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2P.325/2001/sch
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
29. Januar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Bundesrichterin
Yersin und Gerichtsschreiber Wyssmann.
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In Sachen
A.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Freudenreich, Florastrasse 44, Zürich,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
betreffend
(Steuereinschätzung 1995), hat sich ergeben:
Mit Rekursentscheid vom 6. Februar 2001 setzte die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich das Reineinkommen der Eheleute A.X.________ und B.X.________ für das Steuerjahr 1995 auf Fr. 363'000.- fest. Diese Veranlagung beruht auf einer Einschätzung nach Aufwand im Sinne von § 29 des hier hier noch anwendbaren Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juli 1951 (aStG). Gemäss Absatz 1 dieser Vorschrift wird das Reineinkommen "mindestens so hoch eingeschätzt, dass es dem Aufwand der daraus lebenden Personen entspricht".
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von den Eheleuten X.________ erhobene Beschwerde ab.
A.X.________ gelangte am 13. Dezember 2001 mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Reineinkommen sei auf Fr. 100'000.-- festzusetzen.
Er macht Willkür sowie die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
Das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren fortgeführt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, in welchem das Bundesgericht den angefochtenen kantonalen Entscheid nur unter spezifischen, namentlich verfassungsmässigen, Aspekten prüft (Art. 84 OG). Das wirkt sich auch auf die Art der Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend substanziierten Rügen.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde können zudem grundsätzlich keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden. Das gilt namentlich für die Rüge wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder Nichtberücksichtigung von Tatsachen (vgl. BGE 107 Ia 187 E. 2a; 108 II 69 E. 1). Die Begründung für diese Rechtsprechung ist darin zu erblicken, dass der kantonalen Instanz nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den massgeblichen Sachverhalt in willkürlicher Weise unvollständig oder aktenwidrig festgestellt, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel, die im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht wurden, nicht berücksichtigt hat.
Nur unter diesem eingeschränkten Gesichtswinkel sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.
2.- Die Veranlagung nach Aufwand (§ 29 aStG) erfasst alle Kosten der Lebenshaltung, welche die Pflichtigen für sich und ihre Familie in der Bemessungsperiode aufgewendet haben. Zum Aufwand gehören somit auch die Kosten für die Anschaffung und Verbesserung von Vermögensgegenständen so- wie die Aufwendungen für die Tilgung von Schulden. Eine allfällige Vermögensvermehrung ist somit beim Aufwand zu berücksichtigen.
Das ist zwischen den Parteien unbestritten.
Nicht bestritten ist auch das Reinvermögen am Ende des Jahres 1994 (Bemessungsperiode). Streitig ist einzig eine Differenz beim Reinvermögen zu Beginn des Jahres 1994 von rund Fr. 260'000.--, welche die Steuerrekurskommission nicht anerkannt und somit als Einkommen des Jahres 1994 aufgerechnet hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vermögen sei anfangs Jahr um diesen Betrag höher gewesen. Am 22. Juni 1993 habe die VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft Zürich eine Kapitalleistung im Betrag von Fr. 463'582.-- erbracht.
Der Beschwerdeführer habe damit noch im gleichen Jahr eine Lebensversicherung mit einer Einmalprämie von Fr. 220'000.-- für seine Ehefrau erworben und den restlichen Betrag von Fr. 243'582.-- "zuzüglich aufgelaufener Zinsen", nämlich Fr. 260'322. 35, auf ein Konto bei der Bank Rüd, Blass & Cie.
AG überweisen lassen. Ab diesem Konto habe er dann am 31. Januar 1994 die Einmalprämie von Fr. 204'191.-- für die bei der Winterthur Leben abgeschlossene Lebensversicherung bezahlt. Es sei sachwidrig und willkürlich eine Vermögensvermehrung im Jahre 1994 in der genannten Höhe anzunehmen.
Diese Vorbringen hatte bereits die Steuerrekurskommission, auf deren Feststellungen das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid verweist, eingehend geprüft und sie verworfen: Die Steuerrekurskommission erwog namentlich, dass für den Vermögensstandsvergleich der Stichtag (31. Dezember 1993) massgebend sei und nicht der 22. Juni 1993, wo die Versicherung die Kapitalleistung erbrachte, oder der 31. Januar 1994, wo die Zahlung der Einmalprämie an die Versicherung erfolgte. Allein die Tatsache, dass Ende Januar/ anfangs Februar 1994 der Betrag von Fr. 204'191.-- an die Winterthur Leben bezahlt worden sei, bilde daher noch keinen genügenden Beweis für den Bestand der Aktiven am Stichtag.
Die Steuerrekurskommission hat sich auch mit den Einwendungen des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt, sie aber verworfen, zumal der Beschwerdeführer die Belege trotz Aufforderung nicht lückenlos vorlegte, obschon damit der Nachweis des Vermögens am Stichtag am ehesten hätte erbracht werden können. Die Rekurskommission wies ferner auf verschiedene Umstände hin - mangelnde Übereinstimmung bei den überwiesenen Beträgen; Benutzung des Kontos bei der Bank Rüd, Blass & Cie. AG lautend auf die Y. AG________ und nicht auf den Beschwerdeführer; Beherrschung der Gesellschaft durch den Beschwerdeführer -, die zu Vorsicht bei der Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachdarstellung verpflichteten.
In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bestritt der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Steuerrekurskommission nicht, sondern gab zu, "dass er im vorinstanzlichen Verfahren den strikten Nachweis des von ihm deklarierten Vermögens per 31. Dezember 1993 nicht geleistet hat". Das Verwaltungsgericht hat denn auch im angefochtenen Entscheid für den Sachverhalt auf die zutreffenden Erwägungen der Steuerrekurskommission verwiesen (§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976). Die Kritik am Sachverhalt bringt der Beschwerdeführer erstmals in der staatsrechtlichen Beschwerde vor. Es handelt sich um eine Willkürrüge, für welche eine entsprechende Sachverhaltsrüge im Verfahren vor der letzten kantonalen Instanz nicht erhoben wurde und die neu ist. Hinsichtlich dieser Rüge ist deshalb der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auch noch der unterinstanzliche Entscheid mit angefochten werden kann (BGE 126 II 377 E. 8b S. 395), sind nicht erfüllt, zumal mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden konnte (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.- Damit steht auch fest, dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verweigert hat, wenn es keine eigenen Erwägungen zum Sachverhalt angestellt und statt dessen auf die unterinstanzlichen Erwägungen verwiesen hat. Die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet.
4.- Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wendete der Beschwerdeführer hauptsächlich ein, dass die Behörde das Nichtvorhandensein von Vermögen zu Beginn des Jahres hätte beweisen müssen. Er trage nicht die Beweislast für das Vorhandensein von Vermögen. Nachdem jedoch die Steuerbehörde die Aufwendung des Beschwerdeführers für die im Jahre 1994 abgeschlossene Lebensversicherung nachgewiesen hatte, lag es am Beschwerdeführer nachzuweisen, dass dieser Aufwand aus Vermögen bestritten wurde, das anfangs Jahr bereits vorhanden war. Das wird in § 29 Abs. 2 aStG noch ausdrücklich erwähnt, so dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid mit einem knappen Hinweis auf die Beweislast für die steuer- bzw. aufwandmindernden Tatsachen, die nach § 29 Abs. 2 aStG dem Steuerpflichtigen obliegt, begnügen durfte. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs infolge Verletzung der Pflicht zur Begründung von Entscheiden kann darin nicht gesehen werden.
5.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Demnach erkennt erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Januar 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: