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2P.11/2002/sch
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
7. Februar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
und Gerichtsschreiber Uebersax.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Otzenberger, Bruchstrasse 54, Postfach 7643, Luzern, Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des KantonsL u z e r n,
betreffend
(Verletzung von Berufs- und Standespflichten),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Mit Entscheid vom 13. Dezember 2001 stellte die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern fest, Rechtsanwalt Dr. X.________ habe die Berufs- und Standespflichten verletzt, weil auf der Rückseite der Anwaltsvollmacht aufgeführt sei, dass in aussergerichtlichen Verfahren das Honorar entweder nach Aufwand (Stundenansatz:
Fr. 180.-- bis Fr. 300.-- exkl. MWSt) oder nach Streit-/ Interessenwert (2 % bis 5 %) berechnet werden könne und damit dem Anwalt in pauschaler Art das Wahlrecht überlassen werde, erst bei der Rechnungsstellung willkürlich zu entscheiden, ob er das Honorar nach Aufwand oder nach Streit-/ Interessenwert berechnen wolle. Die Aufsichtsbehörde verzichtete auf die Ausfällung einer Disziplinarstrafe, auferlegte X.________ jedoch die Verfahrenskosten.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Aufsichtsbehörde sei insoweit aufzuheben, als damit die Verletzung von Berufs- und Standespflichten festgestellt und ihm Verfahrenskosten auferlegt würden. Er beruft sich dazu auf Art. 8 BV (Rechtsgleichheitsgebot), Art. 9 BV (Willkürverbot) und Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit).
2.- a) Ob bzw. wieweit die Eingabe des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde erfüllt (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG sowie BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.), erscheint fraglich, kann jedoch offen bleiben.
b) Der Beschwerdeführer macht im Hinblick auf die Frage der Gültigkeit der Honorarvereinbarung im Vollmachtsformular geltend, was im Geschäftsverkehr üblich sei, solle auch im Rahmen der freiberuflichen Anwaltstätigkeit zulässig sein; überdies sei die Honorarvereinbarung sowohl bezüglich der Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Abrechnungsmodus als auch bezüglich des Kostenrahmens klar und transparent. Die Aufsichtsbehörde hat dazu ausgeführt, es komme nicht auf die zivilrechtliche Gültigkeit der Honorarvereinbarung an, sondern entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer seine standesrechtliche Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse - vorweg, und nicht erst mit Rechnungsstellung - nicht erfüllt habe. Dies entspricht ohne weiteres der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es nicht willkürlich ist, bei den Regeln zur Festlegung von Anwaltshonoraren standesrechtlich strengere Anforderungen zu stellen als zivilrechtlich (zuletzt unveröffentlichtes Urteil vom 26. Februar 1999 i.S. H., 2P.178/1998). Der Beschwerdeführer legt im Übrigen auch gar nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde kantonales Recht verfassungswidrig angewendet haben soll. Der angefochtene Entscheid hält damit offensichtlich vor der Verfassung stand, zumal er angesichts des Umstands, dass auf eine Sanktion verzichtet worden ist und dem Beschwerdeführer lediglich die Verfahrenskosten auferlegt worden sind, auch klarerweise das Verhältnismässigkeitsgebot wahrt.
3.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: