{T 0/2}
2P.278/2001/sch
Urteil vom 7. Februar 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Erbengemeinschaft W.X.________, bestehend aus:
A.X.________ und
B.X.________,
C.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli, Hermannstrasse 8, 8570 Weinfelden,
gegen
Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Grauer, Haldenstrasse 2, 8280 Kreuzlingen,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8500 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelder- strasse 16, 8570 Weinfelden.
Art. 9 BV (Erschliessungsbeiträge)
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. September 2001)
Sachverhalt:
A.
Die im Eigentum der Erbengemeinschaft W.X.________ stehende Parzelle Nr. 739 ist unüberbaut und liegt in der Dorfwohnzone DW2 in Basadingen. Gegenüber liegt die Parzelle Nr. 75 von C.________, die mit einem Wohnhaus und einem separaten Garagegebäude überbaut ist und der Dorfwohnzone DW2 zugeteilt ist. Beide Parzellen liegen im Gebiet "G.________" und grenzen südlich (Parzelle Nr. 739) bzw. nördlich/nordwestlich (Parzelle Nr. 75) an die Strasse S.________, in der sich sämtliche Werkleitungen befinden. Auf Grund eines Gesuches zur Überbauung der südlich an die Parzelle Nr. 75 angrenzenden Parzelle Nr. 76 wurde der Ausbau der Erschliessung des Areals nötig. Vor der Weiterführung der Erschliessung präsentierte sich der Erschliessungsstand im Bereich der Strasse S.________ wie folgt:
Strasse: Die Strasse S.________ war auf der ganzen Länge der Parzelle Nr. 739 und bis ungefähr 2/3 der Kurve im Bereich der Parzelle Nr. 75 voll ausgebaut und mit Randabschlüssen versehen. Anschliessend war sie wenige Meter mit einem Belag versehen und führte dann als chaussierte "Strasse T.________" weiter.
Kanalisation: Das Schleuderbetonrohr, Nennwert 250, endete beim Kontrollschacht C 23, ungefähr 30 m westlich des Hausanschlusses der Parzelle Nr. 75.
Wasser und Elektrizität: Die Leitungen für Wasser und Strom endeten auf der Höhe des Wohnhauses der Parzelle Nr. 75.
Ab diesen Endpunkten wurden im Zuge des Ausbaus die Erschliessungsanlagen verlängert, d.h. die Strasse S.________ wurde im ganzen Bereich der Parzelle Nr. 75 auf 5 m mit Doppelsteinen/Einfachstein Granit voll ausgebaut und erhielt eine 35 cm Kiesschicht sowie eine 7 cm Heissmischtragschicht und Abriebschicht. Sodann wurde die Kanalisation mit einem Schleuderbetonrohr Nennwert 250 bis in die neue Strasse U.________ verlängert. Ebenso wurde die Wasserleitung mit einem Nennwert 125 bis und mit in die neue Strasse U.________ verlängert. Zusätzlich wurden stärkere Elektrizitätsleitungen ab der Strasse V.________ eingezogen und bis und mit in die neue Strasse U.________ verlängert.
B.
Die Pläne für den Strassenausbau bzw. für die Weiterführung der Strasse S.________ sowie der Kostenverteiler für die verschiedenen Erschliessungsanlagen (Strasse, Kanalisation, Wasser und Elektrizität) lagen vom 15. Mai bis 13. Juni 2000 öffentlich auf. Gegen diesen Kostenverteiler erhoben u.a. die Erbengemeinschaft W.X.________ und C.________ Einsprache bei der Politischen Gemeinde Basadingen-Schlattingen und beantragten, mit keinerlei Erschliessungsbeiträgen belastet zu werden. Mit Entscheid vom 31. August 2000 wies der Gemeinderat die Einsprachen ab und verpflichtete die Erbengemeinschaft W.X.________ zur Zahlung eines Erschliessungsbeitrages von insgesamt Fr. 6'553.20 (Strasse: Fr. 0.--; Kanalisation: Fr. 981.--; Wasser: Fr. 2'786.10; Elektrizität: Fr. 2'786.10). Den Erschliessungsbeitrag für C.________ setzte der Gemeinderat auf insgesamt Fr. 27'445.70 fest (Strasse: Fr. 8'575.--; Kanalisation: Fr. 8'487.--; Wasser: Fr. 5'191.85; Elektrizität: Fr. 5'191.85). Darüber hinaus auferlegte die Gemeinderat den unterlegenen Einsprechern eine Entscheidgebühr von Fr. 908.20.
Am 26. März 2001 hiess das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau den von der Erbengemeinschaft W.X.________ und von C.________ erhobenen Rekurs teilweise gut und hob die von der Gemeinde verlangte Gebühr für den Einspracheentscheid auf. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Erbengemeinschaft W.X.________ und C.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und hielten an ihrem Antrag, wonach für die Parzellen Nrn. 75 und 739 keine Erschliessungsbeiträge geschuldet seien, fest. Das Verwaltungsgericht hiess mit Entscheid vom 12. September 2001 die Beschwerde bezüglich des Kanalisationsbeitrages für die Parzelle Nr. 739 gut, im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Oktober 2001 haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft W.X.________ (A.X.________ und B.X.________) sowie C.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. September 2001 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie rügen eine Verletzung von Art. 9 BV und beantragen, Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheides aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie eventuell abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 III 41 E. 2 S. 42, 126 I 81 E. 1 S. 83, mit Hinweisen).
1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den im Bund nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführer, die als Eigentümer der Parzelle Nr. 75 bzw. 739 von der Politischen Gemeinde Basadingen-Schlattingen zur Zahlung von Erschliessungsbeiträgen verpflichtet wurden, sind zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f., 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Soweit die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil erschöpft, ist darauf nicht einzutreten.
2.
2.1 § 47 Abs. 1 des Thurgauer Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 (im Folgenden: PBG) sieht vor, dass die Gemeinde für die Erschliessung des Baugebietes Beiträge gemäss § 52 und Gebühren gemäss § 59 erhebt. Die Summe der Beiträge und der Anschlussgebühren darf die Gesamtheit der Kosten für die Erschliessungswerke und die zugehörigen zentralen Anlagen nicht überschreiten (§ 47 Abs. 1 PBG). Die Bemessungsfaktoren für die Beiträge sowie die Voraussetzungen, die Berechnungsfaktoren und die Fälligkeit der Gebühren sind in einem Reglement zu ordnen (§ 47 Abs. 2 PBG). Dieser Verpflichtung ist die Gemeinde Basadingen nachgekommen (vgl. insbesondere Art. 13 Abs. 1 des Reglements über die Erschliessungsbeiträge, Gebühren und Tarife der Ortsgemeinde Basadingen vom 5. Januar 1994/5. Juli 1994 [im Folgenden: Gemeindereglement]). Gemäss § 52 Abs. 1 PBG sind Eigentümer durch die Gemeinde zu Beiträgen heranzuziehen, wenn Grundstücke durch den Bau, den Ausbau oder die Korrektion von Erschliessungsanlagen einen besonderen Vorteil erfahren. Die Beiträge dürfen den Mehrwert des Grundstückes nicht übersteigen. Sie werden nach den für das Werk zu deckenden Kosten bemessen und auf die Eigentümer nach Massgabe des ihnen zu erwachsenden Vorteils verlegt (§ 52 Abs. 2 PBG).
2.2 Bei den Erschliessungsbeiträgen nach § 52 PBG bzw. Art. 13 des Gemeindereglementes handelt es sich um sogenannte Mehrwertbeiträge, d.h. um Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 2059). Als Vorzugslasten werden die Erschliessungsgebühren denjenigen Grundeigentümern überbunden, deren Grundstücke durch die Errichtung im Wert zunehmen, wobei die Höhe des Beitrages vom Mehrwert abhängig ist.
Ein Sondervorteil liegt im Erschliessungsrecht regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen, Kanalisation, Versorgungsnetzen und Werkleitungen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt. Tritt eine Wertvermehrung von Vornherein nicht ein oder wird sie durch Nachteile ökonomischer Art neutralisiert, so fällt ein Sondervorteil ausser Betracht. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob der Vorteil realisiert wird. Sodann begründen nur erhebliche Vorteile die Beitragspflicht (Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 97/1996 S. 532 f.). Keine Wertsteigerung bewirkt in der Regel der Ausbau einer Erschliessungsanlage, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Diss. Zürich 1989, S. 33, 68 f.; Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Diss. Basel, Diessenhofen 1979, S. 137).
3.
3.1 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Verlängerung der Erschliessungsanlagen ab den "Endpunkten" (Strasse: Ab ungefähr 2/3 der Kurve im Bereich der Parzelle Nr. 75; Kanalisation: Ab ungefähr 30 m westlich des Hausanschlusses der Parzelle 75; Wasser und Elektrizität: Ab Höhe des Wohnhauses der Parzelle Nr. 75) um eine Neuerschliessung dieses Arealbereiches handle, mithin um den "Bau" einer Erschliessungsanlage im Sinne von Art. 52 Abs. 1 PBG. Es hat allerdings die Frage aufgeworfen, ob nicht von bereits erschlossenen Grundstücken auszugehen sei, da sich diese Endpunkte nicht am Ende der hier zur Diskussion stehenden Grundstücke befänden. In Bezug auf die Parzelle Nr. 739 hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Sondervorteils hinsichtlich der abwasser-technischen Erschliessung verneint, da die Verlängerung der Kanalisation keine Anschlussverbesserung bewirkt habe. Hingegen ging es mit Bezug auf die Verlängerung der Wasser- und Elektrizitätsleitungen von einer wesentlichen Verbesserung der Erschliessungssituation der Parzelle Nr. 739 aus, da nun auf der ganzen Länge angeschlossen werden könne und die nötige Kapazität eingelegt worden sei. Ebenso nahm das Verwaltungsgericht einen Sondervorteil für die Parzelle Nr. 75 an, da sämtliche Erschliessungsanlagen eine wesentliche Verbesserung der Situation für den westlichen Teil bewirkt hätten.
3.2 Die Beschwerdeführer wenden ein, sie wehrten sich gegen die Beitragspflicht als solche, weil ihre Grundstücke schon seit drei Jahrzehnten voll erschlossen seien, weil ihnen die neuen Erschliessungsarbeiten nicht den geringsten Vorteil oder Mehrwert (sondern nur Nachteile in Form von Mehrverkehr) brächten und weil sie schon früher Erschliessungsbeiträge bezahlt hätten. Völlig stossend sei deshalb, dass und wie das Verwaltungsgericht trotzdem eine Beitragspflicht der Beschwerdeführer zu begründen versucht habe. Es sei dabei gleich in vierfacher Weise in Willkür verfallen.
3.2.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, es sei willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht allein die theoretische Möglichkeit einer zusätzlichen Wohnbaute im Westen der Parzelle Nr. 75 zum Anlass nehme, um für jenen Parzellenteil Perimeterbeiträge zu rechtfertigen. Zwischen bestehender Garage und Strassenbaulinie blieben im derzeitigen Wohngarten in der Ost-West-Ausdehnung nur etwa 10 m Platz, was für eine weitere Wohnbaute zu knapp wäre.
Ob einem Grundstück ein besonderer Vorteil zukommt, ist auf Grund einer objektiven Betrachtung zu beurteilen (Ruch, a.a.O., S. 533, FN 21). Der durch die Erschliessung geschaffene Vorteil darf aber nicht nur theoretischer Natur sein, sondern muss objektiv gesehen realisierbar sein. Wie erwähnt, ist es indessen unerheblich, ob der durch die Erschliessung betroffene Grundeigentümer den Mehrwert durch Überbauung oder Verkauf des Grundstückes in Geld umsetzt (vgl. E. 2.2; Blumer, a.a.O., S. 5). Massgeblich ist einzig, ob eine zonenmässige Überbauung öffentlich-rechtlich realisierbar ist (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 1999 i.S. v.M., E. 2c).
Die Parzelle Nr. 75 weist eine Gesamtfläche von ungefähr 2'700 m2 auf, die im mittleren Teil mit einem Wohnhaus und einer Garage überbaut ist. Der zur Diskussion stehende südwestliche Teil ist gänzlich unüberbaut. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stellt selbst der von ihnen angeführte Umstand, wonach zwischen der bestehenden Garage und Strassenbaulinie in der Ost-West-Ausdehnung nur etwa 10 m Platz bliebe, kein absolutes Bauhindernis dar, da selbst so noch ein (wenn auch schmäleres) Gebäude auf dieser Fläche erstellt werden könnte. Abgesehen davon würde einem Abbruch des Garagengebäudes nichts im Wege stehen, womit eine grosszügigere Überbauung der westlichen Hälfte möglich würde. Angesichts der Grösse der Parzelle und der Lage der bisherigen Überbauung durfte daher das Verwaltungsgericht, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, dass auf der westlichen Parzellenhälfte eine zweite Baute realisiert werden könnte.
3.2.2 Die Beschwerdeführer rügen sodann, das Verwaltungsgericht habe die Tatsache, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer schon bisher vollständig erschlossen gewesen seien, zumindest im Ergebnis schlicht ignoriert. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, die Strasse S.________ sei unbestrittenermassen seit 35 Jahren praktisch rund um die Parzelle Nr. 75 herum ("bis etwa 2/3 der Kurve") in einer Breite von 5 m voll ausgebaut, geteert und mit Randabschlüssen versehen. Nur gerade auf einem Reststück von circa 10 m habe die Strasse einen Naturbelag aufgewiesen. Die Tatsache, dass es sich bisher ganz im Südwesten auf etwa 10 m Länge nur um eine Naturstrasse gehandelt habe, (derweil das Grundstück sonst über 60 m an die seit jeher ausgebaute Strasse S.________ anstosse), ändere an der vollständigen Erschliessung nichts, zumal in jenem Bereich eine Ausfahrt auch künftig nicht zur Diskussion stehen könne.
Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Urteil davon aus, dass es sich beim Strassenausbau nicht einfach um eine Befestigung einer Naturstrasse, sondern um einen eigentlichen Neubau handle, welcher für die westliche Parzellenhälfte einen Vorteil bewirke. Diese Betrachtungsweise erscheint auf Grund der Tatsache, dass durch die Weiterführung und den Ausbau der Strasse die bauliche Nutzungsmöglichkeit der Parzelle im westlichen Teil verbessert worden ist, nicht als abwegig. Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hinweist, erfährt das Grundstück Nr. 75 insofern einen Vorteil, als durch die beidseitige strassenmässige Erschliessung einerseits eine viel grössere Freiheit in bezug auf die Art der Überbauung entsteht, andererseits die interne Erschliessung einfacher und vor allem billiger wird. Daran ändert auch der Umstand, dass die Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 75 im fraglichen Strassenbereich keine Zufahrt errichten will, nichts, zumal sich der Vorteil nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Kriterien misst (vgl. E. 2.2; Ruch, a.a.O., S. 533, FN 21). Die Beschwerdeführer können auch aus dem von ihnen angeführten Entscheid des Verwaltungsgerichts, wo einer "nicht überall befestigten" Strasse Erschliessungsfunktion zugebilligt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der in jenem Fall zu beurteilende Sachverhalt sich nicht mit dem vorliegenden vergleichen lässt. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern eine rechtsungleiche Behandlung vorliegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Ferner ist auch der Einwand der Beschwerdeführer, es bringe der Parzelle Nr. 75 nicht den geringsten Vorteil, wenn die Kanalisation neu auch noch westlich um die Parzelle herumgeführt werde, nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführer übersehen, dass durch Verlängerung der Kanalisationsleitung die bauliche Nutzungsmöglichkeit gerade im westlichen Teil der Parzelle Nr. 75 erheblich verbessert worden ist, indem die für die interne Erschliessung erforderlichen privaten Aufwendungen vermindert worden sind (Blumer, a.a.O., S. 68 f.). Gleiches gilt mit Bezug auf die Strom- und Wasserleitungen für die Parzellen Nr. 75 und Nr. 739, da die Verlängerung und Verbesserung dieser Erschliessungsanlagen ebenfalls eine wesentliche Erleichterung der grundstücksinternen Erschliessung ermöglicht. Dies trifft insbesondere auch auf die unüberbaute Parzelle Nr. 739 zu, wo die bisherigen Wasser- und Stromleitungen nur bis in die Mitte der Parzelle reichten. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in Bezug auf diese Parzelle zum Schluss kam, den Eigentümern erwachse durch die Weiterführung dieser der Versorgung dienenden Einrichtungen entlang der gesamten Grundstückslänge ein Sondervorteil.
Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, es entstehe für sie kein Sondervorteil, weil sie von der Verlängerung der Erschliessungsanlagen nicht im Geringsten profitieren, sondern durch den zusätzlichen Verkehr aus Parzelle Nr. 76 höchstens noch Nachteile erleiden würden, vermögen ihre Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen, zumal sie nicht darlegen, inwiefern die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die zusätzlichen Verkehrsimmissionen derart gering seien, dass sie unberücksichtigt bleiben müssten, gegen Art. 9 BV verstösst.
3.2.3 Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, das Heranziehen der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu "Eckgrundstücken" sei völlig unsachlich. Diese Vorgehensweise könne zum Vornherein nur bei einer Strassenerschliessung zum Zug kommen, weil sich nur in solchen Fällen argumentieren lasse, die Erstellung einer zusätzlichen Strasse entlang der zweiten Seite eines Grundstückes bringe diesem noch einen gewissen Vorteil. Ein solcher Vorteil liege hier aber eindeutig nicht vor. Die Strasse S.________ sei schon vor der "Neugestaltung der Erschliessung" nördlich und westlich um die Parzelle Nr. 75 herum verlaufen und sei praktisch auf dieser ganzen Länge voll ausgebaut gewesen. Es sei auch willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung zu "Eckgrundstücken" undifferenziert gleich auch auf Kanalisation, Wasser und Strom anwende. Für ein Grundstück genüge regelmässig, wenn es wenigstens an einer Stelle an die Werkleitungen angeschlossen werden könne. Würden Werkleitungen rund um das Grundstück herumgeführt, entstehe daraus folglich kein Sondervorteil.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die bei der Parzelle Nr. 75 zur Diskussion stehende Situation sei vergleichbar mit "Eckgrundstücken", die schon bisher einseitig erschlossen gewesen seien und neu eine weitere Erschliessung erfahren würden. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gehe dahin, dass ein bereits einseitig erschlossenes Grundstück durch den Bau einer zweiten Erschliessungsstrasse nicht unbedingt einen weiteren Sondervorteil erfahre. Ob eine erneute Belastung zulässig sei, hänge einerseits von der bestehenden internen Erschliessung ab und andererseits davon, ob der Grundeigentümer mit einer weiteren Belastung rechnen müsse. Diese Rechtsprechung könne auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erscheint der Verweis des Verwaltungsgerichts auf seine Rechtsprechung zu "Eckgrundstücken" durchaus als sachgerecht, da sich das Problem der doppelten Erschliessung bei allen Erschliessungsformen stellen kann und nicht nur, wie die Beschwerdeführer meinen, hinsichtlich der strassenmässigen Erschliessung (Blumer, a.a.O., S. 67). Es kann sich auch bei bereits ganz oder teilweise erschlossenen Grundstücken durch die Weiterführung resp. den Ausbau von Werkleitungen oder der Kanalisation ein Sondervorteil einstellen, wenn diese Grundstücke dadurch eine Verbesserung der baulichen Nutzungsmöglichkeit erfahren (vgl. E. 3.2.2; Blumer, a.a.O., S. 68 f.). Die Beschwerdeführer übersehen, dass die Weiterführung der Erschliessungsanlagen gerade in Bezug auf die Parzelle Nr. 75 eine wesentliche Verbesserung der baulichen Nutzung mit sich gebracht und damit einen Sondervorteil herbeigeführt hat
(vgl. E. 3.2.2). Unter diesen Umständen ist es nicht verfassungswidrig, wenn das Verwaltungsgericht bei seinem Entscheid die Rechtsprechung zu "Eckgrundstücken" mitberücksichtigt hat.
3.2.4 Soweit die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Willkür vorwerfen, indem sie geltend machen, es gehe über die Tatsache hinweg, dass zumindest die Eigentümerin der Parzelle Nr. 75 für die Erschliessung ihres Grundstückes längst bezahlt habe, vermögen ihre Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen (vgl. E. 1.2).
Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sehr wohl berücksichtigt, dass die Eigentümerin der Parzelle Nr. 75 bereits Beiträge an die Erschliessungsanlagen bezahlt hat. Wenn das Gericht aber zum Schluss gekommen ist, die Grundeigentümerin könne daraus nicht ableiten, es dürfe ihr nach Treu und Glauben kein Beitrag mehr auferlegt werden, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführer werden vorliegend nicht für die bereits vorgängig bestehenden Erschliessungsanlagen zur Kostentragung herangezogen, sondern für deren Weiterführung.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Weiter haben sie die Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen, welche als kleinere bzw. mittlere Gemeinde im vorliegenden Verfahren auf eine qualifizierte Verbeiständung angewiesen war (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 S. 202, mit Hinweisen), angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2' 000.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftung.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Basadingen-Schlattingen, dem Departement für Bau und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: