[AZA 7]
C 126/01 Vr
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Hofer
Urteil vom 16. Januar 2002
in Sachen
S.________, 1970, Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Die 1970 geborene S.________ ist Mutter zweier im April 1990 und im Februar 1994 geborener Kinder. Von 1987 bis Juli 1999 arbeitete sie als Verkäuferin in der Firma X.________, kündigte diese Stelle indessen auf Ende Juli 1999, weil ihr wegen der langen Arbeitszeiten nicht genügend Zeit für die Kinder blieb. Wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit stellte sie die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. August 1999 für die Dauer von 35 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Am 3. April 2000 trat S.________ bei der Firma Y.________ AG eine Stelle als Filialleiter-Stellvertreterin an, kündigte das Arbeitsverhältnis jedoch am 8. April 2000 auf den
10. April 2000 und meldete sich am 11. April 2000 erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 25. Mai 2000 stellte sie die Kasse ab 11. April 2000 infolge wiederholt selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 40 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Aufhebung oder Reduktion der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung beantragte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 23. März 2001 teilweise gut und reduzierte die Einstellungsdauer auf 31 Tage.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ erneut sinngemäss die Aufhebung der Einstellung oder eine Reduktion der Einstellungsdauer.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit infolge Stellenaufgabe (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) sowie die Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Beizufügen ist, dass im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) grundsätzlich ihre Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 AVIG) findet. Eine Stelle, die dem Versicherten nicht zur Annahme zuzumuten ist, kann ihm grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 13 zu Art. 30). Ein Verbleiben an der Arbeitsstelle kann demnach u.a. dann nicht zugemutet werden, wenn sie den persönlichen Verhältnissen nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 1 lit. c AVIG). Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse fallen auch Betreuungspflichten gegenüber Kindern (Gerhards, a.a.O., N 27 zu Art. 16; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 123). Anderseits liegt ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und soweit ein Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1982 Nr. 4 S. 39; Gerhards, a.a.O., N 8 zu Art. 30).
2.- a) Die Beschwerdeführerin suchte gemäss den Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom Juli 1999 eine Vollzeitstelle. Eine solche wurde ihr durch die Arbeitslosenversicherung auf den 1. April 2000 vermittelt, nachdem sie von Januar bis Ende März 2000 ein Teilpensum von 50 % als Serviceangestellte innegehabt hatte. Gemäss Arbeitsvertrag mit der Firma Y.________ AG vom 23. März 2000 betrugt die wöchentliche Arbeitszeit 42,5 Stunden.
Eine Normalarbeitszeit im Betrieb und eine vertragliche Normalarbeitszeit der Versicherten von 42,5 Stunden pro Woche wurde auch in der Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Mai 2000 angeführt. Gemäss den Angaben der Versicherten wurde ihr am ersten Arbeitstag (3. April 2000) eröffnet, dass sie in der ersten Woche 46,5 Stunden arbeiten müsse, wobei die Arbeitszeit durchaus auch 55 Stunden pro Woche betragen könne. Diese Tatsache habe sie psychisch derart belastet, dass sie am folgenden Tag wegen einer Erschöpfungsdepression den Hausarzt habe aufsuchen müssen. Dieser habe sie für drei Wochen arbeitsunfähig geschrieben und ihr geraten, nicht mehr im Verkauf tätig zu sein. Am gleichen Tag habe sie der Arbeitgeberin telefonisch mitgeteilt, sie werde aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bei ihr arbeiten.
Am 8. April 2000 hat die Versicherte schriftlich auf den 10. April 2000 gekündigt.
b) Das kantonale Gericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe sich zufolge ihrer Betreuungsaufgaben und der schlechten Erfahrungen bei der Firma X.________ nicht mehr in der Lage gefühlt, unregelmässige Arbeitszeiten in der Verkaufsbranche wahrzunehmen. Wegen der daraus resultierten, ärztlich attestierten Belastungssituation sei ihr die Arbeitsausübung während rund drei Wochen nicht zumutbar gewesen.
Trotzdem müsse die am 8. April ohne Einhaltung der während der Probezeit geltenden siebentägigen Kündigungsfrist erklärte Vertragsauflösung im Sinne einer Kurzschlusshandlung als unangemessen gewertet werden, zumal die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die einige Tage zuvor schriftlich vereinbarte Arbeitszeit auf deren Einhaltung hätte beharren müssen. Sodann trug die Vorinstanz auch dem Umstand Rechnung, dass bereits im August 1999 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügt worden war. Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände hat sie ihr Ermessen weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen ausgeübt (BGE 123 V 152 Erw. 2), wenn sie ein schweres Verschulden an der Grenze zum mittelschweren Bereich angenommen und die Einstellungsdauer auf 31 Tage festgesetzt hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. Januar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: