätten E.________ und F.________ das Vorgehen erklärt und gesagt, was bestellt werden solle; zudem habe sich der Beschwerdeführer teilweise um die Auslieferung der Ware gekümmert (angefochtener Entscheid S. 79/80).
Was der Beschwerdeführer zu diesem Punkt vorbringt, ist unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Er macht geltend, die Vorinstanz habe nicht jeden Einzelfall behandelt, weshalb nicht ersichtlich sei, auf Grund welcher Tatsachen und Überlegungen sie zur Annahme eines Betruges gelangt sei (Beschwerde S. 6/7).
Nach der Rechtsprechung genügt es bei Serienbetrügen, die in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind, wenn der Richter die Tatbestandsmerkmale in allgemeiner Weise prüft und sich bei der Beurteilung der einzelnen Taten, soweit sie nicht deutlich vom üblichen Handlungsmuster abweichen, auf die allgemeinen Erwägungen bezieht (BGE 119 IV 284). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche einzelnen Taten im vorliegenden Fall sich so deutlich vom üblichen Vorgehen der Beteiligten unterschieden hätten, dass eine gesonderte Beurteilung nötig gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Punkt freigesprochen (vgl. angefochtener Entscheid S. 59/60). Er macht geltend, daraus folge, dass es generell nicht seine Absicht gewesen sei, sich an einem Betrug zu beteiligen (Beschwerde S. 7). Dieser Einwand dringt nicht durch, weil es bei dem Freispruch um den Kauf der Jasmil ging.
Der Umstand, dass nicht bereits der Kauf der Gesellschaft "auf betrügerischer Grundlage stand" (angefochtener Entscheid S. 60), führt nicht zwingend zum Schluss, dass die Beteiligten später bei den Warenbestellungen keine Betrügereien beabsichtigten und begingen.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers erfüllt er die rechtlichen Kriterien eines Mittäters nicht (Beschwerde S. 7/8). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 125 IV 134 E. 3). Dies ist bei jemandem, der an der Planung einer betrügerischen Geschäftstätigkeit, an der Bestellung und Auslieferung der betrügerisch erlangten Waren und an der Instruktion weiterer Beteiligter mitwirkt, zu bejahen.
Was der Beschwerdeführer zur Frage der Schuld jedes Beteiligten vorbringt (vgl. Beschwerde S. 8), ist unzulässig, da es nicht das eidgenössische Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP betrifft.
b) Im "Fall 55" besteht nach Auffassung des Beschwerdeführers erhebliche Unklarheit, da er gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheids freigesprochen worden sei (Beschwerde S. 8/9).
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den "Fall 55" der Zusatzanklage freigesprochen worden ist (angefochtener Entscheid S. 213). Nach der Darstellung der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme ans Bundesgericht hat sich in diesem Punkt in die Redaktion des angefochtenen Entscheids ein Fehler eingeschlichen (vgl.
Stellungnahme S. 1/2).
Dieser Fehler muss nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weil der Beschwerdeführer nicht beschwert ist. Der Freispruch wurde im Dispositiv ausdrücklich vermerkt (angefochtener Entscheid S. 213).
Bereits die erste Instanz hat den Beschwerdeführer in Bezug auf den "Fall 55" freigesprochen (angefochtener Entscheid S. 208), weshalb die Vorinstanz diesen Fall, wenn sie tatsächlich zu einem zusätzlichen Schuldspruch gelangt wäre, bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte, was sie jedoch nicht getan hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 198).
Und schliesslich hat sie bei der Behandlung der Zivilforderungen erkannt, E.________ werde bei seiner Anerkennung behaftet, dem Hotel Bellevue in Lugano Fr. 1'710. 10 zu schulden; die Forderungen gegen die weiteren Beteiligten und insbesondere gegen den Beschwerdeführer würden demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen (angefochtener Entscheid S. 274).
c) Die Vorinstanz bejaht die Gewerbsmässigkeit des Vorgehens der Beteiligten, weil sie sich berufsmässig organisiert und im Namen der Jasmil in nur zwei Monaten bei über 50 Firmen Waren im Wert von gesamthaft etwa 1,25 Millionen Franken bestellt haben, ohne sie zu bezahlen (angefochtener Entscheid S. 88/89). Ein erheblicher Teil des deliktischen Erlöses ist zum Beschwerdeführer geflossen (angefochtener Entscheid S. 196).
Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht festgestellt, dass er die ihm vorgeworfene deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausgeübt habe und die Schadenssumme mit seinen Lebenshaltungskosten gleichzusetzen wäre (Beschwerde S. 9).
Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme von Gewerbsmässigkeit auch eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit, bei welcher der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 119 IV 129 S. 132/133; bestätigt in BGE 124 IV 59 S. 63). Der Beschwerdeführer, dem ein erheblicher Teil des deliktischen Erlöses von über einer Million Franken zufloss (angefochtener Entscheid S. 196) und der in jener Zeit während eines Jahres Arbeitslosenunterstützung bezog (angefochtener Entscheid S. 197), handelte offensichtlich mindestens "nebenberuflich" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
d) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenauflage wendet (Beschwerde S. 9/10), ist darauf nicht einzutreten, da sich die Verteilung der Kosten im kantonalen Verfahren nach dem kantonalen und nicht nach dem eidgenössischen Recht richtet.
