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2P.9/2002/pai
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
18. Februar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Bundesrichterin
Yersin und Gerichtsschreiber Wyssmann.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, Schaffhausen, Obergericht des Kantons Schaffhausen,
betreffend
Art. 9 BV
(Staats- und Gemeindesteuerveranlagung 1997/98),
hat sich ergeben:
Gemäss Handelsregistereintrag vom 11. Mai 1999 wandelte X.________ seine Einzelfirma Y.________ rückwirkend per 31. Dezember 1998 (Übernahmebilanz) in die Y.________ GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, um.
Gestützt hierauf nahm die Steuerverwaltung der Stadt Schaffhausen bei der Staats- und Gemeindesteuer 1999/2000 eine Gegenwartsbemessung für das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vor. Überdies schritt die Steuerverwaltung gestützt auf Art. 41d Abs. 1 des hier noch anwendbaren Steuergesetzes des Kantons Schaffhausen vom 17. Dezember 1956 (aStG) zu einer Neuveranlagung für die Steuerperiode 1997/98 infolge Zwischenveranlagung per
1. Januar 1999. Demgegenüber verlangte der Beschwerdeführer, die Zwischenveranlagung sei per 31. Dezember 1998 vorzunehmen. Einen Rekurs des Steuerpflichtigen gegen die Neuveranlagung wies das Obergericht mit Entscheid vom 11. Januar 2002 ab.
Hiergegen richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde von X.________.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt, sondern nur die Akten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Obergericht geht vom Zwischenveranlagungsgrund des Berufswechsels im Sinne von Art. 41c Abs. 2 lit a aStG aus. Das wird vom Beschwerdeführer nicht als willkürlich gerügt und entspricht auch der Praxis zur direkten Bundessteuer, wenn der Steuerpflichtige von einer selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit wechselt. Zwischen den Parteien besteht auch Einvernehmen darüber, dass nach der hier noch anwendbaren gesetzlichen Ordnung im Kanton Schaffhausen das Erwerbseinkommen infolge der Zwischenveranlagung für die Steuerjahre der "laufenden und der vorangegangenen Steuerperiode" neu zu veranlagen ist, wobei für die Neuveranlagung auf das Erwerbseinkommen dieser beiden Perioden bis zum Eintritt des Zwischenveranlagungsgrundes abzustellen ist (Art. 41d Abs. 1 und 2 aStG). Streitig ist einzig, ob die Zwischenveranlagung auf den 31. Dezember 1998 oder auf den 1. Januar 1999 vorzunehmen sei. Je nach Zeitpunkt käme für die Neuveranlagung im Rahmen der Zwischenveranlagung ein anderer Berechnungszeitraum in Betracht. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Auslegung von Art. 41c Abs. 3 aStG. Diese Vorschrift lautet: "Die Zwischenveranlagung wird auf den Zeitpunkt der Änderung (...) vorgenommen".
2.- Die Übernahme der Einzelfirma des Beschwerdeführers durch die neugegründete GmbH erfolgte gestützt auf die Bilanz der Einzelfirma per 31. Dezember 1998. Aus der Sicht der neu gegründeten GmbH handelt es sich um die "Übernahmebilanz".
Für die Einzelfirma stellt diese jedoch die Schlussbilanz dar, weil mit der Übernahme der Aktiven und Passiven durch die GmbH die Einzelfirma ihre Geschäftstätigkeit ein- stellte. Diese Schlussbilanz erfasst auch noch alle Vorgänge des Abschlusstages. Die genaue Bezeichnung ist Abschlussstichtag oder Bilanzstichtag (Käfer, Berner Kommentar, N 658 und 659 zu Art. 958 OR). Wenn daher die Gründung der GmbH rückwirkend gestützt auf die "Übernahmebilanz per 31. Dezember 1998" erfolgte, so kann das willkürfrei dahingehend ausgelegt werden, dass die GmbH ihre Geschäftstätigkeit mit den Mitteln der aufgelösten Einzelfirma auf den Beginn des neuen Jahres aufnahm und die Einzelfirma auf Ende des Jahres zu existieren aufhörte. Der Beschwerdeführer war somit noch während des ganzen 31. Dezember 1998 selbständig Erwerbender.
Die Zwischenveranlagung ist nach dem Gesetz "auf den Zeitpunkt der Änderung" vorzunehmen (Art. 41c Abs. 3 aStG).
Das Obergericht verfiel nicht in Willkür, wenn es die Vornahme der Zwischenveranlagung auf den 1. Januar 1999 bestätigte.
Nur auf die beim Beschwerdeführer eingetretene Änderung kommt es im Übrigen an, weil es um dessen Steuerpflicht hier geht.
3.- Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, der unterliegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Februar 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: