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2A.11/2002/sch
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
11. Februar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Bundesrichterin
Yersin und Gerichtsschreiber Wyssmann.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Andreas S. Biner, Haus Theodul, Postfach 402, Zermatt,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Steuerrekurskommission des Kantons Wallis,
betreffend
direkte Bundessteuer 1995/96
(Sondersteuer auf Liquidationsgewinn), hat sich ergeben:
A.- A.________ betrieb bis Ende 1994 die Boutique "X.________" in B.________. Sie liquidierte in der Folge das Geschäft und gab die selbständige Erwerbstätigkeit auf. Am 28. Oktober 1998 setzte die Steuerbehörde den Liquidationsgewinn für die direkte Bundessteuer 1995 auf Fr. 150'000.-- fest. Mit Schreiben vom 16. November 1998 bestätigte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Liquidationsgewinnsteuerabrechnung und ersuchte um Bewilligung von Ratenzahlungen.
Die Veranlagung erwuchs Ende November 1998 unangefochten in Rechtskraft.
Im Dezember 1998 eröffnete A.________ die Boutique "Y.________" in C.________. Mit Eingabe vom 1. Mai 2000 ersuchte sie die kantonale Steuerverwaltung um Revision der Liquidationsgewinnsteuerveranlagung. Sie machte geltend, sie habe erst am 7. April 2000 bei einer Besprechung mit ihrem Anwalt erfahren, dass die Möglichkeit bestanden hätte, die im Jahre 1995 bei der Veräusserung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen realisierten stillen Reserven im Rahmen einer Ersatzbeschaffung auf das betriebsnotwendige Ersatzobjekt zu übertragen. Es handle sich um eine neue erhebliche Tatsache, die ihr im Jahre 1998 noch nicht bekannt gewesen sei.
Mit Entscheid vom 28. Juni 2000 trat die Bezirkssteuerkommission auf das Revisionsgesuch nicht ein, weil die Beschwerdeführerin bei der ihr zumutbaren Sorgfalt die neuen Tatsachen bereits im November 1998 mit Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 28. Oktober 1998 hätte vorbringen können.
B.- Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Bezirkssteuerkommission vom 28. Juni 2000 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis mit Urteil vom 24. Oktober 2001 ab.
C.- A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid der Steuerrekurskommission sei aufzuheben und es sei auf die Besteuerung eines Liquidationsgewinnes zu verzichten.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt, sondern nur die kantonalen Akten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 147 Abs. 2 DBG ist die Revision "ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können".
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits im November 1998 Vorbereitungen traf, um im Dezember 1998 die neue Modeboutique in C.________ zu eröffnen. Darauf wies auch das Treuhandbüro im Schreiben vom 16. November 1998 an die kantonale Steuerverwaltung hin. Die Beschwerdeführerin hatte somit bereits im November 1998 Kenntnis von den Tatsachen, die sie als Revisionsgrund anruft. Damals stand die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 28. Oktober 1998 aber noch offen. Die Einsprachefrist lief erst Ende November 1998 ab. Die mit dem Revisionsgesuch vorgebrachten Tatsachen hätten somit bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können.
2.- Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe in diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Möglichkeit einer steuerneutralen Übertragung des Liquidationsgewinnes im Rahmen einer Ersatzbeschaffung gehabt. Obschon sie sich durch namhafte Treuhandbüros habe beraten lassen, sei sie nie auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden.
Der Einwand ist unbehelflich. Rechtsunkenntnis des Steuerpflichtigen ist (wie auch die falsche Rechtsanwendung durch die Behörde) kein Revisionsgrund. Das Gesetz verlangt "zumutbare Sorgfalt" (Art. 147 Abs. 2 DBG). Nachdem die Vertreterin der Beschwerdeführerin von der Eröffnung der neuen Modeboutique Kenntnis hatte, lag es an ihr, allenfalls vorhandene steuerrechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen. Wenn die Steuervertreterin das versäumte, wie die Beschwerdeführerin behauptet, hätte die Beschwerdeführerin sich deren Verhalten anrechnen zu lassen. Es würde dem Zweck der Revision widersprechen, nachträglich eine Überprüfung der Veranlagung zu gestatten, welche die Vertreterin der Steuerpflichtigen absichtlich oder in Unkenntnis der Rechtslage im ordentlichen Verfahren geltend zu machen unterliess. Aus dem gleichen Grund können auch mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht revisionsweise berücksichtigt werden.
3.- Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Steuerbehörden hätten die neuen Tatsachen von Amtes wegen berücksichtigen und die Veranlagungen widerrufen müssen, ist die Beschwerde unbegründet. Wohl kann die Veranlagungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Veranlagung zurückkommen, solange die Einsprachefrist läuft (BGE 121 II 273 E. 1). Indessen ist das nur der Fall bei unrichtiger Veranlagung. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt:
Ein Ersatzbeschaffungstatbestand nach Art. 30 DBG liegt nicht vor. Die Übertragung des Liquidationsgewinnes auf ein anderes Unternehmen ist nicht möglich. Es wäre auch nicht ersichtlich, welches betriebsnotwendige Anlagevermögen (Art. 30 Abs. 1 DBG) ersetzt worden sein soll. Zudem wären die buchhalterischen Voraussetzungen für eine Rückstellung (vgl. Art. 30 Abs. 2 DBG) offensichtlich nicht gegeben.
4.- Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonalen Steuerverwaltung Wallis, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: