BGer U 221/2001
 
BGer U 221/2001 vom 06.02.2002
[AZA 7]
U 221/01 Gi
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 6. Februar 2002
in Sachen
B.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Wyss, Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Der 1941 geborene B.________ war seit 1986 bei der Firma M.________ AG, als Elektrochefmonteur tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Januar 1993 zog er sich bei einer unverschuldeten tätlichen Auseinandersetzung eine Rotatorenmanschettenläsion rechts mit vollständigem Ausfall der Supra- und Infraspinatussehne sowie Verletzungen am rechten Knie zu. Die SUVA, welche ihre Leistungspflicht anerkannt hatte, erliess - im Wesentlichen gestützt auf den kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht des Dr. med. F.________ vom 3. Februar 1995 - am 24. August 1995 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 1995 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zusprach. Hieran hielt sie auf Einsprache hin u.a. nach Beizug eines zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Gutachtens des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Institut für Medizinische Begutachtung (IMB), vom 9. Juli 1996 mit Entscheid vom 5. Juni 1997 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen bezüglich der Invalidenrente und anschliessender Neuverfügung an die SUVA zurück (Entscheid vom 28. Mai 1998).
Mit Verfügung vom 22. November 1996 hatte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen B.________ ab 1. Januar 1994 eine halbe, ab 1. Dezember 1994 eine ganze sowie ab 1. Mai 1995 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 51 % wiederum eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Dieser Verwaltungsakt blieb unangefochten und wurde mit Mitteilung der IV-Stelle vom 4. November 1998 revisionsweise bestätigt.
Die SUVA ermittelte in der Folge erneut einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % und verfügte am 7. Oktober 1998 die Ausrichtung einer Invalidenrente auf dieser Basis ab 1. Juli 1995. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten, welcher nach mehreren gescheiterten Arbeitsversuchen seit Oktober 1998 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, wurde mit Entscheid vom 29. Januar 1999 abgewiesen.
B.- Mit Beschwerde liess B.________ beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juli 1995 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbseinbusse von 51 % zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 28. März 2001 ab.
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist einzig der für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers massgebende Invaliditätsgrad.
2.- a) Im kantonalen Entscheid sowie im Einspracheentscheid der SUVA vom 29. Januar 1999 werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a; vgl auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 275 Erw. 4; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b) zutreffend dargelegt. Darauf wie auch auf die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4) wird verwiesen.
b) Wie die Vorinstanz ferner richtig dargelegt hat und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde korrekt festgehalten wird, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig prinzipiell selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 291 f. Erw. 2a, 123 V 271 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffs in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 292 f. Erw. 2c). Daher ist danach zu trachten, unterschiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener mit dem selben Fall befasster Versicherer zu vermeiden. Zwar darf sich ein Versicherer nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen, soll aber auf der anderen Seite die eigene Invaliditätsbemessung auch nicht einfach völlig unabhängig von bereits getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festlegen (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d). Namentlich rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen müssen als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewichtet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden. Sofern die später verfügende Versicherung die Möglichkeit hat, den ihr ordnungsgemäss eröffneten Entscheid des anderen Versicherers anzufechten (Art. 129 Abs. 1 UVV), und hievon nicht Gebrauch macht, hat sie diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen. Zumindest wird sie sich die Vermutung der Richtigkeit der bereits vorhandenen Invaliditätsbemessung entgegenhalten lassen müssen. Eine abweichende Festlegung der Invalidität kann in solchen Fällen nur noch ausnahmsweise in Frage kommen, wobei an die Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 126 V 294 Erw. 2d). Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers können, nebst den von der Rechtsprechung bereits bisher anerkannten Gründen (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 292 Erw. 2b, 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen), äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen geben (BGE 126 V 294 Erw. 2d in fine; Urteil B. vom 8. März 2001, U 402/00).
3.- a) Im Zeitpunkt, in welchem die SUVA den Einspracheentscheid vom 29. Januar 1999 erliess und damit den Invaliditätsgrad auf 25 % veranschlagte, lag bereits eine rechtskräftige (Verfügung vom 22. November 1996) und revisionsweise bestätigte (Mitteilung vom 4. November 1998) Invaliditätsschätzung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vor. Diese war der SUVA bekannt, da ihr einerseits beide Verwaltungsakte bei Erlass in Kopie zur Orientierung zugestellt worden waren und sie andererseits mit Schreiben vom 19. Januar 1999 die vollständigen IV-Akten einverlangt und am 29. Januar 1999 wiederum retourniert hatte. Die SUVA durfte die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle, welche sie - obgleich selber von einer geringeren Invalidität ausgehend - nicht beanstandet hatte, mithin nicht einfach ausser Acht lassen. Sie war verpflichtet, deren allfällige Auswirkungen auf die Invaliditätsschätzung im Unfallversicherungsbereich zu prüfen und in den eigenen Entscheidungsprozess miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist dem Einspracheentscheid vom 29. Januar 1999, worin mit keinem Wort auf die erheblich divergierende Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung eingegangen wurde, indes nichts zu entnehmen. Im Folgenden beschränkte sich die SUVA auch in ihrer kantonalen Beschwerdeantwort vom 7. Juni 1999 ohne nähere konkrete Begründung auf den - in dieser Form unrichtigen - grundsätzlichen Hinweis auf die "höchstrichterliche Rechtsprechung betreffend der (nicht bestehenden) Bindung des Unfallversicherers an den von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad". Indem sie durch dieses Vorgehen die für die Invaliditätsbestimmung wesentlichen Faktoren, namentlich die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie das Validen- und Invalideneinkommen, unabhängig von den Erkenntnissen der IV-Stelle selbstständig bestimmt hat und von diesen ohne weitere Erläuterungen insbesondere hinsichtlich des Invalideneinkommens beträchtlich abgewichen ist, wurde der Bedeutung des im Invalidenversicherungsbereich bereits rechtskräftig festgelegten Invaliditätsgrades nicht Rechnung getragen. Hievon hätte die SUVA sich nur lösen dürfen, wenn sie dafür gewichtige Gründe hätte anführen können.
b) Im Lichte des in Erw. 2b hievor Gesagten bleibt deshalb zu prüfen, ob triftige Argumente gegen eine Übernahme des von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrades sprechen.
aa) In Bezug auf die dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch verbleibende Arbeitsfähigkeit führte der Kreisarzt Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 3. Februar 1995 aus, auf Grund der rechten Schulterproblematik seien längerdauernde Überkopfarbeiten, Tätigkeiten, die das Schultergelenk mechanisch repetitiv überdurchschnittlich, d.h. mit über 20 kg, beanspruchten sowie das Heben von schweren Gewichten (über 20 kg) nicht mehr zumutbar. Wenn diesen Einschränkungen Rechnung getragen werde, könne der Patient indes zeitlich und leistungsmässig einer vollzeitigen Beschäftigung nachgehen. Dr. med. W.________ stellte in seinem Gutachten vom 9. Juli 1996 zuhanden der Invalidenversicherung alsdann die Diagnose einer mässigen Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenkes nach operativer Versorgung einer ausgedehnten Defektbildung der Rotatorenmanschette, einer leichten biventrikulären Herzinsuffizienz nach zweimaligem Myokardinfarkt bei essentieller Hypertonie sowie einer Schallleitungsschwerhörigkeit rechts. Diese Schädigungen verunmöglichten die Ausübung kraftunterstützter längerdauernder Überkopfarbeiten mit dem dominanten - rechten - Arm sowie die Erbringung körperlicher Schwerarbeit, wobei die angestammte Arbeit als Chefmonteur nicht mehr, die vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter im Offertbüro der ehemaligen Arbeitgeberin jedoch zu mindestens 80 % zuzumuten sei.
Für beide Ärzte steht mithin übereinstimmend fest, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung von Überkopfarbeiten sowie allgemein körperlich schweren Tätigkeiten eingeschränkt, in anderen, physisch weniger anspruchsvollen Beschäftigungen indessen zu 80 bis 100 % leistungsfähig ist. Auf Grund der Angaben des Dr. med. W.________ kann zudem davon ausgegangen werden, dass sich das unfallfremde Herzleiden des Versicherten nicht zusätzlich arbeitsleistungsvermindernd auswirkt, da bereits zufolge der Schulterbeschwerden keine körperlich belastenden Arbeiten mehr indiziert sind.
bb) Gestützt auf Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin vom 25. Januar 1995, wonach der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen im Jahre 1995 Fr. 75'400.- (Fr. 5'800.- x 13) verdient hätte, legte die SUVA den ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielten Verdienst (Valideneinkommen) unter Aufwertung um die gemäss Landesindex der Konsumentenpreise von 1995 bis 1998 eingetretene Teuerung auf Fr. 76'462.- fest. Die IV-Stelle ging demgegenüber zwar ebenfalls von einem Basisverdienst im Jahre 1995 von Fr. 75'400.- aus, ermittelte indes in Berücksichtigung einer Lohnentwicklung von 1,9 % für das Jahr 1996 ein Valideneinkommen von Fr. 76'900.-.
Praxisgemäss ist der Basislohn - hier Fr. 75'400.- für das Jahr 1995 - an die allgemeine Nominallohnentwicklung anzupassen. Diese belief sich im Jahre 1996 auf 1,3 %, 1997 auf 0,5 % und 1998 auf 0,7 % (vgl. Die Volkswirtschaft 2001, Heft 10, S. 101, Tabelle B 10.2), woraus ein für das vorliegende Verfahren massgebliches Valideneinkommen von Fr. 77'299.- resultiert.
cc) Bei der Bestimmung des unter zumutbarem Einsatz trotz Gesundheitsschädigung zu erwartenden Lohnes (Invalideneinkommen) ist die IV-Stelle in ihrer Rentenverfügung vom 22. November 1996 davon ausgegangen, dass es dem Versicherten ab 19. Januar 1995 zumutbar gewesen wäre, in einer Tätigkeit als Sachbearbeiter im Verkauf bei vollem Pensum aber einer infolge seiner Leiden reduzierten Leistungsfähigkeit pro Jahr Fr. 37'700.- (Fr. 2'900.- x 13) zu verdienen. Die SUVA hat dagegen auf Erfassungsblätter ihrer internen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt und gestützt hierauf für das Jahr 1998 - unter Zugrundelegung eines zumutbaren Arbeitspensums von 100 % - ein Invalideneinkommen von Fr. 62'923.- errechnet.
Mit diesem Vorgehen hat sich die SUVA ohne nähere Begründung von den im Verfügungsverfahren der IV-Stelle geschaffenen Vorgaben entfernt, was - nach dem in Erw. 2b hievor Gesagten - nicht genügt, um von den der rechtskräftigen Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung zu Grunde liegenden Annahmen abzuweichen. Tatsächlich lassen sich keine Umstände anführen, welche gegen ein Abstellen auf das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 37'700.- sprechen würden. Namentlich bestehen auf Grund der IV-Akten keine Anhaltspunkte, dass die Invaliditätsermittlung der IV-Stelle auf zu knappen oder ungenauen Abklärungen beruht bzw. gestützt auf kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen zu Stande gekommen ist. Ferner ist ferner davon auszugehen, dass die Erwerbsunfähigkeit im Invalidenversicherungsbereich für den gleichen Gesundheitsschaden festgestellt wurde, wie er auch im Unfallversicherungsbereich als Unfallfolge massgebend ist bzw. keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden unfallfremden Leiden bestehen. Wie in Erw. 3b/aa hievor ausgeführt, kann auf Grund der gutachtlichen Ausführungen des Dr. med. W.________ vom 9. Juli 1996 als erstellt gelten, dass das nicht unfallkausale Herzleiden (wie auch die Schallleitungsschwerhörigkeit) sich nicht zusätzlich leistungsvermindernd auswirken, da bereits allein wegen der Schulterbeschwerden körperlich schwere Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar ausgeschlossen werden (im gleichen Sinne auch der Abschlussuntersuchungsbericht des Dr. med. F.________ vom 3. Februar 1995). Diesem Umstand trug die IV-Stelle im Rahmen ihrer Invaliditätsbemessung Rechnung, indem sie in ihrer Verfügung vom 22. November 1996 festhielt, unter Berücksichtigung der (auf Grund der Schulterschädigung) verbliebenen Arbeitsfähigkeit sei es dem Versicherten ab 1. Januar 1994 zumutbar gewesen, beispielsweise als Sachbearbeiter im Verkauf bei vollem Pensum und reduzierter Leistungsfähigkeit erwerbstätig zu sein. Ab 22. September 1994 habe jedoch eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit infolge eines Herzleidens bestanden, welches sich indes gebessert habe, sodass ab 19. Januar 1995 aus gesundheitlichen Gründen wiederum die vormalige Sachbearbeitertätigkeit im beschriebenen Umfange möglich gewesen wäre.
Würde im Übrigen für die Bestimmung des Invalideneinkommens im Sinne einer Plausibilitätsprüfung auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellenlöhne (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE]) zurückgegriffen, was sich auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 1998 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, nicht beanstanden liesse (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen), wäre von einem tabellarischen jährlichen Einkommen von Fr. 53'649.- (LSE 1998 S. 25, Anforderungsniveau 4, Männer, aufgerechnet auf 41,9 Wochenstunden) auszugehen, woraus sich in Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit im Ausmass von rund 90 % (vgl. Erw. 3b/aa hievor) sowie eines - in Beachtung aller einkommensbeeinflussenden Merkmale gerechtfertigt erscheinenden - behinderungsbedingten Abzugs vom statistischen Lohn von maximal 20 % (vgl. BGE 126 V 78 f. Erw. 5a und b) ein relevantes, den Angaben der IV-Stelle weitgehend entsprechendes Invalideneinkommen von Fr. 37'554.- ergäbe. Aus der Gegenüberstellung mit dem massgeblichen Valideneinkommen (Fr. 77'299.-) resultierte ein Invaliditätsgrad von 51,4 %.
c) Unter diesen Umständen vermag der von der SUVA (und der Vorinstanz) eingenommene Standpunkt die Bindungswirkung der rechtskräftigen Invaliditätsschätzung durch die IV-Stelle nicht zu entkräften, weshalb auch im Unfallversicherungsbereich auf diese abzustellen ist.
4.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 28. März 2001 und der Einspracheentscheid
der SUVA vom 29. Januar 1999 aufgehoben und
es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
1. Juli 1995 eine Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 51 % beanspruchen kann.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 6. Februar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: