[AZA 7]
C 268/01 Vr
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Grunder
Urteil vom 19. Februar 2002
in Sachen
S.________, 1968, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Arbeitsamt Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- Der ägyptische Staatsangehörige S.________, geboren 1968, reiste am 14. April 1997 in die Schweiz ein und heiratete am 22. August 1997 eine Schweizer Bürgerin.
Nachdem die Ehe am 8. Mai 2000 geschieden worden war, erteilte das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Schreiben vom 17. August 2000 im Hinblick auf die bevorstehende Heirat mit einer anderen Schweizer Bürgerin die Bewilligung L ab dem 22. August 2000, verbunden mit dem Hinweis, dass er bis zur Eheschliessung keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfe. Bis am 22. August 2000 besass S.________ die Aufenthaltsbewilligung B und damit die Arbeitserlaubnis. Am 5. Juli 2000 stellte er, nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Genossenschaft X.________ am 30. Juni geendet hatte, Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.
Das Kantonale Arbeitsamt Luzern lehnte den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung mit Verfügung vom 17. November 2000 und auf die dagegen erhobene Einsprache hin mit Entscheid vom 14. Februar 2001 ab, weil es die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 3. Juli 2000 bis am 5. Oktober 2000 verneinte.
B.- Die von S.________ eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 6. August 2001 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einspracheentscheids seien ihm Taggelder für die Zeit vom 1. Juli bis 22. August 2000 zuzusprechen.
Das Arbeitsamt beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 521 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Richtig ist insbesondere, dass eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Versicherte nicht aus eigener Initiative disponiert hat, sondern - wie hier - auf Grund einer fremdenpolizeilichen Anordnung nur während kurzer Zeit für eine neue Anstellung zur Verfügung stand.
2.- Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass die Wahrscheinlichkeit, in dem besonderen Aufgabengebiet als angelernter Fischverkäufer und ganz allgemein im Lebensmittelhandel während der Sommerferien ab Anfang Juli bis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung B am 22. August 2000 eine Anstellung zu finden, sehr gering war. Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Gastronomie, wo er im Service und als Koch Arbeit suchte, keine Erfahrung besass und somit die Wahrscheinlichkeit einer Anstellung für die Dauer von rund 7 Wochen klein war. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden.
Die Einwendung des Beschwerdeführers, dass er zu keinem Vorstellungsgespräch geladen wurde und demnach die potenziellen Arbeitgeber von der fehlenden Arbeitsbewilligung ab dem 22. August 2000 nichts wussten, ist unbehelflich, da er diesen Umstand vor Vertragsabschluss ohnehin hätte bekannt geben müssen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons
Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 19. Februar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: