BGer C 288/2001
 
BGer C 288/2001 vom 07.02.2002
[AZA 0]
C 288/01 Ge
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiber Scartazzini
Urteil vom 7. Februar 2002
in Sachen
S,.________, 1962, Zentralstrasse 51, 8003 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Nach am 23. Oktober 2000 und am 27. November 2000 erfolgten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit und wegen ungenügender Arbeitsbemühungen verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Januar 2001 die Vermittlungsfähigkeit des 1962 geborenen Sanitärinstallateurs S.________ ab 1. Dezember 2000.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. August 2001 ab, soweit darauf einzutreten war.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt S.________ das Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und sinngemäss sei seine Vermittlungsfähigkeit ab 1. Dezember 2000 zu bejahen.
AWA, Vorinstanz und Staatssekretariat für Wirtschaftverzichten auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2000 vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 AVIG ist und somit einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat.
2.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 388 Erw. 3a, 112 V 327 Erw. 1a mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 32 S. 176 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
b) Zur Vermittlungsfähigkeit gehört namentlich auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 Erw. 3a, 120 V 388 Erw. 3a, 394 Erw. 1, je mit Hinweisen; ARV 1996/1997 Nr. 19 S. 1000 mit Hinweisen). Der Wille, eine neue Arbeit anzunehmen, lässt sich u.a. an den diesbezüglichen persönlichen Bemühungen abschätzen. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Versicherter genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist indessen nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 217 Erw. 1b). So können fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen).
3.- a) Die Vorinstanz hat die Vermittlungsfähigkeit mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe keine Arbeitsbemühungen getätigt und seine Erreichbarkeit nicht so organisiert, dass er innert Tagesfrist kontaktiert werden konnte. Aus seinem Verhalten gehe hervor, dass er kein Interesse bekunde, eine Stelle anzunehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu verkürzen oder zu beenden. In der Tat lagen abgesehen von einer Bewerbung um eine Hauswartstelle keine Nachweise von Arbeitsbemühungen vor. Zudem blieb der Versicherte mehrmals einem Beratungsgespräch fern und war weder telefonisch noch schriftlich erreichbar, da er die Post für längere Zeit postlagernd zurückbehalten liess. Was seine Arbeitsbemühungen anbelangt, hatte er ausgeführt, er habe aus Krankheitsgründen eine Stelle am 9. November 2000 nicht antreten können, wobei er gemäss eigenen Aussagen erst am 10. November 2000 krank gewesen war. Ferner hatte der Beschwerdeführer behauptet, die von ihm eingereichten Nachweise einer Stellensuche sollen beim Regionalen Vermittlungszentrum untergegangen sein, was nicht glaubhaft erschien.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen lediglich ein, er könne für die nicht eingehaltenen Beratungsgespräche, die fehlerhaften Postsendungen und die mangelhafte telefonische Erreichbarkeit nicht verantwortlich gemacht werden. Zudem habe er aus Krankheitsgründen die angebotene Stelle nicht rechtzeitig antreten können.
b) Die gesamte Aktenlage lässt überwiegend darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit der Arbeitsvermittlung nicht in einer hinreichenden Weise zur Verfügung stellte, weshalb das AWA und die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2000 zu Recht verneint haben.
4.- Nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse SMUV, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 7. Februar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: