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Original
 
[AZA 0/2]
2A.569/2001/sch
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
28. Januar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
B illag A G, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
betreffend
Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wies am 19. November 2001 eine Beschwerde von X.________ im Zusammenhang mit von der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehgebühren (Billag AG) gegen ihn in Betreibung gesetzten Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Fr. 409. 20 plus Zinsen, Mahngebühr und Kosten) ab. Hiergegen gelangte X.________ am 17. Dezember 2001 an das Bundesgericht, da er mit diesem Entscheid "nicht einverstanden" sei. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 gab ihm der Abteilungspräsident Gelegenheit, seine Eingabe kostenlos zurückzuziehen, da sie kaum Aussichten auf Erfolg haben dürfte. Am 18. Januar 2002 zahlte X.________ den Kostenvorschuss und hielt damit an seiner Beschwerde fest.
2.- Diese kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist:
a) Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat sich die Beschwerdeschrift sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (BGE 118 Ib 134 ff.). Der Beschwerdeführer wirft lediglich verschiedene Punkte auf, die er nicht "verstehe", ohne einen Antrag zu stellen und auf die ihm vom Departement gegebene Begründung einzugehen; seine Eingabe genügt damit den Begründungsanforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht. Es erübrigt sich, ihm eine Nachfrist zu deren Verbesserung anzusetzen (Art. 108 Abs. 3 OG), da er bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die entsprechenden Formalitäten aufmerksam gemacht worden war und sich die Beschwerde im Übrigen auch materiell als unbegründet erweist.
b) Die Billag AG ist befugt, die Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu erheben, diese nötigenfalls auf dem Betreibungsweg durchzusetzen und einen damit verbundenen Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil vom 5. November 2001 i.S. Billag AG [7B. 205/ 2001]; Art. 55 Abs. 3 RTVG [SR 784. 40] in Verbindung mit Art. 58 Abs. 4 RTVV [SR 784. 401]). Die Gebührenpflicht für den Radio- und Fernsehempfang beruht auf einer gesetzlichen Vorgabe (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und bedarf - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - keiner zusätzlichen privatrechtlichen Abrede. Es obliegt dem Empfänger, die Ausserbetriebnahme seiner Geräte zu melden (vgl. Art. 41 Abs. 2 RTVV), ansonsten er bis zur Abmeldung gebührenpflichtig bleibt (Art. 44 Abs. 2 RTVV) und nicht geltend machen kann, er habe die Empfangsgeräte nicht benutzt. Das Departement hat die Beschwerde deshalb zu Recht abgewiesen; für alles Weitere kann auf dessen zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Billag AG, dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Januar 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: