BGer 1P.777/2001 |
BGer 1P.777/2001 vom 14.01.2002 |
{T 0/2}
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1P.777/2001/bmt
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Urteil vom 14. Januar 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiberin Leuthold.
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benedikt Holdener, c/o Schmid & Partner, Bachmattstrasse 40, Postfach 1232, 8048 Zürich,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
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Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich,
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Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich.
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Sicherheitshaft
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der
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Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Der deutsche Staatsangehörige X.________ reiste am 6. September 2001 mit dem Zug von Deutschland in die Schweiz ein, obwohl das Obergericht des Kantons Zürich gegen ihn mit Urteil vom 22. Februar 1996 eine Landesverweisung auf Lebenszeit ausgesprochen hatte. Er wurde am Abend des 6. September 2001 im Hauptbahnhof Zürich verhaftet. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Meilen wies mit Verfügungen vom 21. September 2001 und 16. Oktober 2001 die Haftentlassungsgesuche des Angeschuldigten vom 19. September und 12. Oktober 2001 ab. Die Bezirksanwaltschaft Meilen erhob am 18. Oktober 2001 gegen X.________ Anklage wegen Verweisungsbruchs. Sie beantragte, der Angeklagte sei mit 18 Monaten Gefängnis zu bestrafen, unter Verweigerung des bedingten Strafvollzuges. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Meilen ordnete am 31. Oktober 2001 die Sicherheitshaft an. Er gab mit Verfügung vom 12. November 2001 dem Gesuch des Angeklagten um Aufhebung der Sicherheitshaft nicht statt und überwies das Begehren in Anwendung von § 68 der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO) an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum endgültigen Entscheid. Mit Beschluss vom 29. November 2001 wies die Anklagekammer das Haftentlassungsgesuch ab.
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B.
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Gegen diesen Entscheid liess X.________ mit Eingabe vom 11. Dezember 2001 durch seinen Anwalt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht einreichen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Akten seien zur neuen Entscheidung an die Anklagekammer des Zürcher Obergerichts zurückzuweisen. In einer weiteren Eingabe ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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C.
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Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Das Bezirksgericht Meilen, I. Abteilung, sprach mit Urteil vom 20. Dezember 2001 X.________ des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 12 Monaten Gefängnis, unter Verweigerung des bedingten Strafvollzuges. Der Vorsitzende der I. Abteilung des Bezirksgerichts verfügte am gleichen Tag, der Angeklagte bleibe in Sicherheitshaft.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG muss ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Behandlung der von ihm erhobenen Rügen haben, damit auf seine staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; 120 Ia 165 E. 1a S. 166 mit Hinweisen). Das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung einer Haftbeschwerde entfällt, wenn der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens rechtskräftig verurteilt und in den Strafvollzug versetzt wurde.
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Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Anklagekammer des Zürcher Obergerichts vom 29. November 2001, mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Sicherheitshaft abgewiesen wurde. Am 20. Dezember 2001 hat das Bezirksgericht Meilen den Beschwerdeführer wegen Verweisungsbruchs zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt. Da dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, befindet sich der Beschwerdeführer weiterhin in Sicherheitshaft und hat daher nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde.
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2.
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Gegenstand dieser Beschwerde kann einzig der Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts vom 29. November 2001 bilden, mit dem das Haftentlassungsgesuch vom 8. November 2001 abgewiesen wurde. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Untersuchungsbehörde habe verschiedenen, von ihm gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen und dadurch die Art. 7, 9, 29 (Abs. 2) und 32 (Abs. 2) BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK missachtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.
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Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss zunächst in formeller Hinsicht. Er wirft der Anklagekammer vor allem vor, sie habe ihren Entscheid ungenügend begründet und damit den in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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3.1 Die aus dieser Verfassungsvorschrift folgende Pflicht zur Begründung der Entscheide bedeutet nicht, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 117 Ib 64 E. 4 S. 86, je mit Hinweisen).
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3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss verweise "im Sinne einer Kaskaden-Begründung" auf die Erwägungen des Haftrichters "in dessen 3 Haftfortsetzungs-Verfügungen vom 21.9.01, 16.10.01 u. 31.10.01", ohne sich mit den "in jedem Haftentlassungsgesuch" vorgebrachten Rügen auseinander zu setzen.
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3.2.1 Die Anklagekammer verwies im angefochtenen Beschluss vorab auf die Erwägungen in der Verfügung des Haftrichters vom 12. November 2001, mit der dieser dem hier in Frage stehenden Haftentlassungsgesuch vom 8. November 2001 nicht entsprochen hatte. In der Verfügung vom 12. November 2001 hatte der Haftrichter auf die Begründung in seinem Entscheid vom 16. Oktober 2001 verwiesen, mit welchem das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2001 abgewiesen worden war.
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Es ist grundsätzlich zulässig, dass zur Begründung eines Urteils auf die Erwägungen eines früheren Entscheids verwiesen wird, kann doch die Partei die betreffenden Motive im früheren Entscheid nachlesen (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Die Anklagekammer verstiess mit dem erwähnten Vorgehen nicht gegen die Verfassung. Im Übrigen hat sie in ihrem Beschluss vom 29. November 2001 nur "vorab" auf die Erwägungen in einer früheren Verfügung verwiesen, sonst aber ihren Entscheid mit eigenen Überlegungen begründet.
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3.2.2 Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, die Anklagekammer hätte sich mit den "in jedem Haftentlassungsgesuch" vorgebrachten Rügen auseinander setzen müssen. Sie musste sich im angefochtenen Beschluss nur mit dem Haftentlassungsgesuch vom 8. November 2001 befassen.
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3.3 Der Beschwerdeführer hatte sich in diesem Gesuch darüber beklagt, dass die Bezirksanwaltschaft den wichtigsten in seiner Eingabe vom 6. Oktober 2001 gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen habe. Es ging dabei vor allem um den Beizug verschiedener Akten, mit denen der Beschwerdeführer seine Behauptung beweisen wollte, es handle sich bei dem ihm zur Last gelegten Delikt des Verweisungsbruchs um eine straflose Notstandshandlung im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Er machte geltend, er sei am 6. September 2001 in die Schweiz eingereist, damit er persönlich an der auf den 12. September 2001 angesetzten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich habe teilnehmen können. Diese Verhandlung betraf eine Ehrverletzungsklage, die der Beschwerdeführer gegen den Chefredaktor einer Tageszeitung wegen eines in dieser Zeitung erschienenen Artikels eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, seine Einreise in die Schweiz sei zum Schutz seiner Ehre unumgänglich gewesen. Der Haftrichter hatte in seiner Verfügung vom 16. Oktober 2001 dargelegt, weshalb er diese Auffassung für unzutreffend halte. Der Beschwerdeführer kritisierte in seinem Haftentlassungsgesuch vom 8. November 2001 die betreffenden Überlegungen des Haftrichters und betonte erneut, seine Einreise in die Schweiz sei straflos, weil er "dieses Vorgehen zur Rettung seiner unmittelbar und dauernd gefährdeten Ehre für unabwendbar notwendig" erachtet habe.
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3.3.1 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, die Anklagekammer hätte der Bezirksanwaltschaft Frist ansetzen müssen, um den am "6.10.01" gestellten Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, unter der Androhung, dass dieser sonst freigelassen werden müsse. Die Anklagekammer habe das nicht getan und dadurch die Art. 7, 9, 29 (Abs. 2) und 32 (Abs. 2) BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt.
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Diese Rügen gehen offensichtlich fehl, denn die Anklagekammer hatte beim Entscheid über das Haftentlassungsgesuch vom 8. November 2001 nicht über die betreffenden Beweisanträge zu befinden.
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3.3.2 Die Anklagekammer hatte beim Entscheid über dieses Gesuch nur zu beurteilen, ob nach wie vor ein dringender Tatverdacht sowie einer der in § 58 Abs. 1 Ziff. 1-3 StPO genannten besonderen Haftgründe gegeben seien und ob die Fortdauer der Haft verhältnismässig sei. Sie legte in ihrem Entscheid dar, aus welchen Gründen sie diese Fragen bejahte. Dabei befasste sie sich in hinreichender Weise mit der Behauptung des Beschwerdeführers, es liege eine Notstandshandlung im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht der Meinung, die Anklagekammer habe die Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt, weil sie die Frage, ob Notstand gegeben sei, bloss aufgrund einer "vorläufigen Beurteilung" entschieden habe. Die Anklagekammer durfte als Haftprüfungsinstanz dem Sachrichter nicht vorgreifen und konnte diese Frage daher nicht einer vertieften Prüfung unterziehen. Auch in Bezug auf die Dauer der zu erwartenden Strafe genügt die Begründung im angefochtenen Entscheid den oben (E. 3.1) dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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4.
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In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft verletze das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV. Mit Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Haft beruft er sich auf die allgemeine Vorschrift von Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln verhältnismässig sein muss. Da es hier um einen Haftfall und einen Eingriff in ein Grundrecht geht, kommen indes die Spezialvorschrift von Art. 31 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 BV zur Anwendung, aus denen sich ergibt, dass eine Haft nicht unverhältnismässig lange dauern darf. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer dem Sinne nach auf diese Vorschriften berufen will.
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4.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Fortdauer der Haft oder Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
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4.2 Nach § 67 in Verbindung mit § 58 StPO ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zulässig, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO).
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4.3 Die Anklagekammer führte im angefochtenen Entscheid aus, der dringende Tatverdacht mit Bezug auf den Tatbestand des Verweisungsbruchs werde im Haftentlassungsgesuch nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig werde die Fluchtgefahr bestritten.
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In der staatsrechtlichen Beschwerde wird die letztgenannte Feststellung der Anklagekammer beanstandet. Es wird erklärt, heute werde die Fluchtgefahr ausdrücklich in Abrede gestellt, "weil vernünftigerweise jemand, der bei einer straflosen Notstandshandlung betroffen" werde, "gar keinen Anlass zur Flucht" habe.
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Diese Argumentation ist unbehelflich, da sie die heutige, in der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Sicht des Beschwerdeführers zur Frage der Fluchtgefahr betrifft. Die Anklagekammer hatte sich jedoch mit den im Haftentlassungsgesuch vom 8. November 2001 enthaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu befassen, und aufgrund derselben konnte sie ohne Verletzung der Verfassung annehmen, die Fluchtgefahr werde nicht bestritten.
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4.4 Im Weiteren hielt die Anklagekammer im angefochtenen Beschluss fest, ob - wie der Beschwerdeführer behaupte - Notstand im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 StGB vorliege, erscheine aufgrund einer vorläufigen Beurteilung jedenfalls als fraglich, denn der Beschwerdeführer habe noch am 15. August 2001 ein Gesuch gestellt, er sei vom persönlichen Erscheinen bei der Hauptverhandlung vom 12. September 2001 betreffend Ehrverletzung durch die Presse zu entbinden, worauf ihm mit Verfügung vom 21. August 2001 das persönliche Erscheinen erlassen worden sei.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, wenn diese "Kurzerwägung" im Zusammenhang mit dem Verweis auf die Erwägungen des Haftrichters in der Verfügung vom 16. Oktober 2001 verstanden werde, so erweise sich die Begründung der Anklagekammer als unhaltbar. Der Haftrichter hatte in der genannten Verfügung ausgeführt, es wäre dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, seine Anwesenheit an der Gerichtsverhandlung vom 12. September 2001 auf legalem Wege zu erwirken oder sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer einem Anwalt das Mandat entzogen habe, weil dieser einen Kostenvorschuss verlangt habe, vermöge seine Handlungen nicht zu rechtfertigen, kenne doch die schweizerische Rechtsordnung das Institut der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird gegen diese Überlegungen des Haftrichters vor allem eingewendet, es sei äusserst selten, dass einem schwer vorbestraften Ausländer als Ankläger in einem Ehrverletzungsprozess die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde.
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Wie bei der Behandlung der formellen Rügen erwähnt wurde, hat sich die Haftprüfungsinstanz bei der Frage, ob Notstand im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 StGB gegeben sei, auf eine vorläufige Prüfung zu beschränken. Wird in einem Haftentlassungsgesuch geltend gemacht, die dem Angeschuldigten vorgeworfene Tat stelle eine straflose Notstandshandlung dar, so könnte im Haftprüfungsverfahren nur eingegriffen werden, wenn das Vorliegen eines Notstands offenkundig wäre. Im hier zu beurteilenden Fall konnte mit Grund angenommen werden, dies treffe nicht zu. Die Überlegungen, welche im angefochtenen Beschluss sowie in der Verfügung des Haftrichters vom 16. Oktober 2001 zur Frage des Notstands gemacht wurden, halten vor der Verfassung stand.
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4.5 Mit Bezug auf die Dauer der zu erwartenden Strafe erklärte die Anklagekammer, entgegen der Auffassung der Verteidigung erscheine die von der Anklagebehörde beantragte Strafe von 18 Monaten Gefängnis aufgrund einer vorläufigen Beurteilung angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht als übersetzt. In Anbetracht der auf den 20. Dezember 2001 angesetzten Hauptverhandlung stehe daher in zeitlicher Hinsicht einer weiteren Inhaftierung des Beschwerdeführers nichts entgegen.
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Dieser macht geltend, wenn der Haftrichter abzuschätzen habe, welches die mutmasslich angemessene, vom Sachrichter auszufällende Strafe sein werde, dürfe er sich nicht einfach kritiklos dem Antrag des Anklagevertreters anschliessen. In der Folge führt der Beschwerdeführer Zitate aus Lehre und Rechtsprechung zur Frage der Strafzumessung an und kommt zum Schluss, im Lichte dieser Grundsätze und Beispiele müsste ihm, falls Notstand verneint würde, zumindest der Milderungsgrund des Handelns in schwerer Bedrängnis bzw. aus achtenswerten Gründen zugebilligt werden, was zu einer Strafe von "höchstens etwa 1-3 Monaten" führen würde.
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Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer Aufgabe und Möglichkeiten des Haftrichters bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer. Ausgangspunkt für die Beurteilung der mutmasslichen Freiheitsstrafe bildet das zu erwartende Urteil des erkennenden Gerichts. Diesbezüglich muss der Haftrichter von einer Hypothese ausgehen. Er ist aber weder befugt noch in der Lage, dem Entscheid des Sachrichters über die auszufällende Strafe vorzugreifen. Da im hier zu beurteilenden Fall bereits der Strafantrag der Anklagebehörde vorlag, war es nicht zu beanstanden, dass die Anklagekammer von diesem Antrag ausging. Sie hat zudem mit vertretbaren Überlegungen ausgeführt, weshalb die beantragte Strafe nicht als übersetzt erscheine. Auch in diesem Punkt liegt kein Verstoss gegen die Verfassung vor.
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Nach dem Gesagten verletzte die Anklagekammer das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht, wenn sie das Haftentlassungsgesuch vom 8. November 2001 abwies. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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5.
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Dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist zu entsprechen, da die in Art. 152 OG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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Der Anwalt des Beschwerdeführers hat dem Bundesgericht seine Honorarnote eingereicht. In Anwendung der Art. 3, 6 (Abs. 2) und 9 des Tarifs vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119.1) erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'800.-- als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht :
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Benedikt Holdener, Zürich, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Januar 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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