[AZA 0/2]
5P.417/2001/GIO/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
7. Februar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli und Bundesrichterin
Nordmann sowie Gerichtsschreiberin Giovannone.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Martin Basler, Luzernerstrasse 1, Postfach, 4800 Zofingen,
gegen
B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Amtsvormündin Kristine Sprysl Scheuzger, Amtsvormundschaft Bezirk Baden, Badstrasse 15, 5400 Baden, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden, Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer,
betreffend
Art. 9 BV (Kinderunterhaltsbeiträge), hat sich ergeben:
A.-Am 31. Mai 1999 wurde B.________ geboren. Mit Klage vom 14. September 1999 beantragte ihre Beiständin dem Bezirksgericht Baden, es sei festzustellen, dass A.________ der Vater von B.________ sei. Er sei zu verpflichten, an deren Unterhalt rückwirkend per 31. Mai 1999 monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2000 stellte das Bezirksgericht die Vaterschaft von A.________ fest und verpflichtete ihn zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen, abgestuft nach seinem Einkommen und nach dem Alter der Tochter.
Auf Appellation des Vaters und Anschlussappellation der Tochter setzte das Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, die Unterhaltsbeiträge wie folgt fest:
"a)Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab
31. Mai 1999 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zu bezahlen.
b)Unter Vorbehalt des schriftlichen Nachweises des
Andauerns bzw. des noch nicht drei Monate zurückliegenden
Abschlusses seines Studiums an der Hochschule
für Technik + Architektur in Z.__________
wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab
1. April 2002 monatlich im Voraus jeweils einen
Unterhaltsbeitrag von
Fr. 1'000.-- vom 1. bis 6. Altersjahr;
Fr. 1'100.-- vom 7. bis zum 12. Altersjahr;
Fr. 950.-- vom 13. bis zum 16. Altersjahr;
Fr. 1'100.-- vom 17. Altersjahr bis zur Mündigkeit;
zuzüglich allfällige Kinderzulage, zu bezahlen.
c) Für den Fall, dass der Beklagte der Klägerin
schriftlich den Abbruch seines Studiums an der
Hochschule für Technik + Architektur nachweist, wird
er verpflichtet, ihr ab dem dritten auf den Abbruch
folgenden Monat jeweils vorschüssig einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von
Fr. 900.-- vom 1. bis 6. Altersjahr;
Fr. 950.-- vom 7. bis zum 12. Altersjahr;
Fr. 850.-- vom 13. bis zum 16. Altersjahr;
Fr. 1'000.-- vom 17. Altersjahr bis zur Mündigkeit;
zuzüglich allfällige Kinderzulage, zu bezahlen.. "
B.-Gegen dieses Urteil erhebt der Vater A.________ beim Bundesgericht gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt er, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Überdies ersucht er für das Verfahren vor Bundesgericht um die unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Der Beschwerdeführer hat gegen das obergerichtliche Urteil sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. Es besteht hier kein Anlass, von der Regel des Art. 57 Abs. 5 OG abzuweichen, wonach in einem solchen Fall zuerst die staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln ist.
2.-Die Beschwerdegegnerin, Tochter des Beschwerdeführers, wurde am 31. Mai 1999 geboren. Zu jenem Zeitpunkt absolvierte der Beschwerdeführer ein Studium zur Weiterbildung als Telekommunikationsingenieur FH. Das Studium dauerte während des ganzen Verfahrens an und sollte Ende 2001 zum Abschluss kommen.
Für die Dauer des Weiterbildungsstudiums ist das Obergericht davon ausgegangen, dass der Bedarf des Beschwerdeführers im Betrag von monatlich Fr. 2'400.-- gedeckt sei, und dass es ihm möglich und zumutbar sei, zusätzlich durchschnittlich Fr. 500.-- pro Monat zu verdienen. Es hat den Beschwerdeführer dementsprechend für diesen Zeitraum zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 500.-- verpflichtet.
Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung, wonach er während seiner Ausbildung einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 500.-- bezahlen könne, als willkürlich. Das Obergericht habe in willkürlicher Weise die freiwillige Unterstützung von Seiten seiner Eltern berücksichtigt. Willkür wirft er dem Obergericht ferner vor in Bezug auf die Annahme, er könne neben seinem Vollzeitstudium im Durchschnitt Fr. 500.-- netto pro Monat verdienen; wäre ihm dies möglich, so würde er kein Stipendium erhalten.
a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 84 Abs. 2 OG nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er von seinen Eltern freiwillig unterstützt wird. Er macht lediglich geltend, es sei unzulässig, die Unterstützung im Hinblick auf die Deckung seines Existenzminimums zu berücksichtigen. Damit rügt er die Verletzung von Bundeszivilrecht. Eine solche kann in einem Fall wie dem vorliegenden mit der Berufung an das Bundesgericht geltend gemacht werden. Auf die Rüge ist demnach im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten.
b) aa) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, vielmehr muss der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis qualifiziert unrichtig sein. Im Bereich der Beweiswürdigung gesteht das Bundesgericht den Vorderrichtern einen weiten Ermessensspielraum zu. Rügt der Beschwerdeführer Willkür in der Feststellung des Sachverhalts, so greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein und hebt den angefochtenen Entscheid lediglich dann auf, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen).
bb) Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Rügt der Beschwerdeführer willkürliche Beweiswürdigung, so hat er die der Feststellung widersprechenden Akten zu bezeichnen und den klaren Widerspruch aufzuzeigen (BGE 118 Ia 28 E. 1b; 119 Ia 113 E. 3a, 125 I 492 E. 1b S. 495).
cc) Neue tatsächliche Vorbringen sind im Rahmen der Willkürbeschwerde grundsätzlich unzulässig. Massgeblich ist der Sachverhalt, wie er dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt worden ist, es sei denn, der Beschwerdeführer weise nach, dass die kantonale Instanz verfassungswidrig unrichtige oder unvollständige tatsächliche Feststellungen getroffen hat (BGE 118 Ia 20 E. 5a mit Hinweisen).
c) Was der Beschwerdeführer gegen die Feststellung vorbringt, er könne einen durchschnittlichen monatlichen Nebenverdienst von Fr. 500.-- netto erzielen, ist unbehelflich:
aa) Die Behauptung, sein Studium erlaube ihm aus zeitlichen Gründen weder während des Semesters noch in den Semesterferien, einem Nebenerwerb nachzugehen, hat schon das Obergericht als völlig unsubstantiiert und überdies als aktenwidrig beurteilt. Statt sich mit dieser Begründung auseinanderzusetzen, ergeht sich der Beschwerdeführer in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
bb) Von einem Stipendium bzw. den Voraussetzungen von dessen Zusprechung ist im obergerichtlichen Entscheid nicht die Rede. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist neu und deshalb nicht zu hören.
cc) Soweit es um die Zumutbarkeit der Erzielung des Nebenverdienstes geht, liegt eine Rechtsfrage vor (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13). Diese kann im Verfahren der eidgenössischen Berufung überprüft werden; die entsprechenden Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde sind unzuläs-sig (Art. 84 Abs. 2 OG).
d) Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die obergerichtliche Feststellung, wenn es die Finanzierung der Unterhaltsbeiträge erfordere, könne der Beschwerdeführer allenfalls auch ein Darlehen aufnehmen oder das Studium unterbrechen.
Bleibt es bei der Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, einen monatlichen Nebenverdienst von Fr. 500.-- zu erzielen (E. 2c), und ergibt sich im konnexen Berufungsverfahren, dass ein Nebenverdienst in diesem Umfang auch zumutbar ist (Entscheid des Bundesgerichts i.S.
Arpagaus vom 7. Februar 2002 E. 2d [5C. 299/2001]), erübrigt es sich, auf die Frage der Darlehensaufnahme bzw. des Studiumunterbruchs und die diesbezüglichen Willkürrügen einzugehen.
Davon abgesehen beruhen diese Rügen auf Tatsachenvorbringen, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, weshalb darauf ohnehin nicht einzutreten ist.
3.-Was den Unterhaltsbeitrag nach Beendigung der Weiterbildung anbelangt, so war im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils noch nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer erfolgreich abschliessen würde oder nicht. Das Obergericht hat deshalb für diesen Zeitraum für beide Eventualitäten einen Unterhaltsbeitrag festgelegt.
a) Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung nicht erfolgreich abschliesst, ist das Obergericht davon ausgegangen, dass er Fr. 4'900.-- netto pro Monat verdienen wird. Dies entspricht seinem Verdienst vor Beginn der Weiterbildung. Seine Beschwerden im linken Handgelenk stellen nach Beurteilung des Obergerichts keine relevante Einschränkung in der Ausübung seines angestammten Berufs dar, da das Umhertragen schwerer Gegenstände sicher nicht zu den Hauptaufgaben eines Elektronikers gehöre. Ausserdem sei der Beschwerdeführer Rechtshänder und sei noch im Sommer 1999 bei seinem früheren Arbeitgeber tätig gewesen.
Der Beschwerdeführer zitiert zwei Aktenstücke, welche nach seiner Darstellung ausdrücklich festhalten, dass er bei seiner früheren Tätigkeit sehr viele schwere Gewichte habe umhertragen müssen. Mit der obergerichtlichen Erwägung, die entsprechenden Aktenstücke genügten nicht für den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit, und mit der Begründung dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer ebenso wenig auseinander wie mit den weiteren Gründen, aus welchen das Obergericht die Erwerbsfähigkeit für gegeben erachtete. Auf solche Weise ist Willkür nicht darzutun, weshalb auf diese Rüge ebenfalls nicht einzutreten ist.
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hält auch der Nettolohn von Fr. 5'800.-- monatlich, den das Obergericht für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung angenommen hat, dem Willkürverbot ohne weiteres stand. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dieser Betrag in einem klaren Widerspruch zu der zu erwartenden Lohnentwicklung steht. In keiner Weise konkretisierte Hypothesen wie jene des Beschwerdeführers, dass das künftige Einkommen wesentlich tiefer, aber vielleicht auch wesentlich höher sein könnte, stellen rein appellatorische Kritik dar und sind nicht geeignet, die obergerichtliche Annahme als willkürlich erscheinen zu lassen.
c) Das Obergericht hat für die Zeit nach der Beendigung des Studiums auf Seiten des Beschwerdeführers ein Existenzminimum von Fr. 3'700.-- angenommen. Auch diesen Betrag rügt er als willkürlich. Das Obergericht hat den Betrag für verschiedene Szenarien, nämlich sowohl für den Fall, dass der Beschwerdeführer weiter bei seinen Eltern leben wird, als auch für den Fall, dass er von zu Hause wegzieht, errechnet.
Das Vorbringen, es stehe noch nicht fest, wo der Beschwerdeführer arbeiten, wo er wohnen und wie er sich zur Arbeit begeben werde, ist rein appellatorischer Natur. Mit so pauschalen Bestreitungen kann der Nachweis der Willkür nicht erbracht werden, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
d) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Betreuungskosten für die Beschwerdegegnerin als willkürlich tief rügt, ist auf seiner Seite weder ein faktisches noch ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Annahme von höheren Betreuungskosten ersichtlich, könnte sich diese doch nur zu seinen Ungunsten auswirken. Auf die Rüge ist demnach nicht einzutreten.
4.-Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Nach diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde war von vornherein als aussichtslos zu beurteilen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die über die vorsorglichen Massnahmen entscheidende
5. Zivilkammer des aargauischen Obergerichts teilweise von anderen Annahmen ausgegangen war, als die hier beteiligte
2. Zivilkammer. Die Willkürrüge führt - wie oben dargelegt - nicht schon zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern lediglich dann, wenn der Entscheid qualifiziert unrichtig ist. Die abweichende Meinung einer Mehrheit eines anderen Spruchkörpers, welcher sich nur im summarischen Verfahren mit dem Fall befasst hat, ist kein Hinweis auf eine qualifizierte Unrichtigkeit. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist demnach abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin fällt mangels Einladung zur Vernehmlassung nicht in Betracht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: