[AZA 0]
I 716/01 Hm
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 18. Februar 2002
in Sachen
M.________, 1946, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1946 geborene M.________ meldete sich am 7. Mai 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht sowie dem Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche ihre als Folge eines am 5. August 1996 erlittenen Stromstosses an der linken Hand erbrachten Leistungen per
22. Januar 1997 eingestellt hatte, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 3. Juli 2000 einen Rentenanspruch, da lediglich ein Invaliditätsgrad von 30 % ausgewiesen sei.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 4. Oktober 2001).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr mit Wirkung ab 5. Mai 1998 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid und in der Verwaltungsverfügung vom 3. Juli 2000, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt, werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a mit Hinweisen), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. zur Rechtsprechung auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), die invaliditätsfremden Gründe (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1 mit Hinweisen) sowie die Koordination der Invaliditätsbemessung durch Invaliden- und Unfallversicherung (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.
Richtig sind auch die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) sowie zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 351).
2.- a) Nach den ärztlichen Unterlagen - namentlich des zuhanden der SUVA erstellten Berichtes des Dr. med.
O.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 13. Januar 1997, des Berichtes des Hausarztes Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 3. Oktober 1997 sowie der Gutachten des Dr. med.
L.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 7. September 1999 und des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. April 2000 - steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin (einfache Montagearbeiten) auf Grund ihres psychischen Leidens zu maximal 30 % eingeschränkt ist. Eine weitergehende Einbusse der Arbeitsfähigkeit im für die Beurteilung massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 3. Juli 2000 (BGE 121 V 366 Erw.
1b mit Hinweisen) liegt nicht vor.
Dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Einwand, die behandelnden Ärzte gingen demgegenüber weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von mindestens 50 % aus, ist entgegenzuhalten, dass die durch Dr. med.
K.________ mit Bericht vom 11. Juni 1999 und ärztlichem Zeugnis vom 28. Juni 1999 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 24. November 1997 bzw. vom 1. Juli bis 30. September 1999 sowie das durch Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, mit hausärztlichem Zeugnis vom 21. Juli 2000 ab 1. Juni 1999 attestierte 100%ige Leistungsunvermögen nicht näher begründet werden. Darauf kann angesichts der - hievor erwähnten - schlüssigen und umfassenden fachärztlichen Abklärungen nicht abgestellt werden, zumal gerade Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).
b) Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, kann auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin seitens ihrer letzten Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen per Ende April 1999 gekündigt worden ist, nicht auf die entsprechenden Lohnangaben abgestellt werden. Vielmehr ist die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 heranzuziehen, wonach für das Jahr 2000 von einem tabellarischen Einkommen von Fr. 44'764. 50 (Tabelle TA1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Frauen, aufgerechnet auf 41,9 Wochenstunden, unter Berücksichtigung der massgeblichen Nominallohnentwicklung [1999: 0,3 %; 2000: 1,3 %; Die Volkswirtschaft, 2001 Heft 10, S. 101, Tabelle B10. 2]) auszugehen ist.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (hypothetisches Einkommen nach Eintritt der Invalidität) ist sodann primär die beruflich-erwerbliche Situation zu beachten, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist - wie vorliegend - kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, so können rechtsprechungsgemäss - ebenfalls - Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen). Ausgehend vom hievor errechneten tabellarischen jährlichen Verdienst für das Jahr 2000 von Fr. 44'764. 50 ergibt sich in Anbetracht der lediglich 70 %igen Arbeitsfähigkeit demnach ein relevantes Invalideneinkommen von Fr. 31'335. 15, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % resultiert. Im kantonalen Entscheid wurde ferner zutreffend erkannt, dass in Berücksichtigung aller einkommensbeeinflussenden Merkmale - insbesondere des Umstands, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin bei Ausübung einer ihr zumutbaren körperlich leichten Hilfstätigkeit über die Reduktion ihres Arbeitspensums hinaus gesundheitshalber eingeschränkt sein sollte - ein behinderungsbedingter Abzug vom statistischen Tabellenlohn von 10 % als eher grosszügig erscheint (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5a und b), zumal sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen gemäss Statistik jedenfalls nicht lohnmindernd, sondern eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 6* der LSE 1998, S. 20). Selbst wenn indes ein Abzug in dieser Höhe veranschlagt würde, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 28'201. 65 führte, ergäbe sich in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen (Fr.
44'764. 50) eine - keinen Rentenanspruch begründende - Erwerbsunfähigkeit von 37 %.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich, und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Februar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: