BGer 7B.276/2001 |
BGer 7B.276/2001 vom 11.01.2002 |
[AZA 0/2]
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7B.276/2001/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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11. Januar 2002
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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den Entscheid vom 23. November 2001 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
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betreffend
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Lastenverzeichnis,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- In der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ...
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gegen die Schuldnerin und Pfandmiteigentümerin A.________ versandte das Konkursamt Hochdorf, handelnd für das Betreibungsamt Horw, am 25. Juli 2001 als Beilage zu den Steigerungsbedingungen das Lastenverzeichnis betreffend das zu verwertende STWE-Grundstück Nr. ..., GB X.________.
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A.________ erhob gegen das Lastenverzeichnis Beschwerde, welche der Präsident III des Amtsgerichts Luzern-Land als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 17. September 2001 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies den Beschwerde-Weiterzug von A.________ mit Entscheid vom 23. November 2001 ab.
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A.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit am 8. Dezember 2001 der Post übergebener Beschwerdeschrift (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und sinngemäss die Abänderung des Lastenverzeichnisses. Weiter ersucht sie um aufschiebende Wirkung.
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Die obere Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- a) Das Lastenverzeichnis im Pfandverwertungsverfahren ist mit Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG anzufechten, wenn z.B. eine im Grundbuch eingetragene oder aufgrund öffentlicher Aufforderung angemeldete Last nicht oder nicht richtig aufgenommen, oder wenn umgekehrt eine nicht im Grundbuch eingetragene oder nicht angemeldete Last vom Betreibungsamt in das Verzeichnis aufgenommen wurde. Zur Beschwerde kann auch gegen die Unterlassung der Mitteilung des Lastenverzeichnisses oder der Ansetzung der Bestreitungsfrist gegriffen werden. Hingegen ist die Beschwerde nie tauglich, Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit einer Last zu bestreiten; über die materielle Begründetheit der Ansprüche entscheidet nicht die Aufsichtsbehörde, sondern alleine der Richter (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 28 Rz. 39; Häusermann/ Stöckli/Feuz, in Kommentar zum SchKG, N. 126 zu Art. 140).
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b) Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die im Lastenverzeichnis aufgeführten Grundlasten im 1. bis
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6. Rang seien weder im Umfang von insgesamt (nominell) Fr. 495'000.-- noch in der Höhe der Zinssätze (8 bzw. 10 %) begründet. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit diesen Vorbringen und ihren Hinweisen auf tiefere vertraglich vereinbarte Darlehenszinsen vergeblich gegen die auf dem Grundstück haftenden dinglichen (Pfand-) Rechte für Kapital- und Zinsforderungen. Das Betreibungsamt hat die im Grundbuch eingetragenen sowie die aufgrund der öffentlichen Aufforderung angemeldeten Lasten in das Lastenverzeichnis aufzunehmen (Art. 34 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken; VZG, SR 281. 42). Die untere Aufsichtsbehörde - auf deren Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird - hat festgehalten, die im Auszug gemäss Grundbuch vom 22. Mai 2001 sowie die von der Grundpfandgläubigerin mit Schreiben vom 29. Juni 2001 angemeldeten Lasten seien in das Lastenverzeichnis übernommen worden. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, diese Feststellungen würden auf Versehen beruhen (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), und sie legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die massgebende Bestimmung der VZG oder andere Bundesrechtssätze unrichtig angewendet habe. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
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c) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beträge von Fr. 126'481. 25 und Fr. 201'857. 90 seien betreffend Höhe und Zinsen nicht ausgewiesen, nachdem die Bank C.________ dem Nachlassvertrag mit dem Schuldner B.________ zugestimmt habe. Die Beschwerdeführerin bezieht sich mit ihren Vorbringen offenbar auf die entsprechenden im Lastenverzeichnis als Forderungen der Bank C.________ aufgeführten Beträge unter der Position "Geschäftskonto xxx" sowie "Darlehen yyy", jeweils lautend auf B.________.
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Die Beschwerdeführerin kritisiert mit ihren Vorbringen die Begründetheit von Forderungen der Bank C.________ gegenüber B.________. Sie verkennt, dass mit Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG gegen das Lastenverzeichnis - sowenig wie gegen die darin aufgenommenen Lasten als solche - die materielle Begründetheit von Forderungen nicht in Frage gestellt werden kann (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über SchK, 4. A., N. 5 zu Art. 17). In ihren weiteren Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid Bundesrechtssätze, insbesondere Vorschriften betreffend Grundlegung, Ergänzung oder Bereinigung des Lastenverzeichnisses (vgl. E. 2a) verletzt worden seien. Soweit sie sich auf eine wortwörtliche Wiedergabe der im kantonalen Verfahren eingelegten Beschwerde beschränkt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
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3.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Damit ist auch das Begehren der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Hochdorf und dem Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Januar 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin:
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Der Gerichtsschreiber:
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