[AZA 7]
P 46/00 Ge
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 19. Februar 2002
in Sachen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
gegen
V.________, 1915, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Beistand X.________, und dieser vertreten durch Fürsprech Dr. Roland Müller, Friedensgasse 2, 4143 Dornach,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Mit Anmeldung vom 25. Januar 1999 ersuchte V.________ (geboren 1915) um Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn berechnete unter Zugrundelegung eines Vermögenswertes für den Miteigentumsanteil an der nicht selbst bewohnten Liegenschaft von Fr. 287 500.- gemäss Katasterschätzung des Kantons Solothurn vom 5. Januar 1998 sowie eines Mietertrages von Fr. 2760.- einen Einnahmenüberschuss und lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 4. März 1999 ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. August 2000 in dem Sinne gut, dass es gestützt auf die Neubewertung durch die Katasterschätzung für den inzwischen veräusserten Miteigentumsanteil einen Verkehrswert von Fr. 125 000.- als massgebend betrachtete und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese die Anrechenbarkeit eines Mietertrages prüfe und über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.
C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
V.________ und das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Bezüger einer Altersrente der AHV mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG), wobei gemäss konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nur tatsächlich vorhandene Einnahmen berücksichtigt werden (in BGE 110 V 21 Erw. 3 zitierte unveröffentlichte sowie seither ergangene Urteile). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögen, auf welche verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG).
2.- Streitig ist einzig die Berücksichtigung eines Mietertrages.
a) Die Ausgleichskasse rügt, dass das kantonale Gericht die Sache zur Abklärung eines allfällig anrechenbaren Mietwertes an sie zurückgewiesen habe. Sie habe jedoch gestützt auf Art. 23 Abs. 2 ELV den Mietertrag gemäss den Angaben der zuständigen Veranlagungsbehörde (Eigenmietwert) eingesetzt. Auf Grund des undatierten "Berechnungsblattes Katasterschätzung 1970" wäre gar die Berücksichtigung eines höheren Mietertrages gerechtfertigt gewesen. Auch aus dem Gutachten des Architekten E.________ ergebe sich ein erheblich höherer Mietertrag, währenddem sich die Katasterschätzung in ihrer Stellungnahme im kantonalen Verfahren zu dieser Frage überhaupt nicht äussere, sodass diesbezüglich auf ihre alte Einschätzung vom 5. Januar 1998 abzustellen sei. Überdies habe die Vorinstanz nicht näher umschrieben, in welcher Weise die weiteren Abklärungen vorzunehmen seien, und es fehle bei den Akten auch das Schreiben des Versicherungsgerichts an die Katasterschätzung, mit welchem es diese zu einer Stellungnahme aufgefordert habe.
b) Das kantonale Gericht führt in seinem Entscheid vom 3. August 2000 aus, infolge mangelnder tatsächlicher Vermietung des Miteigentumsanteils hätten keine Einnahmen resultiert, weshalb auch keine Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG gegeben seien. Zu prüfen bleibe, ob im Umstand der Nichtvermietung ein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zu erblicken sei und bejahendenfalls eine entsprechende Aufrechnung zu erfolgen habe. Da die Anwendung des Eigenmietwertes voraussetze, dass der betreffende Eigentümer auch in seiner Liegenschaft wohne, was vorliegend nicht zutreffe, könne für den Mietertrag nicht auf diesen abgestellt werden. Deshalb sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines Verkehrswertes von Fr. 125 000.- sowie nach Abklärung des Mietwertes neu berechne und in der Folge neu verfüge.
c) Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend.
Bei der Berechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen sind nur tatsächlich vorhandene Einnahmen und Vermögenswerte zu berücksichtigen (Erw. 1). Eine Ausnahme gilt nur für Tatbestände, die als Vermögensverzicht zu werten sind; diesfalls erfolgt auch eine Anrechnung nicht vorhandener Vermögenswerte bzw. nicht erzielter Einnahmen (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Nachdem unbestrittenermassen keine tatsächlichen Einnahmen aus der Liegenschaft vorliegen, könnte nur bei Bejahung eines Verzichts ein entsprechender hypothetischer Ertrag in die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen miteinbezogen werden. Die Vorinstanz war deshalb befugt, die Sache an die Ausgleichskasse zur Klärung dieser Frage und Neuberechnung unter Berücksichtigung des Ergebnisses zurückzuweisen.
d) Daran vermögen auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern: Zum einen weist das kantonale Gericht zu Recht darauf hin, dass die Ausgleichskasse das Schreiben vom 31. Januar 2000 gemäss Verteiler in Kopie erhalten habe. Zum andern war die Vorinstanz nicht verpflichtet, jede einzelne Abklärungshandlung vorzugeben, da die Prüfung eines allfälligen Vermögensverzichts im Rahmen der üblichen Tätigkeiten einer Ausgleichskasse liegt; darüber hinaus hat das Gericht Hinweise auf ein mögliches weiteres Vorgehen und allenfalls massgebende Gesichtspunkte gemacht, indem es auf die in den Akten ausgewiesenen besonderen Verhältnisse (verschachtelte Wohnteile, etc.), die schlechte Bausubstanz und den hohen Unterhaltsbedarf verwies.
3.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Ausgleichskasse Solothurn hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 460. 10 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Februar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:*