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Original
 
[AZA 0/2]
4P.220/2001/otd
I. ZIVILABTEILUNG
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19. Februar 2002
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler sowie Gerichtsschreiberin
Giovannone.
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In Sachen
P.S.________, M.S.________, Beschwerdeführende, beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, Mellingerstrasse 1, Postfach 2078, 5402 Baden,
gegen
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser, Marktgasse 61, 4310 Rheinfelden, Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer,
betreffend
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV
(willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess;
rechtliches Gehör), hat sich ergeben:
A.-Mit Vorvertrag vom 21. November 1997 verpflichteten sich B.________ als Verkäufer sowie P.S.________ und M.S.________ als Käufer zum Abschluss eines Grundstückkaufvertrags und vereinbarten eine Konventionalstrafe im Betrag von Fr. 50'000.-- für den Fall, dass eine Partei bis zum 1. April 1998 nicht zum Vertragsabschluss Hand biete.
B.-Am 9. Juli 1999 beantragte B.________ dem Bezirksgericht Brugg, P.S.________ und M.S.________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu verpflichten. Das Bezirksgericht hiess die Klage gut, das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, wies die dagegen erhobene Berufung ab.
C.-Gegen dieses Urteil erheben P.S.________ und M.S.________ beim Bundesgericht gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen sie, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.
Überdies stellen sie das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.-Mit Entscheid vom 27. November 2001 trat das Bundesgericht infolge nicht rechtzeitiger Einzahlung des Kostenvorschusses auf die Berufung nicht ein.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2002 wies der Präsident der I. Zivilabteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist gegenüber anderen bundesrechtlichen Rechtsmitteln absolut subsidiär (Art. 84 Abs. 2 OG). Die Verletzung von Bundesrecht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 OG mit Berufung gerügt werden. Gegen das angefochtene Obergerichtsurteil wäre die Berufung an das Bundesgericht zulässig gewesen, da dieses einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG darstellt und die Streitwertgrenze von Fr. 8'000.-- überschritten ist (Art. 46 OG).
Soweit die Verletzung von Bundesrecht gerügt wird, kann demnach darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
b) Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, 127 I 38 E. 3c, je mit Hinweisen).
Das gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung seines Gehörsanspruchs zustande gekommen oder verstosse gegen das Willkürverbot; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern sein verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Soweit die Rügen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügen, kann darauf nicht eingetreten werden.
2.- Vor Obergericht war streitig, ob die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner eine Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- schulden, und zwar aufgrund der folgenden Vertragsklausel:
"Sollte eine Partei [...] bis zum 1.4.1998 nicht zum Abschluss des Hauptvertrages Hand bieten und die vorgenannten Bestimmungen des Hauptvertrages, insbesondere die Beibringung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens durch die Käufer nicht erfüllen, so hat dieselbe [...] die vereinbarte Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- zu bezahlen und die andere Partei wird wieder frei".
Die Beschwerdeführenden stellten sich vor den kantonalen Instanzen auf den Standpunkt, dass sie keine Konventionalstrafe schuldeten, da nach richtiger Auslegung des Vertrags die Konventionalstrafe lediglich dann verfallen wäre, wenn der Beschwerdegegner sie vor dem 1. April 1998 zur Beibringung des Zahlungsversprechens und damit zum Abschluss des Hauptvertrages aufgefordert hätte. Ferner machten sie geltend, im Februar 1998 sei an der Liegenschaft ein Frostschaden eingetreten. Aufgrund dieses Ereignisses seien sie nicht mehr verpflichtet gewesen, zum Vertragsschluss Hand zu bieten.
Das Obergericht hat die Vertragsklausel auf dem Wege der objektivierten Vertragsauslegung so gedeutet, dass die gegenseitige Verpflichtung zum Vertragsschluss erst am 1. April 1998 fällig geworden sei. Es hat festgestellt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei nachzuweisen, dass beide Parteien die Vertragsklausel tatsächlich in dem von den Beschwerdeführenden behaupteten Sinn verstanden haben.
Weiter ist es davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden nicht vom Vorvertrag zurückgetreten sind. Indem der Beschwerdegegner sie mit Schreiben vom 17. Juli 1998 aufgefordert habe, bis zum 24. Juli 1998 das Zahlungsversprechen vorzulegen, habe er ihnen eine Nachfrist angesetzt, deren unbenutzter Ablauf ihn berechtigte, die Konventionalstrafe zu fordern.
3.-Die Beschwerdeführenden rügen zunächst in mehrfacher Hinsicht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV umfasst der heute in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör für die entscheidende Behörde die Pflicht, die ihr rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, die streitige Tatsache zu beweisen. Die Behörde kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn sie ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, eine weitere Beweiserhebung würde ihre Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 124 I 208 E. 4a mit Hinweisen).
b) Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sehen die Beschwerdeführenden vorab darin, dass das Obergericht den Zeugen W.________ nicht angehört hat. Dieser hätte nach ihrer Darstellung bestätigen können, dass sie schon vor dem 1. April 1998 - und auch noch im Juli 1998 - das Zahlungsversprechen hätten vorlegen können. Da sie dazu in der Lage gewesen seien, könne die Nichtvorlage einzig damit erklärt werden, dass sie gutgläubig annahmen, sie seien zum Abschluss des Kaufvertrages inklusive Vorlage des Zahlungsversprechens lediglich dann verpflichtet, wenn der Beschwerdegegner sie dazu bis spätestens 1. April 1998 aufforderte, beziehungsweise wenn der inzwischen eingetretene Frostschaden bereinigt war.
Die von den Beschwerdeführenden behauptete Erfüllungsmöglichkeit, die sie durch die Zeugeneinvernahme belegen wollen, liesse lediglich Rückschlüsse auf ihr eigenes Vertragsverständnis zu. Dass daraus auch Folgerungen hinsichtlich des Vertragsverständnisses des Beschwerdegegners gezogen werden können, behaupten die Beschwerdeführenden selbst nicht. Im Umstand, dass das Obergericht der beantragten Zeugeneinvernahme die Tauglichkeit zum Nachweis eines übereinstimmenden Parteiwillens im Sinne der Beschwerdeführenden abgesprochen hat, liegt demnach kein Verstoss gegen die Verfassung.
c) Als weitere Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen die Beschwerdeführenden, dass das Obergericht den von ihnen angerufenen Zeugen K.________ nicht einvernommen und die Bewilligungsakten für den Umbau nicht beigezogen hat. Mit diesen Beweismitteln wollten sie das Ausmass der durch den Frost entstandenen Schäden an der Liegenschaft belegen und damit wiederum nachweisen, dass der Beschwerdegegner selbst mit seiner Leistung in Verzug gewesen sei, weshalb er die Beschwerdeführenden nicht in Verzug habe setzen können. Zum Beweis darüber, dass die Frostschäden der alleinige Grund für ihre fehlende Bereitschaft zum Vertragsabschluss gewesen sei, beantragten die Beschwerdeführenden überdies die Einvernahme des Zeugen W.________.
Das Obergericht ist in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführenden unabhängig von Bestand und Ausmass der Frostschäden verpflichtet waren, den Kaufvertrag abzuschliessen. Lediglich dann, wenn ihnen ein Festhalten an der Abschlusspflicht nicht hätte zugemutet werden können, wären sie berechtigt gewesen, vom Vorvertrag zurückzutreten. Ein solcher Rücktritt sei jedoch nicht erfolgt.
Nach der Rechtsauffassung des Obergerichts war bei diesem Sachverhalt weder der Schaden noch sein Ausmass entscheidwesentlich, weshalb der Verzicht auf die Abnahme der diesbezüglichen Beweise nicht zu beanstanden ist. Die obergerichtliche Feststellung, wonach kein Rücktritt erfolgt sei, haben die Beschwerdeführenden nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise angefochten. Dass die Rechtsauffassung des Obergerichts unzutreffend und der Sachverhalt zwecks richtiger Anwendung des Bundesrechts zu ergänzen sei, hätte gegebenenfalls mit Berufung vorgebracht werden müssen. Aufgrund der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde kann im vorliegenden Verfahren darauf nicht eingetreten werden.
4.-Des Weiteren werfen die Beschwerdeführenden dem Obergericht in verschiedenen Punkten Willkür vor.
a) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr muss der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis geradezu unhaltbar sein. Im Bereich der Beweiswürdigung gesteht das Bundesgericht den kantonalen Gerichten einen weiten Ermessensspielraum zu. Rügt der Beschwerdeführer Willkür in der Feststellung des Sachverhalts, so greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein und hebt den angefochtenen Entscheid lediglich dann auf, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40, 127 I 54 E. 2b, je mit Hinweisen).
b) Willkür werfen die Beschwerdeführenden dem Obergericht zunächst bei der Vertragsauslegung bzw. bei der diesbezüglichen Beweiswürdigung vor. Insbesondere stehe der vom Obergericht ermittelte Inhalt der Vertragsklausel, wonach die vertraglichen Leistungen am 1. April 1998 fällig wurden, in krassem Widerspruch zur Darstellung des Vertragsverständnisses beider Parteien und zum Wortlaut der Klausel.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner die Vorlage des Zahlungsversprechens nicht gleich nach dem 1. April sondern erst im Juli verlangt habe, zeige, dass die obergerichtliche Vertragsauslegung nicht richtig sei.
Das Obergericht hat den Inhalt der Vertragsklausel nach den Regeln der objektivierten Vertragsauslegung ermittelt.
Ob es dabei richtig vorgegangen ist, ist eine Frage des Bundesrechts, die im Verfahren der Berufung geprüft werden kann (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123 mit Hinweisen), weshalb die Rüge im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zulässig ist. Dass das Obergericht die Vertragsklausel nach dem übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien hätte auslegen müssen, anstatt auf dem Weg der normativen Vertragsauslegung, hätten die Beschwerdeführenden ebenfalls mittels Berufung geltend machen müssen (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123). Da sie dies nicht getan haben, erübrigt es sich zu prüfen, ob ein tatsächlicher Konsens vorlag.
c) Als willkürlich rügen die Beschwerdeführenden weiter die Feststellung des Obergerichts, dass die Frostschäden keinen Umfang gehabt hätten, der sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt hätte. Nachdem das Obergericht - wie schon oben dargelegt - festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden ohnehin nicht vom Vertrag zurückgetreten sind, und die Beschwerdeführenden diese Feststellung nicht als willkürlich angefochten haben, ist allfällige Willkür hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zum Rücktritt für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang, weshalb sich die Prüfung dieser Rüge erübrigt.
d) In Willkür verfallen ist das Obergericht nach Auffassung der Beschwerdeführenden ferner mit der Feststellung, das Schreiben des Beschwerdegegners vom 17. Juli 1998 habe sie mit Wirkung ab 24. Juli 1998 in Verzug gesetzt. Das Obergericht habe dabei die aktenkundigen Umstände übersehen, dass das Schreiben nur an den Beschwerdeführer adressiert gewesen und dass es ihm gar nicht zugegangen sei.
Ob ein nur an einen Ehegatten adressiertes Mahnschreiben gemäss Art. 102 Abs. 1 OR auch als dem anderen Ehegatten zugegangen gilt, bzw. ob ein nicht abgeholtes Schreiben als dem Adressaten zugegangen gilt, sind - ebenso wie die Frage, ob in dem Schreiben eine angemessene Nachfrist angesetzt worden ist, - Fragen des Bundesrechts, deren Überprüfung die Beschwerdeführenden hätten mit Berufung verlangen müssen. Da sie dies nicht getan haben, erübrigt sich auch die Prüfung des in diesem Zusammenhang allenfalls massgeblichen Sachverhalts.
e) Als willkürlich rügen die Beschwerdeführenden schliesslich die Feststellung, die Konventionalstrafe sei nicht übermässig. Das Obergericht habe vorweg die Schwere des Verschuldens sowie das Interesse des Ansprechers an der Einhaltung des Vertrags als für die Beurteilung massgeblich bezeichnet, diese Kriterien aber in der Folge gar nicht gewürdigt.
Das sei nicht haltbar.
Ob eine Konventionalstrafe im Sinne von Art. 163 Abs. 3 OR übermässig hoch ist, ist eine Frage des Bundesrechts und damit im Rahmen der Berufung zu prüfen. Soweit Feststellungen über Tatsachen fehlen, die zur Beurteilung der Übermässigkeit notwendig sind, kann im Berufungsverfahren geltend gemacht werden, der festgestellte Sachverhalt bedürfe der Ergänzung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 OG. Angesichts der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde sind diese Rügen im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.
Die Behauptung schliesslich, der Beschwerdegegner habe die zwischenzeitlich von ihm umgebaute Liegenschaft erheblich teurer verkaufen können, ist nicht aktenkundig und demnach neu, weshalb sie nicht zu hören ist (BGE 118 III 37 E. 2a).
5.- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Sie haben den Beschwerdegegner - ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit - für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG).
Demgemäss erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.- Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 19. Februar 2002
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: