BGer 7B.269/2001
 
BGer 7B.269/2001 vom 13.02.2002
[AZA 0/2]
7B.269/2001/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
************************************
13. Februar 2002
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
---------
In Sachen
A.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. November 2001 (NR010087/U),
betreffend
Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks
(Frist für den Kostenvorschuss),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
__________________________________________
1.- a) Die A.________ AG führte als Pfandeigentümerin in der Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung gegen die Schätzung des Betreibungsamtes C.________ Beschwerde beim Bezirksgericht C.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen: Da die betreibungsamtliche Schätzung als Grundlage für eine Verwertung untauglich sei, sei sie als nichtig zu erklären. Für den Fall, dass diesem Begehren nicht stattgegeben werden sollte, sei im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG (in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VZG) eine neue Schätzung (durch einen Sachverständigen) anzuordnen.
Das Bezirksgericht C.________ beschloss am 25. April 2001, dass der Beschwerdeführerin (im Hinblick auf eine Neuschätzung nach Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VZG) eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von 3'000 Franken angesetzt werde. In seinen Erwägungen hat es das Begehren, die vorhandene Schätzung als nichtig zu erklären, ausdrücklich abgelehnt.
Den von der A.________ AG hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde am 23. Mai 2001 ab.
Mit Urteil vom 28. August 2001 wies die erkennende Kammer die Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid ab, soweit darauf einzutreten war.
b) Am 26. September 2001 beschloss das Bezirksgericht C.________ als untere Aufsichtsbehörde, dass auf das Begehren, eine neue Schätzung des Grundstücks anzuordnen, nicht eingetreten werde, weil die A.________ AG die angesetzte Frist ungenutzt habe verstreichen lassen.
Den von der A.________ AG hiergegen eingereichten Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde) am 7. November 2001 ab.
Die A.________ AG nahm diesen Beschluss am 17. November 2001 in Empfang. Mit einer vom 26. November 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel wegen der bevorstehenden Verwertung des Grundstücks aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Durch Präsidialverfügung vom 29. November 2001 ist unter Hinweis auf die Auskunft des Betreibungsamtes, wonach die Steigerung bereits am 19. November 2001 stattgefunden habe, festgestellt worden, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos sei.
Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.
Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- a) Zur Begründung ihres Entscheids führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführerin habe entgegen deren Ansicht nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens (vor der erkennenden Kammer) nicht nochmals eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt werden müssen. Nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils vom 28. August 2001 habe sie gewusst, dass sie den Vorschuss zu zahlen gehabt habe. Es hätten ihr hierzu noch 14 Tage zur Verfügung gestanden, so dass sich ihr Einwand, es sei praktisch nicht durchführbar gewesen, rechtzeitig zu zahlen, von vornherein als unbegründet erweise.
b) Die Beschwerdeführerin hält ihrerseits dafür, dass die letzte Aufsichtsbehörde ihr die Frist neu hätte ansetzen müssen oder dass die Instanz, die den Vorschuss verlangt habe, ihr nochmals hätte schreiben müssen. Im Vertrauen darauf, dass die Behörden schon wüssten, was sie zu unternehmen hätten, habe sie sich darauf verlassen, die richtige Nachricht zu erhalten. Abgesehen davon, sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses schon durch die Beschwerdefrist fast aufgebraucht worden. Sie habe sich damals um die Beschwerde kümmern müssen und habe nicht noch um die Mittel für den Vorschuss kämpfen können. Wie ihr nach Empfang des letztinstanzlichen Entscheids noch 14 Tage zur Verfügung gestanden haben sollen, vermöge sie nicht zu erkennen.
c) Die aufschiebende Wirkung, die der am 15. Juni 2001 bei der erkennenden Kammer eingereichten Beschwerde durch Präsidialverfügung vom 21. Juni 2001 zuerkannt worden war, endete durch das (zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallenene) Urteil vom 28. August 2001. Mit der Zustellung jenes Entscheids an die Beschwerdeführerin begann die vom Bezirksgericht C.________ am 25. April 2001 beschlossene Fristansetzung ihre Wirkung von neuem (über die volle Dauer) zu entfalten (vgl. BGE 123 III 330 E. 2 S. 331 mit Hinweis).
Trifft die Beschwerdeinstanz keine abweichenden Anordnungen, gilt für die Ansetzung einer Frist nichts anderes als allgemein bei der Bestätigung von Verfügungen des Betreibungsamtes oder der kantonalen Aufsichtsbehörden. Eine Bestimmung des Bundesrechts, woraus sich ergäbe, dass das Bezirksgericht die Frist neu hätte ansetzen müssen, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu nennen. Diese legt sodann auch nicht dar, weshalb ihr nach Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids nicht die 14 Tage zur Verfügung gestanden haben sollen, die ihr das Bezirksgericht im Beschluss vom 25. April 2001 angesetzt hatte.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt C.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 13. Februar 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: