Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.779/2001/sta
Urteil vom 11. Februar 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Störi.
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, Postfach 256, 6023 Rothenburg,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 4. April 2001)
Sachverhalt:
A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte L.________ am 9. Juni 2000 wegen mehrfacher, qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und verschiedener weiterer Delikte zu 6 ½ Jahren Zuchthaus.
Das Obergericht des Kantons Luzern kam in seinem Urteil vom 4. April 2001 in einzelnen Punkten zu Freisprüchen, bestätigte indessen die erstinstanzliche Verurteilung im Wesentlichen und verurteilte L.________ zu 5 Jahren Zuchthaus.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Dezember 2001 wegen Willkür beantragt der Beschwerdeführer, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben.
C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b) einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung vor, indem es davon ausgegangen sei, er habe bei den Einbruchdiebstählen eine führende Rolle gespielt.
Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe ihn als Kopf der Einbrecher-Bande eingestuft, ohne dafür eine Begründung zu liefern. Eine solche Annahme, die sich auf nichts stützen könne, sei willkürlich. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er bei den Einbrüchen eine führende Rolle gespielt habe, er werde von niemandem als Organisator, Kopf, Initiator, Hauptbeteiligter usw. bezeichnet. Aus dem Umstand allein, dass er nicht selber in die Objekte eingebrochen sei, lasse sich nicht ohne weiteres schliessen, dass er der Organisator im Hintergrund gewesen sei, der den Komplizen den gefährlichen Teil der "Arbeit" überlassen habe.
3.2 Die Rüge geht an der Sache vorbei. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid zur Bewertung der Tatschuld des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einbruchdiebstähle ausgeführt, er habe es verstanden, seine Komplizen die exponierte und heikle Frontarbeit verrichten zu lassen. Er hätte jeweils mit diesen die Tatorte ausgekundschaftet. Dann hätte er seine Komplizen an den Tatort gefahren und in dessen Nähe auf ihren Telefonanruf gewartet, um sie mit dem Diebesgut abzuholen. Seine "wesentliche Rolle" gehe zudem aus verschiedenen (abgehörten) Telefonaten hervor; in einem Gespräch mit einem seiner Komplizen vom 10. August 1998 stelle der Beschwerdeführer selber klar, dass er der "Boss" sei (angefochtener Entscheid S. 21).
Das Obergericht geht damit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht davon aus, dass er bei den Einbrüchen die führende Rolle gespielt habe oder gar der Kopf der Einbrecherbande war. Es hält nur für erwiesen, dass er bei den Einbrüchen einen wesentlichen, nicht etwa bloss einen untergeordneten, Tatbeitrag leistete, was sich angesichts der durch das Obergericht ausgeführten Tatsachen nicht im Ernst bestreiten lässt. Der Beschwerdeführer legt auch in keiner Weise dar, inwiefern diese Tatsachen nicht zutreffen würden oder den gezogenen Schluss nicht zuliessen.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: