Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.77/2002/bmt
Urteil vom 13. Februar 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Strässle, Ziegelbrückstrasse 22a, Postfach 153, 8867 Niederurnen,
gegen
Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus,
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, Spielhof 1, 8750 Glarus.
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 8. Januar 2002)
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.
Die Fremdenpolizei des Kantons Glarus lehnte ein Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Eine gegen die Verfügung der Fremdenpolizei erhobene Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Glarus blieb erfolglos. Am 31. Oktober 2001 erhob X.________ gegen den regierungsrätlichen Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Am 2. November 2001 forderte das Verwaltungsgericht X.________ auf, bis zum 3. Dezember 2001 für die voraussichtlichen amtlichen Kosten des verwaltungsgerichtllichen Verfahrens einen Vorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, wobei als Säumnisfolge angedroht wurde, dass bei Nichtleisten des Vorschusses innert Frist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten würde.
Der Arbeitgeber von X.________ beauftragte am 3. Dezember 2001 seine Bank mittels Computer online, die fragliche Vergütung vorzunehmen. Die Bank kam diesem Auftrag nach, indem sie am 4. Dezember 2001 das Konto des Arbeitgebers belastete.
Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2001 zu den Zahlungsabläufen Stellung genommen und um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hatte, trat das Verwaltungsgericht am 8. Januar 2002 auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 9. Februar 2002 beantragt X.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2002 sei aufzuheben und dieses sei zu verpflichten, das Gesuch um Fristwiederherstellung gutzuheissen und auf die Beschwerde vom 31. Oktober 2001 einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet, noch sind die kantonalen Akten eingeholt worden.
2.
2.1 Ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die streitige Aufenthaltsbewilligung hat und ob demzufolge die Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden kann (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG), oder ob bloss die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Partei zustehenden Verfahrensrechten offen steht (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94), muss nicht entschieden werden. Angefochten ist ein auf kantonales Recht gestützter Nichteintretensentscheid. Gleich wie im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat das Bundesgericht auch auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin nur zu prüfen, ob das kantonale Gericht bei der Auslegung bzw. Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts dem Beschwerdeführer von (Bundes)verfassungsrechts wegen zustehende Parteirechte verletzt habe (vgl. BGE 123 I 275 E. 2c S. 277 mit Hinweisen; 118 Ia 8 E. 1b S. 10).
2.2 Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf das kantonale Gesetz vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG). Art. 133 VRG, welcher den Kostenvorschuss regelt, ist an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2001 geändert worden. Gemäss Art. 133 Abs. 1 VRG erheben die kantonalen Behörden von der Partei, die ein Beschwerdeverfahren einleitet, einen angemessenen Vorschuss für die ihr möglicherweise aufzuerlegenden amtlichen Kosten. Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Folgen nicht binnen der eingeräumten Frist, wird auf ihr Begehren nicht eingetreten (Art. 133 Abs. 3 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen Vertretung im Ausland übergeben werden (Art. 34 Abs. 1VRG). Die Behörde kann eine Frist oder einen Termin nur unter der Voraussetzung wiederherstellen, dass eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln (Art. 36 Abs. 1 VRG).
Diese Regeln über den Kostenvorschuss, die Fristwahrung und die Säumnisfolgen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes bzw. des Bundesrechtspflegegesetzes überein. Der Beschwerdeführer bemängelt denn auch zu Recht nicht, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des kantonalen Rechts an der diesbezüglichen Rechtsprechung orientiert. So durfte das Verwaltungsgericht annehmen, dass der Kostenvorschuss nur dann als rechtzeitig geleistet zu gelten hat, wenn die Einzahlung spätestens am letzten Tag der Frist entweder unmittelbar beim Gericht oder zu dessen Handen bei der Post erfolgt, und dass bei verspäteter Zahlung ohne Nachfristansetzung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden muss. Letzter Tag der Frist war der 3. Dezember 2001; die vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers beauftragte Bank leitete die Überweisung an die Post erst am 4. Dezember 2001 ein. Die Zahlung war somit verspätet, was grundsätzlich das Nichteintreten auf die Beschwerde rechtfertigte, nachdem diese Säumnisfolge ausdrücklich angedroht worden war.
Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, ihn selber bzw. seinen Arbeitgeber treffe keine Schuld an der Verspätung. Der Arbeitgeber habe die Bank am letzten Tag der Frist mit der Ausführung der Zahlung beauftragt und in guten Treuen geglaubt, damit die Frist ohne weiteres eingehalten zu haben, da die Bank die Vergütung noch am gleichen Tag hätte vornehmen können. Im Zusammenhang mit der Leistung des Kostenvorschusses (nach Bundesrechtspflegegesetz bzw. nach gleichartigen kantonalrechtlichen Regelungen) werden allfällige Versäumnisse der von der Partei bzw. von ihrem Vertreter eingesetzten Bank der Partei zugerechnet (grundlegend BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 ff., bestätigt in zahlreichen unveröffentlichten Urteilen). Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob (allein) die Bank oder nicht (auch) den Beschwerdeführer bzw. dessen für ihn handelnden Arbeitgeber ein Verschulden an der Verspätung treffe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ein entschuldbares Hindernis darzutun und damit eine Wiederherstellung der versäumten Zahlungsfrist zu erwirken. Der angefochtene Nichteintretensentscheid verletzt Bundes(verfassungs)recht nicht.
2.3 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. Dementsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: