BGer 1A.178/2001
 
BGer 1A.178/2001 vom 15.01.2002
{T 0/2}
1A.178/2001/bmt
Urteil vom 15. Januar 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Forster.
1. Firma B.________, PA-Panama,
2. C.________, USA,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Daniel Fischer, Wernerstrasse 7, 8038 Zürich,
gegen
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kanada - B 99486
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. September 2001)
Sachverhalt:
A.
Die kanadische Bundespolizei (Royal Canadian Mounted Police) führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ und Y.________ wegen Veruntreuung und Betrug im Deliktsbetrag von insgesamt US$ 1,74 Mio. Der Deliktserlös sei im Frühling 1996 auf Bankkonten in Zürich verschoben worden. Mit Eingaben vom 22. Juli 1997 und 14. Juli 1999 ersuchte das kanadische Justizministerium (Department of Justice) die Schweizer Behörden um Rechtshilfe.
B.
Mit Schlussverfügung vom 30. Mai 2001 bewilligte die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich das Rechtshilfeersuchen und ordnete namentlich die Herausgabe von erhobenen Bankunterlagen bei der Bank A.________ an.
C.
Mit Beschluss vom 7. September 2001 wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich einen dagegen erhobenen Rekurs zur Hauptsache ab.
D.
Was die übrige kantonale Prozessgeschichte betrifft, kann auf die zusammenfassende Darstellung im Beschluss des Obergerichtes verwiesen werden.
E.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangten die Fa. B.________ sowie C.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Oktober 2001 an das Bundesgericht. Sie beantragen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. die Anonymisierung der erhobenen Bankunterlagen in Bezug auf die Person von C.________.
F.
Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die kanadischen Behörden führen eine Strafuntersuchung wegen Vermögensdelikten. Abzuklären ist namentlich, welche Personen und Firmen (unmittelbar oder indirekt) an den Konten berechtigt sind, über welche inkriminierte Transaktionen abgewickelt wurden. Wie sich aus den Rechtshilfeakten ergibt, erfolgte eine der untersuchten Geldüberweisungen (im Umfang von US$ 250'000.--) über die beiden fraglichen Zürcher Konten. Die kanadischen Behörden haben insbesondere ein Interesse daran zu erfahren, wer Inhaber dieser Konten ist. Daran ändern auch die Einwände der Beschwerdeführer nichts, der Beschwerdeführer 2 kenne die in der Strafuntersuchung involvierten Personen nicht, es sei kein Strafverfahren gegen ihn hängig, und er werde im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt.
1.2 Gemäss Rechtshilfeakten hat der Beschwerdeführer 2 die beiden fraglichen Konten eröffnet und die Bankdokumente als "Kontoinhaber" bzw. "titulaire" unterzeichnet. Er war ausserdem berechtigt, die Beschwerdeführerin 1 (als Einzelzeichnungsberechtigter) zu vertreten. Die Beschwerdeführer räumen denn auch ausdrücklich ein, dass sie "in einem objektiven Zusammenhang" mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung stünden. Es gehe dem Beschwerdeführer 2 (einem österreichischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den USA) "lediglich darum, dass seine Identität und der Umstand, dass er in der Schweiz eine Bankverbindung unterhält, nicht in irgendeiner Form an die USA weitergeleitet werden". Falls die fraglichen Informationen "an die USA übermittelt" würden, fürchte er um sein Leben, zumal Mitglieder des organisierten Verbrechens in den Fall verwickelt seien. Ausserdem habe er in den USA mit der Einleitung eines fiskalischen Verfahrens zu rechnen.
1.3 Gegenstand des kanadischen Rechtshilfeersuchens ist kein Fiskalverfahren gegen den Beschwerdeführer 2. Die streitige Schlussverfügung enthält ausserdem den ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt, dass die rechtshilfeweise erlangten Informationen nicht zur Verfolgung reiner Fiskaldelikte verwendet werden dürfen (vgl. Art. 3 Ziff. 1 lit. a des Rechtshilfevertrages in Strafsachen vom 7. Oktober 1993 [RVKS, SR 0.351.923.2], zwischen Kanada und der Schweiz in Kraft seit 17. November 1995; vgl. auch Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 67 IRSG). Im angefochtenen Entscheid wird (vorsorglich) sogar noch angeordnet, dass die Schlussverfügung den kanadischen Behörden "lediglich im Dispositiv" zu übermitteln sei, da die in den Erwägungen enthaltenen Hinweise auf allfällige "Steuerprobleme" des Beschwerdeführers 2 in den USA "nur für die hiesigen Behörden im Zusammenhang mit dem innerstaatlichen Verfahren bestimmt" gewesen seien (angefochtener Entscheid, S. 11 E. III/3).
1.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den ersuchenden Behörden die Identität des Beschwerdeführers 2 zu verheimlichen. Eine solche Einschränkung der Rechtshilfe wäre mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren (vgl. insbes. Art. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c RVKS). Soweit der Beschwerdeführer 2 geltend macht, die kanadischen Behörden dürften die rechtshilfeweise erlangten Informationen nicht an die US-Behörden weiterleiten, hat er dies nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren vorzubringen, sondern (soweit nötig) gegenüber den zuständigen kanadischen Behörden. Der in der Schlussverfügung angebrachte Spezialitätsvorbehalt erlaubt im Übrigen nur die Verwendung der rechtshilfeweise erlangten Informationen für das kanadische Strafverfahren, nicht aber für Straf- oder gar für Fiskalverfahren in Drittstaaten. Die Verpflichtung Kanadas, die erlangten Auskünfte ohne Zustimmung der Schweiz nicht an Drittstaaten weiterzuleiten, ergibt sich darüber hinaus auch aus Art. 7 Abs. 1 - 2 RVKS. Für die von den Beschwerdeführern beantragte Präzisierung des ausdrücklichen Spezialitätsvorbehaltes besteht im vorliegenden Zusammenhang kein Anlass. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die kanadischen Behörden im vorliegenden Fall den Spezialitätsvorbehalt missachten bzw. Art. 7 i.V.m. Art. 3 RVKS verletzen würden. Diesbezüglich gilt im Rechtshilfeverkehr unter Vertragsstaaten grundsätzlich das Vertrauensprinzip.
2.
Was die Beschwerdeführer darüber hinaus noch einwenden, lässt ebenfalls kein Rechtshilfehindernis erkennen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden, zumal im Verfahren vor Bundesgericht über weite Strecken die bereits vor Obergericht vorgebrachten Rügen wiederholt wurden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Die von den Beschwerdeführern beantragten Beweisvorkehren (zur Frage der mutmasslichen Hintergründe der untersuchten Geldtransaktionen) betreffen den Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung und sind nicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu treffen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (im Verfahren nach Art. 36a OG) abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung Internationale Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: