BGer U 436/2000 |
BGer U 436/2000 vom 17.01.2002 |
[AZA 7]
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U 436/00 Vr
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Schmutz
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Urteil vom 17. Januar 2002
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in Sachen
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M.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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Winterthur, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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A.- Die 1951 geborene M.________ arbeitete seit 1992 im Geschäft X.________ und war obligatorisch bei der Winterthur, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Winterthur"), gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 29. März 1995 erlitt sie als Mitfahrerin eines Personenwagens einen Auffahrunfall mit Heckaufprall. Sie begab sich wegen Schmerzen im Bereich des Rückens und der Beckenschaufel und Druckempfindlichkeit der Rücken- und der Gesässmuskulatur in ärztliche Behandlung. In der Folge kam es zu einer schweren depressiven Entwicklung. Mit Verfügung vom 4. April 1996 lehnte die "Winterthur", die zunächst die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, gestützt auf ein Gutachten des beigezogenen Administrativexperten Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 13. März 1996 den Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversicherung (Heilungskosten und Taggeld) über den 30. April 1996 hinaus ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 1997 fest, weil dem erlittenen Verkehrsunfall keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zukomme und damit der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei.
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B.- M.________ liess gegen die Verfügung der "Winterthur" beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr weiterhin die vollen Taggelder, eventualiter eine angemessene Rente und eine ebensolche Integritätsentschädigung auszurichten. Mit Entscheid vom 20. September 2000 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
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Während die "Winterthur" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6; vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a, 125 V 461 Erw. 5a) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
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2.- a) Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kann die Frage, ob es sich bei den heute bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen) beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich aber; selbst wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, die sich im vorliegenden Fall nach Massgabe der in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien beurteilt.
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b) Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung der Unfälle ist das Ereignis vom 29. März 1995 auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der von der Versicherten erlittenen, nicht besonders gravierenden Verletzungen mit Unfallversicherer und Vorinstanz dem mittleren Bereich zuzuordnen, dabei aber im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusiedeln. Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
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Der Unfall ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen noch ist er als speziell eindrücklich zu bezeichnen. Die erlittenen Verletzungen waren nicht besonders schwer und auch nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann sodann ebenso wenig gesprochen werden wie von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Erfüllt ist auch nicht das Adäquanzkriterium des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen, während körperliche Schmerzen zwar teilweise vorlagen, die Beschwerden jedoch im Zusammenhang mit einer psychischen Überlagerung und Problemen im psychosozialen Umfeld zu sehen und daher bei der Beurteilung der Adäquanz ausser Acht zu lassen sind. Auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist im vorliegenden Fall gemäss dem zutreffenden Hinweis im vorinstanzlichen Entscheid auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. W.________, wonach die Beschwerdeführerin rein somatisch gesehen in ihrer Arbeitsfähigkeit höchstens zu 20 % und im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens gar nicht mehr eingeschränkt gewesen sei, nicht gegeben.
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c) Zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre spezifische Persönlichkeitsstruktur ist anzufügen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht es abgelehnt hat, von seiner Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 abzuweichen und bei Vorliegen psychischer Prädispositionen an Stelle einer objektivierten eine subjektiviert-individuelle Beurteilung vorzunehmen (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313). Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass dem Unfall vom 29. März 1995 keine massgebende Bedeutung für die psychische Fehlentwicklung zukommt, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkt. Da es am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt, hat die "Winterthur" ihre Leistungspflicht für die psychischen Unfallfolgen zu Recht verneint.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
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Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 17. Januar 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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