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Original
 
[AZA 7]
U 191/00 Vr
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bucher
Urteil vom 14. Januar 2002
in Sachen
R.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Der 1956 geborene R.________ war als Facharbeiter bei der X.________ AG, Bauunternehmung, beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Nach einem Arbeitsunfall vom 10. August 1993 mit einem Sturz aus ca. 2,5 Metern Höhe verletzte er sich am 19. Februar 1994 bei der Flucht vom Dach eines brennenden Hauses, wobei bei diesem Brand drei Verwandte des Versicherten verstarben. In einem von der SUVA eingeholten Gutachten vom 12. Februar 1996 diagnostizierte Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine posttraumatische Belastungsstörung, welche im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung zu chronifizieren drohe. Der Versicherte sei für jegliche Erwerbstätigkeit voll arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig. Dr. med. C.________ erklärte in seinem Bericht über die SUVA-kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 1. April 1996, der Versicherte sei aus somatischer Sicht voll arbeitsfähig. Rein somatisch bestehe kein Integritätsschaden.
Mit Verfügung vom 12. August 1997 sprach die SUVA dem Versicherten aufgrund seines psychischen Leidens eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab 1. Mai 1997 und eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 34'020.- aufgrund einer Integritätseinbusse von 35 % zu.
Am 9. September 1997 liess der Versicherte ein Gesuch um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung stellen.
Er liess sodann am 12. September 1997 gegen die Verfügung vom 12. August 1997 Einsprache erheben mit den Anträgen, es seien ihm eine Hilflosenentschädigung ab 1. Mai 1997 und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 80 % zu gewähren. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 1998 wies die SUVA das Rechtsmittel bezüglich der Integritätsentschädigung ab, wohingegen sie hinsichtlich der Hilflosenentschädigung mangels eines Anfechtungsgegenstandes darauf nicht eintrat.
Mit Verfügung vom 19. August 1998 lehnte die SUVA das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab, nachdem insbesondere eine stationäre Abklärung (Austrittsbericht des Dr. med. H.________ und der Frau Prof. Dr. med. J.________ vom 7. Januar 1998) mit neuropsychologischer Begutachtung (Bericht der Frau lic. phil. M.________, Psychologin FSP, und des Dr. med. Z.________, FMH für Neurologie, vom 18. Dezember 1997) in der Rehaklinik Y.________ durchgeführt worden war.
Auch gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 27. August 1998 Einsprache erheben mit den Rechtsbegehren, es seien ihm eine Hilflosenentschädigung ab 1. Mai 1997 und eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 80 % zu gewähren.
B.- R.________ liess mit Eingabe vom 10. August 1998 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 1998 führen, in welcher er wie in der Einsprache vom 12. September 1997 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab 1. Mai 1997 und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 80 % beantragte.
Mit Entscheid vom 26. April 2000 erklärte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau das Verfahren bezüglich des als Rechtsverzögerungsbeschwerde behandelten Antrags auf Hilflosenentschädigung in Anbetracht der am 19. August 1998 ergangenen Verfügung als gegenstandslos - wobei es in den Erwägungen die SUVA anwies, innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid betreffend Hilflosenentschädigung zu erlassen - und wies die Beschwerde hinsichtlich der Integritätsentschädigung ebenso wie in Bezug auf das vom Versicherten gestellte Entschädigungsbegehren ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, es sei ihm eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 60 % zuzusprechen und das kantonale Gericht sei anzuweisen, ihm in Bezug auf die "gutgeheissene Rüge des widerrechtlichen Verweigerns einer Verfügung ad Hilflosenentschädigung" eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- In verfahrensmässiger Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das kantonale Versicherungsgericht hätte ihm eine Parteientschädigung zusprechen müssen, weil es die Rüge der widerrechtlichen Verweigerung einer Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung gutgeheissen bzw. das Verfahren wegen des nach Anhebung der Beschwerde erfolgten Verfügungserlasses als gegenstandslos abgeschrieben habe und auch bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eine Parteientschädigung zuzusprechen sei.
a) Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz die Beschwerde, soweit darin eine Rechtsverzögerung gerügt wurde, nicht guthiess, sondern das Verfahren diesbezüglich zutreffend (vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b/aa; Urteil X. vom 28. Februar 2000, 1A.223/1999, Erw. 1c) für gegenstandslos erklärte, nachdem die Verwaltung während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens (Beschwerde vom 10. August 1998) eine Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 19. August 1998) erlassen hatte (Erw. 1b sowie Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Gerichtsentscheids). Wenn das kantonale Gericht in den Erwägungen zudem die SUVA anwies, innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid betreffend Hilflosenentschädigung zu erlassen (Erw. 1b des kantonalen Gerichtsentscheids), so kann damit höchstens eine (hier - nachdem bei der Verwaltung bereits ein Verfahren hängig war - allerdings überflüssige) Überweisung der Akten zur (weiteren) Bearbeitung einer nicht den Gegenstand des laufenden Verfahrens betreffenden Frage (vgl. ZAK 1990 S. 403 Erw. 2c) gemeint gewesen sein. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hat die Vorinstanz damit offensichtlich nicht gutgeheissen, was schon daraus erhellt, dass die "Anweisung" nicht im Dispositiv enthalten ist und nicht von einem unverzüglich bzw. binnen kurzer Frist, sondern einem innert angemessener Frist zu erfolgenden Erlass eines Einspracheentscheides die Rede ist. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Vorinstanz in Erw. 4 ihres Entscheids abschliessend festhielt, die Beschwerde erweise sich als unbegründet und sei vollumfänglich abzuweisen bzw. als gegenstandslos abzuschreiben. Die Rechtsverzögerungsrüge bezog sich denn auch nicht auf den Erlass eines Einspracheentscheides - dafür hätte nach dem erst nach Anhebung des Beschwerdeverfahrens erfolgten Erlass der Verwaltungsverfügung, welcher den die Rechtsverzögerung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos werden liess, und der Einreichung der Einsprache eine neue Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden müssen -, sondern auf den Erlass einer dem Einspracheverfahren vorangehenden Verfügung. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat im Übrigen in seiner gegen die Verfügung vom 19. August 1998 gerichteten Einsprache selbst implizite gewünscht, die Verwaltung solle (vorläufig) keinen Einspracheentscheid fällen, indem er behauptete, es sei nun nicht mehr Sache der SUVA, sondern des Gerichts, über die Hilflosenentschädigung zu entscheiden.
b) Sodann ist festzuhalten, dass im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG, wonach der im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, ein Anspruch der Beschwerde führenden Partei auf Entschädigung bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit voraussetzt, dass die Prozessaussichten, wie sie vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit bestanden, dies rechtfertigen (RKUV 2001 Nr. U 411 S. 77 Erw. 4a). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Beschwerde hinsichtlich der Rechtsverzögerung, wenn unmittelbar vor Eintritt der durch den Erlass der Verfügung vom 19. August 1998 herbeigeführten Gegenstandslosigkeit darüber entschieden worden wäre, abzuweisen gewesen wäre. Denn wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, kann der Verwaltung, der das Gesuch um Hilflosenentschädigung am 10. September 1997 zuging, bei einer Verfahrensdauer von knapp einem Jahr (Gesuch vom 9. September 1997; Verfügung vom 19. August 1998), während welcher ein Aussendienstmitarbeiter der SUVA Erhebungen vornahm (7. November 1997) und die Hilfsbedürftigkeit des Versicherten vom 10. bis 24. Dezember 1997 in der Rehaklinik Y.________ stationär abgeklärt wurde (Austrittsbericht vom 7. Januar 1998), keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, weil unter diesen Umständen nicht gesagt werden kann, die Verwaltung habe die Verfügung nicht innerhalb einer vernünftigen Frist erlassen (vgl. BGE 125 V 191 Erw. 2a).
c) Ins Leere geht schliesslich auch der Einwand des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters, der Versicherte sei wegen des Verhaltens der Verwaltung unnötigerweise gezwungen, zwei verschiedene Verfügungen in zwei verschiedenen Verfahren anzufechten, was grössere Umtriebe und Mehrkosten verursache. Zum einen konnte die Verwaltung nicht zusammen mit der Rente und der Integritätsentschädigung über die Hilflosenentschädigung verfügen, weil das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (9. September 1997) erst nach Erlass der Verfügung betreffend Rente und Integritätsentschädigung (12. August 1997) gestellt wurde. Zum andern lag die Aufspaltung des Verfahrens im Interesse des Versicherten selbst, indem sich die Einspracheabteilung bereits mit der Frage der Integritätsentschädigung befassen konnte, ohne die spezifisch die Hilflosenentschädigung betreffenden Abklärungen abwarten zu müssen.
d) Da nach dem Gesagten die Beschwerde hinsichtlich der Rechtsverzögerung zutreffenderweise für gegenstandslos erklärt wurde und auch vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit nicht gutzuheissen gewesen wäre, hat die Vorinstanz diesbezüglich einen Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG zu Recht verneint.
2.- In materieller Hinsicht ist die Bemessung der Integritätsentschädigung für das psychische Leiden streitig.
a) Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass die Integritätsentschädigung entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft wird (Art. 25 Abs. 1 UVG). Sie hat auch die einschlägigen bundesrätlichen Bestimmungen über die Bemessung der Integritätsentschädigung (Art. 36 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV) und die Rechtsprechung zur in Anhang 3 der UVV enthaltenen Skala (vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1b und 210 Erw. 4a/bb) sowie zur Bedeutung der von der Medizinischen Abteilung der SUVA herausgegebenen Tabellen (vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1c und 211 Erw. 4a/cc) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Beizufügen ist, dass sich die Schwere des Integritätsschadens, nach der sich die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet, nach dem medizinischen Befund beurteilt. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen).
b) Gemäss psychiatrischem Gutachten des Dr. med. W.________ vom 12. Februar 1996 ist der Versicherte durch die posttraumatische Belastungsstörung in seiner psychischen Belastbarkeit erheblich eingeschränkt. Er zeigt zudem eine stark ausgeprägte Antriebslosigkeit. Im neuropsychologischen Bericht der Frau lic. phil. M.________ und des Dr. med. Z.________ vom 18. Dezember 1997 wird eine posttraumatische Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung diagnostiziert. Deutlich im Vordergrund stehe die Persönlichkeitsstörung mit Antriebslosigkeit, psychomotorischer Verlangsamung, dysphorischer Verstimmung und Lärmempfindlichkeit. Unter diesen Umständen sind Verwaltung und Vorinstanz unter Hinweis auf den Aufsatz von Murer/Kind/Binder, Integritätsentschädigung für psychogene Störungen nach Unfällen?, in: SZS 38/1994 S. 178 ff. (im Folgenden: Murer/Kind/Binder, Integritätsentschädigung), S. 195, zu Recht (und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers) davon ausgegangen, dass die Integritätsentschädigung in Anlehnung an die Abstufung bei Hirnfunktionsstörungen gemäss Tabelle 8 "Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen" der Medizinischen Abteilung der SUVA zu bemessen ist (vgl. BGE 124 V 36 Erw. 3c in Verbindung mit 32 Erw. 1c). Nach dieser Tabelle werden die Störungen aufgrund neuropsychologischer Untersuchungen als minimal, leicht, mittel und schwer eingestuft; posttraumatische Hirnfunktionsstörungen (= psychoorganisches Syndrom), welche sich in Störungen der neuropsychologischen Hirnleistungen (z.B. Gedächtnis, Merkfähigkeit und Konzentration) sowie Störungen der Persönlichkeit (Wesensveränderung: z.B. Antriebs- und Affektstörung) äussern, werden je nachdem, ob es sich um eine minimale, eine leichte, eine leichte bis mittelschwere, eine mittelschwere, eine mittelschwere bis schwere oder eine sehr schwere Hirnfunktionsstörung handelt, mit 0 bis 80 % gewichtet.
c) Bei der in Anlehnung an die Abstufung bei Hirnfunktionsstörungen gemäss Tabelle 8 "Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen" der Medizinischen Abteilung der SUVA vorzunehmenden Bestimmung des Schweregrades des psychopathologischen Zustandsbildes handelt es sich um eine Tatfrage. Für deren Beantwortung sind Verwaltung und Gerichte auf die Mithilfe ärztlicher bzw. neuropsychologischer Fachpersonen angewiesen, weil vom medizinischen/neuropsychologischen Laien eine zuverlässige Zuordnung der Störung zu einem bestimmten Schweregrad nicht erwartet werden kann (vgl. Murer/Kind/Binder, Integritätsentschädigung, S. 195 Fn 69, wonach der Schweregrad des psychopathologischen Zustandsbildes nur medizinisch geschätzt werden kann; vgl. zur ärztlichen Schätzung der Integritätseinbusse auch RKUV 1998 Nr. U 296 S. 238 Erw. 2d, nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 15. Oktober 1999, U 235/98, Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 68, und Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 1984, S. 100). Ebenso wenig wie der Arzt oder die Ärztin Rechtsfragen zu beantworten hat (vgl. AHI 2000 S. 152 Erw. 2c; Urteil N. vom 20. November 2001, U 9/01, Erw. 2b), hat der Jurist oder die Juristin anstelle der medizinischen/neuropsychologischen Fachperson die Schwere des psychopathologischen Zustandsbildes bzw. der Hirnfunktionsstörung zu schätzen.
d) Vorliegend führte ein Jurist des Bereichs Renten der SUVA auf dem Formular "Schätzung der Integritätsentschädigung bei psychogener Störung" am 24. Mai 1996 unter dem Titel "I. Rechtliche Beurteilung" aus, der Unfall vom Februar 1994 erfülle in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung. Die Umstände seien in etwa vergleichbar mit Fall 3 gemäss SZS 37/1993 S. 220 ff. Dabei handelt es sich um ein in einem Aufsatz von Murer/Kind/Binder (Murer/Kind/Binder, Kriterien zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges bei erlebnisreaktiven [psychogenen] Störungen nach Unfällen, in: SZS 37/1993 S. 121 ff. und 213 ff.) angeführtes Beispiel, für welches die gleichen Autoren in einem anderen Aufsatz (Murer/Kind/Binder, Integritätsentschädigung, S. 195) eine Integritätsentschädigung von 35 % als angemessen bezeichnen. Der zweite Teil des Formulars "Schätzung der Integritätsentschädigung bei psychogener Störung" mit der Überschrift "II. Medizinische Beurteilung" wurde leer gelassen; auf dem von SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ am 1. April 1996 ausgefüllten Formular "Beurteilung des Integritätsschadens" wird ein Integritätsschaden aus rein somatischer Sicht verneint, wohingegen zu einer allfälligen Integritätseinbusse aufgrund des psychischen Leidens keine Stellung genommen wird. In den Akten finden sich keine Angaben einer medizinischen/neuropsychologischen Fachperson zur Schwere der Störung, die eine Zuordnung zu einem der Schweregrade gemäss Tabelle 8 ermöglichen würden. Die von der SUVA beigezogenen Experten und Expertinnen wurden denn auch nicht danach gefragt. Die im Gutachten des Dr. med. W.________ vom 12. Februar 1996 beantworteten Expertenfragen beziehen sich nebst allgemein interessierenden Fragen wie jenen nach Diagnose, Kausalität und Prognose im Wesentlichen auf das Problem der Rentengewährung, nicht aber auf eine allfällige Integritätseinbusse. Die Rehaklinik Y.________ hatte die vom Versicherten geltend gemachte Hilflosigkeit abzuklären, weshalb sich auch das neuropsychologische Konsilium der Frau lic. phil. M.________ und des Dr. med. Z.________ vom 18. Dezember 1997 und der Austrittsbericht des Dr. med. H.________ und der Frau Prof. Dr. med. J.________ vom 7. Januar 1998 nicht zur Frage des Integritätsschadens äussern.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Integritätsentschädigung in unzulässiger Weise einzig aufgrund der rechtlichen Beurteilung des SUVA-Juristen auf 35 % festgesetzt wurde, ohne dass eine medizinische/neuropsychologische Fachperson die Schwere der Integritätseinbusse geschätzt hätte. Die vom Juristen der SUVA herangezogenen Aufsätze, die sich naturgemäss nicht auf den vorliegend streitigen Einzelfall beziehen, vermögen eine konkrete Beurteilung durch eine Fachperson von vornherein nicht zu ersetzen. Dies gilt umso mehr, als von medizinischen/neuropsychologischen Laien keine zuverlässige Beurteilung der Frage erwartet werden kann, ob der vorliegende Fall wirklich mit Beispiel 3 gemäss Murer/Kind/Binder vergleichbar oder aber im Gegenteil anders einzustufen ist.
e) Nachdem die Integritätsentschädigung ohne Einholung einer den Schweregrad des Zustandsbildes bestimmenden ärztlichen/neuropsychologischen Stellungnahme bemessen wurde, ist die Sache hinsichtlich der Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen, damit sie geeignete Abklärungen nachhole und hernach über diese Leistung neu verfüge. Bei der Aktenergänzung kann es sich um ein Zusatzgutachten zu einer bestehenden Expertise, in deren Rahmen der Versicherte bereits persönlich untersucht wurde, handeln.
3.- a) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die SUVA dem Beschwerdeführer eine reduzierte, aufwandgemässe Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.
b) Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist zu entscheiden, ob seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung entsprochen werden kann. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Rechtsverzögerungsrüge geltend gemachten Parteientschädigung (vgl. zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit für einzelne Begehren Urteil M. vom 14. September 2001, I 616/00, Erw. 3) nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall waren die Gewinnaussichten hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Rechtsverzögerungsrüge betreffend Hilflosenentschädigung geltend gemachten Parteientschädigung deutlich geringer als die Verlustgefahren, weil das kantonale Gericht die Beschwerde bezüglich der Frage der Rechtsverzögerung für gegenstandslos erklärt und ausdrücklich und zu Recht festgehalten hatte, unter den gegebenen Umständen könne nicht von einer Rechtsverzögerung ausgegangen werden. Dass dem Versicherten unter den gegebenen Umständen keine Parteientschädigung zustand, musste dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter in Anbetracht von Erw. 4 und des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids trotz der in Erw. 1b desselben Entscheids enthaltenen missverständlichen Formulierung, dass die Beschwerdegegnerin angewiesen werde, innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid betreffend Hilflosenentschädigung zu erlassen, klar sein (vgl. Erw. 1 hievor). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann demnach, soweit es nicht infolge teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegenstandslos geworden ist, wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 26. April
2000 und der Einspracheentscheid vom 21. Juli 1998
hinsichtlich der Integritätsentschädigung aufgehoben
werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird, soweit
nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen.
V. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
zu befinden haben.
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. Januar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichts der IV. Kammer: schreiberin: