BGer I 414/2000 |
BGer I 414/2000 vom 23.01.2002 |
[AZA 7]
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I 414/00 Vr
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Urteil vom 23. Januar 2002
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in Sachen
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L.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Lienhard, Pelzgasse 15, 5001 Aarau,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- L.________ (geboren 1960) war seit April 1993 als Hilfsschaler bei der Bauunternehmung X.________ AG angestellt.
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Wegen seit Februar 1997 zunehmenden Rückenbeschwerden legte er im März 1997 die Arbeit nieder. Im Juli 1997 erhielt er von der IV-Stelle des Kantons Aargau ein Hilfsmittel (Lendenmieder) zugesprochen. Mit Anmeldung vom 10. November 1997 beantragte er Umschulung, Arbeitsvermittlung sowie eine Invalidenrente. Die IV-Stelle holte Arztberichte des Spitals X.________ vom 25. März und
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16. April 1998, einen beruflichen Abklärungsbericht der Eingliederungsstätte für Behinderte Y.________ vom 6. Januar 1999 und einen Arbeitgeberbericht vom 5. Januar 1998 ein. Mit Verfügungen vom 20. August 1999 sprach sie L.________ mit Wirkung ab 1. März 1998 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente zu.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Juni 2000 ab.
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C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Sache zur vollständigen Abklärung in medizinischer Hinsicht an die IV-Stelle, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Eventuell sei direkt ein neutrales, interdisziplinäres medizinisches Gutachten bei einer MEDAS-Stelle anzuordnen.
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IV-Stelle des Kantons Aargau und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b, 109 V 29 Erw. 3d) und zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.- In medizinischer Hinsicht haben kantonales Gericht und IV-Stelle auf die Arztberichte des Spitals X.________ vom 25. Juni 1997, vom 25. März und 16. April 1998 abgestellt.
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Im Bericht vom 25. Juni 1997, welcher im Rahmen der Anmeldung für ein Hilfsmittel eingeholt worden ist, wird ein linksseitiges lumboradiculäres Syndrom bei Discushernie L4/L5 und bei Discusprotrusion L5/S1 diagnostiziert. Nach dem Bericht vom 25. März 1998 leidet der Beschwerdeführer an chronischen unspezifischen Rückenschmerzen und an Osteoporose. Ferner wird der Verdacht auf reaktive Depression geäussert. Die Arbeitsunfähigkeit für eine rückenbelastende Tätigkeit wird mit 100 % angegeben. Der Bericht vom 16. April 1998 enthält als Diagnosen ein lumbospondylogenes Syndrom und Osteoporose. Der Gesundheitszustand wird als stationär bezeichnet und ein therapieresistenter Verlauf erwähnt. Der Abschluss der Behandlung habe am 25. März 1998 stattgefunden. Vom 3. September bis 24. Oktober 1997 wird eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, vom 25. Oktober bis 30. November 1997 eine solche von 50 % und für die Folgezeit bis zum Therapieabschluss eine solche von 50 % bis 100 % attestiert.
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Des Weitern befindet sich in den Akten ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Dr. med. P.________ vom 10. April 1997, welches sich über die Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 1997 ausspricht. In einem weiteren Zeugnis vom 19. Oktober 1998 bescheinigt Dr. med. P.________ wegen Krankheit ab 19. Oktober 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
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Gestützt auf diese ärztlichen Unterlagen kann entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts und der IV-Stelle der Invaliditätsgrad nicht in zuverlässiger Weise ermittelt werden. Die ärztlichen Unterlagen sprechen sich im Wesentlichen über die Arbeitsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf als Hilfsmaurer/Hilfsschaler und lediglich für die Zeit bis März 1998 aus. Namentlich enthalten sie keine begründeten Angaben darüber, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer (teil-)arbeitsunfähig ist. Schliesslich lässt sich ihnen auch nicht entnehmen, welche Arbeitsleistungen und konkreten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind. Die Sache geht daher an die IV-Stelle zurück, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit medizinisch, beispielsweise in einer MEDAS, unter Einbezug des psychischen Gesundheitszustandes eingehend abklären lasse und hernach, allenfalls nach einer weiteren beruflichen Abklärung, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu befinde.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des
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Kantons Aargau vom 6. Juni 2000 und die Verwaltungsverfügungen
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vom 20. August 1999 aufgehoben und es wird
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die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen,
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damit diese, nach erfolgter Abklärung im
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Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu
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verfüge.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
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Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 23. Januar 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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