9.- a) Im Fall Cosco steht fest, dass die Beteiligten zu keinem Zeitpunkt Kontakte zu finanziell potenten und geschäftswilligen Kreditgebern hatten, den Kunden jedoch das Gegenteil vorspiegelten (angefochtener Entscheid S. 147). Der Bescherdeführer macht geltend, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht erfüllt, weil für die Geschädigten in objektiver Hinsicht die Möglichkeit bestanden hätte, die Geschäftskontakte, die A.________ unterhielt, zu überprüfen (Beschwerde S. 10/11).
Die Vorinstanz hat sich ausführlich zur Frage der Arglist geäussert, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid S. 157 - 160). In Bezug auf die Frage der Überprüfbarkeit der von den Beteiligten in Aussicht gestellten Kredite stellt die Vorinstanz fest, zum einen seien die angeblichen Kreditgeber meist geheim gehalten und die Geschädigten durch Drohungen oder den Hinweis auf die vereinbarte Konventionalstrafe davon abgehalten worden, mit den angeblichen Kreditgebern direkt in Kontakt zu treten; zum zweiten seien den Geschädigten, die fast alle aus dem Ausland stammten, die Verhältnisse in der Schweiz nicht gut bekannt gewesen, weshalb für sie eine Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Beteiligten nicht sehr einfach gewesen wäre (angefochtener Entscheid S. 159). Dazu kommt, dass viele der Geschädigten sich in einer persönlichen und existenziellen Krisensituation befanden und deshalb keine andere Wahl hatten, als "auf die Cosco zu setzen" (angefochtener Entscheid S. 160). Aus diesen Gründen kann der Beschwerdeführer aus dem Argument, dass sich die Geschädigten jedenfalls theoretisch besser hätten informieren können, nichts für sich herleiten.
Auch aus den übrigen von der Vorinstanz genannten Gründen ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht gewerbsmässig gehandelt zu haben (Beschwerde S. 11).
Nach den Feststellungen der Vorinstanz beläuft sich im Fall Cosco der für den Beschwerdeführer relevante Deliktsbetrag bei den vollendeten Betrügereien auf 3,346 Millionen Franken (angefochtener Entscheid S. 196).
Er hat erheblich daran partizipiert (angefochtener Entscheid S. 197) und von seiner "in der Art eines Berufes ausgeführten" betrügerischen Tätigkeit gelebt (angefochtener Entscheid S. 166). Folglich hat er gewerbsmässig gehandelt.
c) Der Beschwerdeführer macht wie im Fall Jasmil (s. oben E. 8a) geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht auf der Grundlage verallgemeinernder Tatsachenfeststellungen als Mittäter qualifiziert (Beschwerde S. 10 und 11 - 15). Was die Begründungsanforderungen für die einzelnen Fälle betrifft, kann auch hier auf BGE 119 IV 284 hingewiesen werden.
Die Vorinstanz hat sich ausführlich zur Beteiligung des Beschwerdeführers geäussert. Danach war er Mitbegründer der Cosco und wurde als deren Verwaltungsrat eingesetzt; zusammen mit A.________ war er kollektiv zeichnungsberechtigt; er hatte eine verantwortliche Position inne und war über alle Abläufe orientiert; während der Abwesenheit von A.________ fungierte er als dessen Stellvertreter; er kümmerte sich um die Abrechnungen, führte darüber Buch und wickelte den betrügerischen Zahlungsverkehr ab; insbesondere war es seine Aufgabe, die Partizipation der Beteiligten an den Vorkosten buchhalterisch zu verschleiern (angefochtener Entscheid S. 174/ 175). Gestützt auf diese Feststellungen ist er als Hauptbeteiligter an den betrügerischen Machenschaften der Cosco und damit als Mittäter einzustufen.
10.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
11.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BstP).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 152 OG zur Hauptsache abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten. Eine kleine Ausnahme besteht bei der Nichtigkeitsbeschwerde in Bezug auf den "Fall 55", da der Vorinstanz insoweit ein Fehler unterlaufen ist (oben E. 8b). Die Gerichtsgebühr für die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit von Fr. 2'000.-- auf Fr. 1'600.-- zu reduzieren. Dem Vertreter des Beschwerdeführers ist entsprechend eine Entschädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
Zudem ist der Beschwerdeführer bedürftig, da er seit September 1996 arbeitslos ist und nur bis zur Aussteuerung im Juni 2001 Arbeitslosenunterstützung erhielt (angefochtener Entscheid S. 197; vgl. auch staatsrechtliche Beschwerde S. 4). Deshalb rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 153a Abs. 1 OG für die beiden Verfahren auf Fr. 1'000.-- und Fr. 800.--, also insgesamt Fr. 1'800.-- festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise gutgeheissen.
3.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Der Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dietmar Grauer-Briese, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 300.-- entschädigt.
5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 11. Januar 2002
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: