BGer I 314/2001 |
BGer I 314/2001 vom 13.02.2002 |
[AZA 7]
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I 314/01 Gi
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Urteil vom 13. Februar 2002
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in Sachen
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R.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- R.________ (geboren 1956) arbeitete nach ihrer Scheidung im Jahre 1990 als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft an verschiedenen Teilzeitstellen, seit 1. August 1994 im Kinderheim F.________ als Köchin mit einem halben Pensum. Daneben führte sie den Haushalt und betreute ihren Sohn (geboren 1986). Am 31. Oktober 1997 erlitt sie bei einem Sturz während der Arbeit eine Kalkaneusmehrfragmentfraktur links. Ihre Tätigkeit nahm sie am 4. August 1998 in gewohntem Umfang wieder auf. Infolge der Operation zur Entfernung des Osteosynthesematerials war sie vom 1. Juni bis
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4. Juli 1999 erneut arbeitsunfähig. Mit Anmeldung vom 27. März 2000 ersuchte sie um eine Rente der Invalidenversicherung.
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Gestützt auf die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der Elvia Versicherungen, sowie der eingeholten Berichte bei ihrem Arbeitgeber und Dr. med. X.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, verneinte die IV-Stelle Bern eine Invalidität, da R.________ ihre angestammte Tätigkeit im gewohnten Ausmass ausüben könne und bei der Hausarbeit nicht beeinträchtigt sei (Verfügung vom 21. Juni 2000).
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. März 2001 ab.
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C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung vom 21. Juni 2000 aufzuheben und ihr ab dem 1. August 1999 eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 125 V 149 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen, 1984 S. 137 Erw. 3a) sowie zur Wahl der anwendbaren Bemessungsmethode (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.- Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da das kantonale Gericht die von ihr angebotenen Beweismittel ("Parteibefragung", "Weitere Beweise vorbehalten") nicht abgenommen habe, die geltend gemachte Anfrage beim Arbeitgeber aber als nicht glaubhaft erachtet hatte.
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Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, müsste der als leicht einzustufende Mangel als geheilt betrachtet werden (BGE 126 V 130 Erw. 2 mit Hinweisen). Denn einerseits entscheidet das Eidgenössische Versicherungsgericht wie die Vorinstanz mit voller Kognition (Art. 132 OG), sodass der Versicherten kein Nachteil entsteht; andererseits ist - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - der von ihr geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der beim Arbeitgeber erfolgten Anfrage nicht gegeben, weshalb eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.
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3.- Streitig ist die anwendbare Methode für die Invaliditätsbemessung.
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a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Vollerwerbstätige zu betrachten und ihr Invaliditätsgrad auf Grund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Infolge Befristung und gerichtlicher Reduktion ihrer Unterhaltsansprüche sowie der unzuverlässigen Erfüllung der Unterhaltspflichten sei sie auf ein ganzes Erwerbseinkommen angewiesen. Sie habe deshalb im Frühling 1999 bei ihrem Arbeitgeber nachgefragt, ob eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums möglich sei, was dieser unter Hinweis auf ihre Verletzung verneint habe.
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b) aa) In persönlicher Hinsicht ergibt sich, dass die 1956 geborene Versicherte keine Berufsausbildung genoss und vor ihrer Eheschliessung als Datentypistin arbeitete. Nach der Heirat im Jahr 1979 ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, führte den Haushalt und kümmerte sich um ihren 1986 geborenen Sohn. Im Anschluss an die Scheidung nahm sie eine Teilzeitstelle als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft an. Vor dem Unfall vom 31. Oktober 1997 war sie als (ungelernte) Köchin mit einem halben Pensum tätig.
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bb) Der Beschwerdeführerin wurde ihre bis ins Jahr 2000 befristete Bedürftigkeitsrente gemäss alt Art. 152 ZGB von ursprünglich Fr. 500.-- mit Entscheid des Amtsgerichts Fraubrunnen vom 17. Februar 1995 auf Fr. 100.-- reduziert; ihre Entschädigungsrente gemäss alt Art. 151 ZGB von Fr. 1'500.-- wird im Jahr 2004 auslaufen, und für ihren Sohn besteht ab dem 13. Lebensjahr ein Unterhaltsanspruch von Fr. 1'300.-- (je indexiert; Ehescheidungskonvenium vom 12./19. Juni 1990). Der Versicherten standen demnach im massgebenden Zeitpunkt (21. Juni 2000; BGE 121 V 366 Erw.
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1b mit Hinweisen) insgesamt Alimente von über Fr. 3'000.-- zu. Gemäss den von ihr aufgelegten Mahnschreiben an ihren Ex-Ehemann liegt der Fehlbetrag bei monatlich Fr. 500.-- (vor Wegfall der Bedürftigkeitsrente) bzw. Fr. 400.--. Sie verfügt somit auch unter Berücksichtigung dieser Differenzen zur Deckung ihres Lebensbedarfs sowie desjenigen ihres Sohnes über einen Betrag von mehr als Fr. 4'500.-- (Fr. 2'852.-- tatsächlich bezahlter Alimente zuzüglich Fr. 1'923.-- Bruttolohn zuzüglich der von ihr bezogenen Kinder- und Familienzulagen, den Anteil am 13. Monatslohn nicht mitgerechnet; vgl. Anmeldung vom 27. März 2000 sowie Arbeitgeberbericht vom 3. April 2000). Sie ist demnach zur Deckung des Lebensbedarfs nicht auf eine Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit angewiesen. Auch hat sie weder rechtliche Schritte gegen ihren Ex-Ehemann eingeleitet, noch das Rechtsinstitut der Inkassohilfe, welches im Kanton Bern nicht nur für Ansprüche des Kindes, sondern auch des obhuts- und unterhaltsberechtigten Elternteils zur Verfügung steht (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 6. Februar 1980, BSG 213. 22), in Anspruch genommen. Im Übrigen kam der Ex-Ehemann vor ihrem Unfall seiner Unterhaltspflicht in höherem Umfang nicht nach (nur Fr. 2'000.-- statt Fr. 3'600.-- bezahlt, vgl. Entscheid Amtsgericht Fraubrunnen vom 15. Februar 1995), was sie jedoch nicht zu einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bewog.
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cc) Gemäss Bestätigung des Arbeitgebers vom 25. April 2001 hat dieser die Anfrage der Beschwerdeführerin, ihr Arbeitspensum um ein oder zwei Tage pro Woche zu erhöhen, abgelehnt, weil er der Meinung war, dass die Versicherte angesichts ihres Gesundheitszustandes nicht im Stande gewesen wäre, ein erhöhtes Arbeitspensum zu bewältigen. Andere Bemühungen um eine Stelle mit einem höheren Pensum, etwa in einer anderen, ihrem Leiden angepassten Tätigkeit, sind weder ausgewiesen noch geltend gemacht.
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dd) Dr. med. X.________ hält in der Patientengeschichte mit Datum vom 8. Oktober 1999 fest, dass die Versicherte die über ihr 50 % Pensum hinausgehende Arbeitsfähigkeit nicht abdecken könne, weil sie alleinerziehende Mutter sei.
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Zwar hält er zusätzlich fest, dass bei Erfüllung ihres halben Pensums als Köchin belastungsabhängige Schmerzen auftreten würden, sodass sie in ihrer angestammten Tätigkeit eine bleibende Arbeitsunfähigkeit aufweise; damit ist jedoch nichts gesagt über ihre Leistungsfähigkeit in einer anderen, ihrem Leiden angepassten Tätigkeit. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die sie an der Aufnahme einer vorwiegend sitzend ausgeübten Arbeit mit einem höheren Pensum hindern würden. Eine diesbezügliche Ausdehnung der Erwerbstätigkeit hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht in Betracht gezogen, obwohl sie vor ihrer Ehe bereits als Datentypistin tätig war.
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c) Angesichts dieser persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Umstände ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie ohne Unfall im massgebenden Zeitpunkt einem vollen Arbeitspensum nachgegangen wäre. Etwas anderes mag bei Wegfall der Entschädigungsrente im Jahr 2004 gelten, doch ist darüber nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode ist demnach nicht zu beanstanden.
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4.- Für den Fall, dass sie nicht als Vollerwerbstätige eingestuft werde, beantragt die Beschwerdeführerin eine Rückweisung an die IV-Stelle, damit diese zusätzliche Abklärungen bezüglich der Tätigkeit im Haushalt vornehme.
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Dr. med. X.________ hält in seinem Bericht vom 30. März 1999 (d.h. vor Entfernung des Osteosynthesematerials, welche eine gewisse Besserung der gesundheitlichen Situation brachte; vgl. Zwischenbericht vom 8. Juli 1999 sowie die Einträge in der Patientengeschichte vom 8. Juni und 8. Oktober 1999) fest, die Versicherte erledige ihren Haushalt ohne fremde Hilfe. Auch im Bericht vom 3. Mai 2000 erwähnt er keine den Haushalt betreffenden Einschränkungen.
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Auf den Bericht des Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 14. Juli 2000 kann insofern nicht abgestellt werden, als er eine für den medizinischen Experten unzulässige rechtliche Beurteilung vornimmt (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Angesichts der hälftigen Aufteilung in Erwerbstätigkeit und Haushalt wäre vorliegend zur Begründung einer Rente bezüglich der Hausarbeit eine Einschränkung von mindestens 80 % notwendig; aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise, wonach eine derart hohe Behinderung im Haushalt denkbar wäre. Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) kann demnach auf eine Rückweisung zur weiteren Abklärung im Haushaltsbereich verzichtet werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
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dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 13. Februar 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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