BGer 1P.580/2001 |
BGer 1P.580/2001 vom 22.01.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.580/2001/mks
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Urteil vom 22. Januar 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Féraud,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Baloise Bank SoBa, 4502 Solothurn, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech Alexander Kunz, Touring-Haus, Bielstrasse 111, Postfach 316, 4503 Solothurn,
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gegen
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R.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, Badenerstrasse 75, 8004 Zürich,
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Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, 4502 Solothurn,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
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Art. 9 BV (Parteistellung)
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 11. Juni 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Die Baloise Bank SoBa erstattete beim Untersuchungsrichteramt am 13. August 1998 Anzeige gegen R.________ wegen des Verdachts des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB.
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Der Anzeige liegt folgender Zusammenhang zu Grunde: Die ehemalige Solothurner Kantonalbank SKB, deren Rechtsnachfolgerin die Baloise SoBA ist, beteiligte sich an der ehemaligen Bank Kriegstetten (BiK); später erfolgte die Integration der BiK in die SKB. Diese Vorgänge führten zum weitherum bekannten Bankendebakel, welches in der Folge Straf- und Aufsichtsbehörden beschäftigte und grosse Verluste zeitigte. - In einem Verfahren vor dem Zürcher Handelsgericht wirft die SoBa der Unternehmensberatung A.________ Pflichtverletzungen aus Auftrag im Zusammenhang mit der Beratung über eine Beteiligung der SKB an der BiK vor und erhebt Schadenersatzansprüche. Die A.________ ihrerseits bestreitet eine Pflichtverletzung, weil sie lediglich als Revisionsstelle geamtet habe und zur Frage der Vollintegration nicht befragt worden sei.
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R.________, der geschäftsführender Partner der Unternehmensberatung A.________ war, sagte in einer untersuchungsrichterlichen Befragung vom 30. Mai 1997 als Zeuge aus, dass die A.________ bezüglich des Integrationsentscheides nicht kontaktiert und um ihre Meinung gefragt worden sei.
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Darin erblickt die Baloise SoBa ein falsches Zeugnis, mit dem das Verfahren vor dem Zürcher Handelsgericht beeinflusst werde und die A.________ entlastet werden solle.
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B.
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Das auf die erwähnte Anzeige der Baloise Bank SoBa vom 13. August 1998 hin eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte der Untersuchungsrichter am 2. Dezember 1999 mangels eines hinreichenden Verdachtes ein. Aufgrund einer Beschwerde der SoBa hob die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn diesen Entscheid am 17. Mai 2000 auf, weil keineswegs offensichtlich von der Richtigkeit der Zeugenaussage von R.________ ausgegangen werden könne. Darauf hin führte der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung, schloss sie am 17. Januar 2001 und überwies die Akten zur Beurteilung des Vorhalts des falschen Zeugnisses an den Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt.
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C.
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Im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt teilte die SoBa diesem mit, dass sie sich im Sinne von § 14 f. der Solothurner Strafprozessordnung als Privatklägerschaft im Straf- und Zivilpunkt konstituiere. Sie macht sinngemäss geltend, sie sei durch das allenfalls falsche Zeugnis von R.________ geschädigt, weshalb ihr Parteistellung zukomme. Demgegenüber bestritt letzterer die Parteistellung der SoBa.
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Am 22. März 2001 liess der Amtsgerichtspräsident die SoBa als Privatklägerin zu.
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Dagegen erhob R.________ beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Dieses hiess die Beschwerde am 11. Juni 2001 gut und stellte fest, dass der SoBa im Strafverfahren gegen jenen wegen falschen Zeugnisses nicht die Stellung einer Verletzten und damit keine Parteistellung zukomme.
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D.
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Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat die Baloise Bank SoBa beim Bundesgericht am 6. September 2001 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie rügt im Wesentlichen eine willkürliche Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts (§ 14 f. StPO) und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. Auf die Begründung im Einzelnen ist, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen einzugehen.
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Als Beschwerdegegner beantragt R.________, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Obergericht stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
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E.
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Mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 ist der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Beschwerdegegner bestreitet die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung und macht geltend, der gesetzliche Friststillstand nach Art. 34 Abs. 1 OG sei auf das vorliegende Verfahren entgegen der bisherigen Rechtsprechung (BGE 103 Ia 367) nicht anwendbar. Er übersieht dabei, dass Art. 34 Abs. 2 OG den Friststillstand nach dem Wortlaut lediglich in Strafsachen und Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, nicht hingegen in staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren (und andern Verfahren) ausschliesst. Die Rechtsprechung folgt seit jeher BGE 103 Ia 367. Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Praxis zu überprüfen und in Frage zu stellen. Zum einen gibt das Beschleunigungsgebot, wie es nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt bzw. bereits nach Art. 4 aBV galt, keinen Anlass. Zum andern vermögen die verfahrensrechtlichen Umstände mit zahlreichen Zwischenentscheiden und einer bereits beträchtlichen Verfahrensdauer eine Änderung der Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die Einrede der Verspätung ist offensichtlich unbegründet.
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1.2 Nach der Rechtsprechung ist der Anzeiger oder der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht befugt, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu führen (BGE 125 I 253 E. 1b S. 254, 120 Ia 101 E. 1a S. 102, 120 Ia 220 E. 2a S. 222, mit Hinweisen). Hingegen ist er trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst befugt, die Verletzung solcher Rechte zu rügen, die ihm das kantonale Recht wegen seiner Stellung als am Strafverfahren beteiligte Partei einräumt und dessen Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bewirkt (BGE 122 I 267 E. 1a S. 269, 120 Ia 220 E. 1a S. 222, 114 Ia 307, mit Hinweisen). In gleicher Weise ist ein Privater auch zur Rüge befugt, er sei im kantonalen Verfahren zu Unrecht als Geschädigter und Prozessbeteiligter nicht anerkannt und deshalb zu Unrecht von den einem solchen zustehenden Rechten ausgeschlossen worden (BGE 120 Ia 220, 119 Ia 4 E. 1 S. 5, mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin, deren Parteistellung vorerst vom Gerichtspräsidenten bejaht worden und hernach vom Obergericht verneint worden ist, ist demnach im Sinne von Art. 88 OG legitimiert, eine formelle Rechtsverweigerung geltend zu machen und hierfür eine willkürliche Anwendung der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn (StPO) zu rügen. Im Lichte der genannten Rechtsprechung kann sie insbesondere rügen, im Strafverfahren nicht als Geschädigte mit Parteirechten zugelassen zu werden. Der angefochtene Entscheid hat für sie die Bedeutung, am Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner endgültig nicht teilnehmen zu dürfen.
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1.3 Das angefochtene Urteil stellt mit der Verneinung der Parteistellung der Beschwerdeführerin einen verfahrensrechtlichen Zwischenentscheid dar (vgl. Urteil vom 4. Mai 1993 i.S. SVP der Stadt Zürich, BGE 117 Ia 400). Es fragt sich daher, ob er für die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG einen rechtlichen, nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben und demnach angefochten werden kann. Ein solcher Nachteil liegt nur vor, wenn ein für die Beschwerdeführerin günstiger Endentscheid die durch den Zwischenentscheid entstandenen Nachteile nicht mehr zu beheben vermag. Eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt demgegenüber für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteils nicht (BGE 117 Ia 251 E. 1b S. 253, 117 Ia 396 E. 1 S. 398, 116 Ia 442 E. 1c S. 446, 115 Ia 311 E. 2c S. 314). Wie es sich mit der Anfechtbarkeit des obergerichtlichen Urteils unter dem Gesichtswinkel von Art. 87 OG verhält, kann im vorliegenden Fall indessen offen bleiben, da sich die Beschwerde materiell als unbegründet erweist.
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2.
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Für die Beurteilung der materiellen Frage ist von der Solothurner Strafprozessordnung auszugehen:
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§ 14 - Parteirechte
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Wer durch die Straftat unmittelbar geschädigt bzw. gefährdet wurde, kann Untersuchungshandlungen beantragen; ... Der Verletzte kann im Strafpunkt Antrag stellen, wenn nicht der Staatsanwalt die Anklage vertritt.
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§ 15 - Zulässigkeit der Zivilklage
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Der Verletzte kann privatrechtliche Ansprüche, welche durch die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Tat entstanden sind, beim Strafrichter geltend machen.
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Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die angebliche Falschaussage des Beschwerdegegners im Sinne von § 14 und 15 StPO unmittelbar geschädigt bzw. gefährdet wurde und damit nach kantonalem Recht als Verletzte betrachtet werden kann. Diese ist nicht frei, sondern lediglich unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots nach Art. 9 BV zu prüfen. Willkür liegt nach der Rechtsprechung indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung mit guten Gründen in Betracht gezogen werden kann oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz vielmehr lediglich dann ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
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2.1 Der Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt bejahte die Parteistellung der Beschwerdeführerin. Er führte aus, die vom Beschwerdegegner gemachte Zeugenaussage betreffe einen zentralen Punkt des vor dem Handelsgericht Zürich geführten Schadenersatzprozesses. Die Zeugenaussage sei geeignet, die Chancen der Beschwerdeführerin in diesem Prozess zu schmälern. Damit drohe ihr als direkte Folge ein Schaden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre Zivilforderung in einem separaten Verfahren und nicht im Strafverfahren selber geltend mache. Ebenso wenig sei entscheidend, dass in diesem Zivilprozess noch kein Urteil ergangen ist. In Anlehnung an diese Auffassung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei durch die falsche Zeugenaussage des Beschwerdegegners unmittelbar betroffen. Falsche Zeugnisse beträfen nicht nur allgemeine Interessen, sondern könnten auch die Stellung von Privaten berühren. Die fragliche Zeugenaussage sei von der A.________ in das Verfahren vor dem Zürcher Handelsgericht eingebracht worden. Damit sei die Beschwerdeführerin durch die Falschaussage unmittelbar verletzt oder es drohe ihr eine solche Verletzung. An ihrer Stellung als Verletzte ändere insbesondere auch der Umstand nichts, dass der Schadenersatzprozess vor einem andern Gericht geführt werde und in diesem Verfahren noch kein Urteil ergangen sei.
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Demgegenüber wird im angefochtenen Urteil des Obergerichts ausgeführt, unmittelbar geschädigt sei diejenige Partei, deren private Interessen durch das falsche Zeugnis in dem Sinne unmittelbar beeinträchtigt worden seien, dass der Nachteil als direkte Folge der Falschaussage erscheine. Dies sei erst dann der Fall, wenn die Falschaussage sich auf ein Urteil ausgewirkt hat. An diesem Erfolg aber fehle es zur Zeit, sei das Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich doch noch hängig; zudem habe die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren die Möglichkeit, die Aussagen des Beschwerdegegners zu entkräften. Soweit in § 14 StPO über die Verletzung hinaus von einer Gefährdung die Rede sei, beziehe sich das auf einen vergangenen Sachverhalt und könne nicht auf eine zukünftige Konstellation angewendet werden. Im gleichen Sinne ergänzt der Beschwerdegegner, dass die Parteistellung im Sinne der Strafprozessordnung eine vom fraglichen Straftatbestand abhängige Beeinträchtigung erfordere. Soweit eine Strafnorm vorab allgemeine Interessen schütze, könne nur der unmittelbar Betroffene als Geschädigter betrachtet werden. Die Schädigung von Privatinteressen bzw. das Drohen entsprechender Nachteile müsse dabei direkte Folge einer Falschaussage sein. Von einer solchen unmittelbaren Beeinträchtigung von Privatinteressen könne indessen im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung indessen genüge für die Bejahung der Parteistellung nicht.
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2.2 Nach § 14 und 15 StPO gelten diejenigen Personen als Geschädigte, denen durch die fragliche Straftat unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen droht. In Übereinstimmung mit der Regelung in andern Kantonen ist gemäss dem angefochtenen Entscheid als Geschädigter anzusehen, wer Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes ist, gegen das sich die Straftat richtet. Bei Delikten, die primär allgemeine Interessen schützen, werden nur diejenigen als Geschädigte betrachtet, deren private Interessen dadurch unmittelbar mitbeeinträchtigt werden, weil diese Beeinträchtigung die unmittelbare Folge des tatbestandsmässigen Handelns ist (BGE 120 Ia 220 E. 3b S. 223, 117 Ia 135 E. 2a S. 137, mit Hinweisen auf Judikatur und Doktrin). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, fällt die Abgrenzung des Geschädigtenbegriffs vor allem bei den zuletzt genannten Straftaten, die vorab dem Schutz allgemeiner Interessen dienen, nicht immer leicht. Im Zusammenhang mit einer Anschuldigung wegen Landfriedensbruchs erachtete das Bundesgericht die Sachbeschädigungen anlässlich einer Ausschreitung nicht als unmittelbare Folge der tatbeständigen Handlung des Landfriedensbruchs (BGE 117 Ia 133 E. 2b S. 138). Hinsichtlich Art. 261 StGB hielt das Bundesgericht dafür, dass über den öffentlichen Frieden zusätzlich die religiösen Überzeugungen der Privaten geschützt würden; diese wurden durch eine Informationsschrift über religiöse Gruppen mit totalitärer Tendenz unmittelbar beeinträchtigt (BGE 120 Ia 220 E. 3c S. 226). Schliesslich hat die Rechtsprechung die Geschädigtenstellung eines Verfahrensbeteiligten bejaht, der durch ein falsches Zeugnis nach Art. 307 StGB einen Nachteil erleidet bzw. dem ein solcher droht ( 120 Ia 220 E. 3b S. 223 f.).
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2.3 Im vorliegenden Fall steht die Beschuldigung einer falschen Zeugenaussage im Sinne von Art. 307 StGB durch den Beschwerdegegner in Frage. Es ist unbestritten, dass dieser Tatbestand vorab öffentlichen Interessen dient, indessen auch private Interessen schützt (BGE 123 IV 184 E. 1c S. 188). Es gilt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch das angeblich falsche Zeugnis im Sinne der genannten Rechtsprechung unmittelbar oder lediglich mittelbar betroffen ist. Hierfür ist gemäss § 14 und 15 StPO davon auszugehen, dass die Partei, die sich am Verfahren beteiligen will, geschädigt bzw. gefährdet wurde.
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Eine solche effektive Schädigung bzw. drohende Schädigung kann angenommen werden, wenn das angeblich falsche Zeugnis den Ausgang des Verfahrens, in dessen Verlauf es abgelegt worden ist, beeinflusst hat oder zu beeinflussen geeignet ist. Insofern kann mit den Worten der Strafprozessordnung von einer unmittelbaren Beeinträchtigung gesprochen werden. Gleichermassen kann von einer unmittelbaren Schädigung gesprochen werden, wenn etwa eine Zeugenaussage in einem Strafverfahren einen direkten Zusammenhang mit einer damit dazugehörenden Zivilforderung aufweist, unabhängig davon, ob diese adhäsionsweise oder in einem separaten Verfahren erhoben wird. Von einem derartigen direkten Zusammenhang kann indessen nicht mehr ohne weiteres gesprochen werden, wenn das angeblich falsche Zeugnis in einem davon unabhängigen Verfahren verwendet wird und dieses zu beeinflussen geeignet ist.
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Hinsichtlich des vorliegenden Falles gilt es zu berücksichtigen, dass das Verfahren, in dem der Beschwerdegegner seine umstrittene Aussage machte, einen andern Gegenstand aufwies. Damals war über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Personen der Solothurner Kantonalbank zu befinden, denen die Übernahme der Bank in Kriegstetten anzulasten war. Die Beschwerdeführerin war nicht Partei und vom Ausgang des Strafverfahrens ebenso wenig wie von der umstrittenen Zeugenaussage direkt betroffen. Die Stellung und Funktion der A.________ war ebenfalls nicht Gegenstand des damaligen Strafverfahrens. Bei dieser Sachlage ist es nicht unhaltbar, eine unmittelbare Schädigung der Beschwerdeführerin durch die angebliche Falschaussage des Beschwerdegegners zu verneinen.
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An dieser Betrachtungsweise vermag der Umstand nichts zu ändern, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen der umstrittenen Zeugenaussage und dem Verantwortlichkeitsverfahren vor dem Zürcher Handelsgericht nicht verneint werden kann. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Optik geltend macht, der Beschwerdegegner habe die A.________ entlasten wollen. Nach der genannten Rechtsprechung ist indessen entscheidend, dass der Schaden einer Falschaussage unmittelbare Folge des tatbestandsmässigen Handelns ist. Davon kann indessen im vorliegenden Fall angesichts des unterschiedlichen Verfahrensgegenstandes nicht ohne weiteres gesprochen werden. Der vor dem Handelsgericht Zürich eingeklagte Schaden ist nicht auf die angebliche Falschaussage des Beschwerdegegners zurückzuführen.
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Es kann nämlich nicht gesagt werden, das Verfahren, in dem die Zeugenaussage gemacht worden ist, weise einen direkten verfahrensrechtlichen Zusammenhang mit dem Verantwortlichkeitsverfahren vor dem Zürcher Handelsgericht auf. So wird denn in der genannten Rechtsprechung auch darauf Gewicht gelegt, dass der Schaden einer Falschaussage unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sein müsse.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann es angesichts dieser Sachlage auch nicht auf einzelne Formulierungen im angefochtenen Urteil ankommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird nämlich Willkür nur bejaht, wenn sich ein Entscheid unabhängig von einzelnen Erwägungen im Ergebnis als willkürlich erweist (BGE 126 I 50 E. 4d S. 60). Es ist daher nicht entscheidend, dass der angefochtene Entscheid in dem Sinne verstanden werden könnte, für die Annahme der Parteistellung sei eine erfolgte oder drohende Schädigung erforderlich und diese Voraussetzungen könnten für ein künftiges Verfahren nicht erfüllt sein. Dem angefochtenen Urteil ist indessen zu entnehmen, dass das Strafverfahren nicht als "Nebenschauplatz" zur Erleichterung eines andern, nicht unmittelbar damit zusammenhängenden Verfahrens - etwa zur Beschaffung von Beweisresultaten - verwendet werden könne. Damit kommt letztlich zum Ausdruck, dass eine unmittelbare Schädigung im vorliegenden Fall eben gerade nicht vorliegt.
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Besonderes Gewicht legt die Beschwerdeführerin darauf, dass der vom Obergericht zitierte Entscheid des Bundesgerichts mit der vorliegenden Angelegenheit nicht vergleichbar und daher nicht für die Verneinung ihrer Parteistellung herangezogen werden könne (BGE 123 IV 184 = Pra 87/1998 Nr. 11). Die in diesem Urteil behandelte Frage betraf in erster Linie die Beschwerdebefugnis zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Diese weist indessen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einen sachlichen Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Frage der Geschädigtenstellung auf. Das Bundesgericht hat die Legitimation deshalb verneint, weil kein unmittelbarer Zusammenhang und keine Kausalität zwischen dem Strafverfahren betreffend falschen Zeugnisses und einem Zivilverfahren dargelegt worden ist. Insoweit im angefochtenen Urteil auf den genannten Bundesgerichtsentscheid abgestellt wird, um zu belegen, dass es eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner und dem Verfahren vor dem Zürcher Handelsgericht bedarf, kann darin kein willkürliches Vorgehen erblickt werden.
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Auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin vermögen nicht zur Gutheissung der Beschwerde zu führen. Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass eine Schädigung bereits eingetreten sein müsse, um eine Parteistellung zu begründen. Im angefochtenen Urteil wird auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass ein Zivilurteil bereits ausgesprochen sein müsste. Der Wortlaut von § 14 StPO spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch von einer unmittelbaren Gefährdung. Schliesslich ist es unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes unerheblich, dass in der Doktrin teilweise ein weiterer Begriff des Geschädigten befürwortet wird; die in den angeführten Bundesgerichtsurteilen zitierten Autoren vertreten auf jeden Fall die Auffassung, dass es eines unmittelbaren Schadens bedarf, um im Strafverfahren als Geschädigter zugelassen zu werden.
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Gesamthaft gesehen kann demnach gesagt werden, dass das Obergericht die Bestimmungen von § 14 und 15 StPO nicht willkürlich ausgelegt hat und sein Urteil vor dem Willkürverbot nach Art. 9 BV standhält.
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3.
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Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG). Diese hat überdies den Beschwerdegegner für das Bundesgerichtsverfahren zu entschädigen (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt sowie dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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