BGer 7B.268/2001 |
BGer 7B.268/2001 vom 17.01.2002 |
[AZA 0/4]
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7B.268/2001/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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17. Januar 2002
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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Z. AG, Beschwerdeführerin,
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gegen
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den Beschluss und das Urteil des Obergerichts (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 9. November 2001,
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betreffend
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Rechtsvorschlag,
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In der von X. mit Begehren vom 3. Juli 2001 gegen die Z. AG eingeleiteten Betreibung Nr. xx stellte das Betreibungsamt A. am 4. Juli 2001 den Zahlungsbefehl aus. Da es einerseits festgestellt hatte, dass sich an der vom Gläubiger angegebenen Adresse keine Geschäftsräumlichkeiten der Schuldnerin mehr befanden, und andererseits erfahren hatte, dass die einzige Verwaltungsrätin nicht mehr in der Schweiz wohne und ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt habe, übergab es den Zahlungsbefehl der Vormundschaftsbehörde A.
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Mit einer am 19. August 2001 zur Post gebrachten Eingabe vom 18. August 2001 wandte sich die Z. AG an das Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags.
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Gleichzeitig erklärte sie, Recht vorzuschlagen.
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Am 9. November 2001 beschloss und erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten und das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen werde.
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Die Z. AG führt Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt, die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen und den Rechtsvorschlag entgegenzunehmen.
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Aus den Erwägungen:
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1.- Der angefochtene Entscheid beruht auf der Annahme, der Zahlungsbefehl sei mit der Übergabe an die Vormundschaftsbehörde A. (Sitz der Beschwerdeführerin) gültig zugestellt worden.
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a) Das Obergericht hält fest, die Beschwerdeführerin habe im massgebenden Zeitpunkt an der im Handelsregister vermerkten Adresse über kein Geschäftsdomizil mehr verfügt und bestreite auch nicht, dass ihre damalige einzige Verwaltungsrätin nicht mehr in der Schweiz gewohnt habe. Eine Zustellung in der Schweiz sei mithin nicht möglich und eine solche ins Ausland nicht anzuordnen gewesen. Nach Art. 708 Abs. 3 OR müsse in einem Fall, da die Verwaltung einer Aktiengesellschaft einer einzigen Person obliege, diese in der Schweiz wohnhaft sein. Mit dieser Vorschrift werde, wenn auch nur nebenbei, angestrebt, dass die Gesellschaft jederzeit in der Schweiz erreicht werden könne. Fehle diese Erreichbarkeit, rechtfertige es sich, analog zum Fall, wo die notwendigen Organe und Vertreter einer Aktiengesellschaft weggefallen seien, Betreibungsurkunden im Sinne von Art. 68c Abs. 1 SchKG der zuständigen Vormundschaftsbehörde zuzustellen.
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Die Übergabe des Zahlungsbefehls an die Vormundschaftsbehörde A. sei daher nicht zu beanstanden.
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b) Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Zustellung. Ob ihre Vorbringen den auf Grund von Art. 79 Abs. 1 OG für die Begründung einer Beschwerde geltenden Anforderungen genügen, mag dahingestellt bleiben: Hat der Betriebene vom Inhalt eines fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehls keine Kenntnis erhalten, ist die Betreibung nämlich nichtig (BGE 120 III 117 E. 2c S. 119 mit Hinweis), und ob eine Betreibungshandlung nichtig sei, prüft die erkennende Kammer von Amtes wegen.
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Die von der Vorinstanz herangezogene Bestimmung von Art. 68c Abs. 1 SchKG, wonach bei einem unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehenden Schuldner Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter, falls ein solcher (noch) nicht vorhanden der Vormundschaftsbehörde zuzustellen ist, setzt voraus, dass ein Schutzverhältnis mit entsprechender Pflicht des Vertreters, die Interessen des schutzbedürftigen Schuldners wahrzunehmen, besteht. Derartiges ist hier nicht dargetan. Namentlich ist den Ausführungen des Obergerichts nicht etwa zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die erforderlichen Organe gemangelt hätten und für die Verwaltung ihres Vermögens nicht gesorgt gewesen sei und dass deshalb gestützt auf Art. 393 Ziff. 4 ZGB eine Beistandschaft errichtet worden wäre. Der Vormundschaftsbehörde A. kam deshalb gar nicht die Stellung zu, die sie ermächtigt und verpflichtet hätte, im Namen der Beschwerdeführerin gegebenenfalls Recht vorzuschlagen. Der ihr übergebene Zahlungsbefehl ist unter den angeführten Umständen nicht rechtskonform zugestellt worden. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob eine Zustellung ins Ausland hätte angeordnet werden müssen (dazu vgl. Paul Angst, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 13 zu Art. 66) oder ob die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 4 SchKG für eine öffentliche Bekanntmachung erfüllt gewesen wären.
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2.- Falls der Betriebene trotz fehlerhafter Zustellung vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt, beginnt dieser damit - im Zeitpunkt der Kenntnisnahme - seine Wirkung zu entfalten, wodurch auch die Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlags ausgelöst wird (dazu BGE 120 III 114 E. 3b S. 116 mit Hinweisen). Wie den Feststellungen im angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin in der (von ihr am 19. August 2001 zur Post gebrachten) Eingabe vom 18. Au-gust 2001 an die kantonale Aufsichtsbehörde geltend gemacht, sie habe vom Zahlungsbefehl durch die Kopie Kenntnis erhalten, welche die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ihrer vom 14. August 2001 datierten Zuschrift beigelegt habe. Mit der ebenfalls bereits in der Eingabe vom 18. August 2001 enthaltenen Erklärung der Beschwerdeführerin, sie schlage Recht vor, ist die (frühestens) am 14. August 2001 ausgelöste ZehnTage-Frist von Art. 74 Abs. 1 SchKG gewahrt worden. Das Begehren um Wiederherstellung dieser Frist war unter den dargelegten Umständen gegenstandslos.
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Lausanne, 17. Januar 2002
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