BGer 5P.21/2002
 
BGer 5P.21/2002 vom 20.02.2002
[AZA 0/2]
5P.21/2002/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
20. Februar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl und
Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
6. H.________,
7. I.________,
8. K.________, Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick, Bachmattweg 1, 5070 Frick, Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer,
betreffend
Art. 9 und 29 BV (Erbteilung), hat sich ergeben:
A.- Am 8. November 1995 schlossen die Parteien vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts X.________ in einem Erbteilungsverfahren folgenden Vergleich (im Folgenden: Vergleich):
"II. Erbvorbezüge
Die Parteien einigen sich auf die nachstehend aufgeführten
Erbvorbezüge und anerkennen deren Ausgleichungspflicht
im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB. Stich- tag der Abrechnung bildet der 1. Januar 1992.
2.1
Die Witwe des verstorbenen Nachkommen L.________,
M.________, hat von den Erblassern 1972 ein unverzinsliches
Darlehen im Betrag von Fr. 50'000.-- erhalten
1972 (Darlehen) Fr. 50'000.--
2.2
F.________ hat im Jahre 1982 Fr. 30'000.-- und im Jahre
1988 Fr. 50'000.-- an Erbvorbezügen erhalten.
1982 (Erbvorbezug) Fr. 30'000.--
1988 (Erbvorbezug) Fr. 50'000.-- Fr. 80'000.--
2.3
N.________ hat im Laufe der Jahre Erbvorbezüge in Höhe
von gesamthaft Fr. 156'800.-- erhalten.
ab 1972 (Erbvorbezug) Fr. 156'800.--
2.4
I.________ hat 1965 Fr. 5'000.--, 1980 Fr. 20'000.--,
1981 Fr. 5'000.-- und 1982 Fr. 50'000.-- an Erbvorbezügen
erhalten.
1965 (Erbvorbezug) Fr. 5'000.--
1980 (Erbvorbezug) Fr. 20'000.--
1981 (Erbvorbezug) Fr. 5'000.--
1982 (Erbvorbezug) Fr. 50'000.-- Fr. 80'000.--
2.5
K.________ hat 1964 Fr. 8'000.-- für Aussteuer und 1981
Fr. 5'000.--, 1982 Fr. 50'000.-- an Erbvorbezügen und
1988 Fr. 10'000.-- als Darlehen erhalten. Das per 1970
ausgerichtete Darlehen in Höhe von Fr. 30'000.-- ist im
April 1977 zurückbezahlt worden, weshalb eine Anrechnung
entfällt.
1964 (Aussteuer) Fr. 8'000.--
1981 (Erbvorbezug) Fr. 5'000.--
1982 (Erbvorbezug) Fr. 50'000.--
1988 (Darlehen) Fr. 10'000.-- Fr. 73'000.--
2.6
A.________ tätigte mit den Erblassern nachstehende
Rechtsgeschäfte. Seine Bezüge sind wie folgt auszugleichen:
a) Beide Erblasser haben seinerzeit einen Bauernhof
in Y.________ gekauft und diesen direkt auf den
Namen von A.________ im Grundbuch eintragen lassen.
Der Anrechnungswert beträgt Fr. 157'000.--. Beim
Erwerb hat A.________ bei der Hypothekarkasse
Fr. 29'000.-- an Schulden übernommen und verzinst.
Am 18. März 1966 hat er überdies an die Erblasser
Fr. 20'000.-- überwiesen. A.________ hat zudem
Fr. 20'200.-- an Zinsen bezahlt. Somit sind ihm
aus dieser Transaktion Fr. 87'800.-- anzurechnen.
b)Für den Neubau der Scheune auf "Z.________" hat der
Erblasser im Jahre 1985 A.________ Rechnungen in
Höhe von Fr. 31'430.-- bezahlt, was zur Ausgleichung
gebracht wird.
c)Im Jahre 1987 hat A.________ ein Darlehen von
Fr. 18'500.-- erhalten; auf die Einforderung des
Zinses wird verzichtet.
Anrechnung Y.________ Fr. 87'800.--
1985 (Erbvorbezug) Fr. 31'400.--
1987 (Darlehen) Fr. 18'500.-- Fr. 137'700.--
2.7
Gesamthaft sind Fr. 577'500.-- zur Ausgleichung zu
bringen. Über die genannten Beträge hinaus hat keine
der Parteien Ausgleichungen zu leisten.
III Lidlohnansprüche und Forderungen der Miterben
3.1
A.________ beansprucht als Lidlohn für seine Tätigkeit
in den Jahren 1954 - 1965 im Landwirtschaftsbetrieb und
im Pferdehandel der Eltern Fr. 40'000.--. Überdies
steht ihm der Betrag von Fr. 35'000.-- zu für seine
wöchentlich zwei bis drei Fahrten von 1965 - 1981 für
und mit seinem Vater. Im weiteren stehen ihm pauschal
Fr. 83'000.-- zu für Rückerstattung der in den Betrieb
getätigten Investitionen, für Stroh- und Heulieferungen
an die väterliche Pferdehandlung samt entsprechender
Arbeiten, für weitere Warenlieferungen sowie für nachträgliche
AHV/IV/EO-Forderungen betreffend seinen Lidlohn.
Seine Forderung beläuft sich gesamthaft auf
Fr. 158'000.--.
4. Zusammenfassend betragen die Lidlohnansprüche und
Forderungen der Miterben Fr. 158'000.--.
IV Vermögensstatus
A. Aktiven
1. Kapitalien (inkl. Zins) per 31.12.1991Fr. xxxxxxx.--
2. Gewährte Erbvorbezüge Fr. 577'500.--
3. Kaufpreisrestanz-Forderung gegen-
über B.________ aus dem Kauf- vertrag aus dem Jahre 1981 über
Fr. 175'000.-- samt Zins seit
01.01.1988 ca.Fr. 210'000.--
4. Landwerte
- Parz. yyy + xxx (Steuerwert) ca.Fr. 183'500.--
- Chalet (geschätzt) ca.Fr. 420'000.--
Total Aktiven Fr............
B. Passiven
1. Forderungen der Miterben
- A.________ Fr. 158'000.--
2. Entschädigung B.________ Fr. 33'000.--
3. Bemühungen Notar O.________ nach
Zeitaufwand gemäss Abrechnung ca.Fr. 7'000.--
4. Teilungsliquidation inkl.
Unkosten ca.Fr. 75'000.--
5. Grabunterhalt ca. Fr. 4'000.--
6. Rückstellung Änderung Grab ca. Fr. 3'000.--
Total Passiven Fr.xxxxxxxxxxx
C. Reinvermögen
Aktiven ca. Fr.
Passiven ca. Fr.
Reinvermögen Fr............
V Erbaufteilung
Jeder Stamm beansprucht einen Sechstel des Reinvermögens
von ca. Fr. , was einen Betrag von
Fr. ergibt.
Die Miterbin G.________ verzichtet auf Fr. 20'000.-- aus ihrem Erbteil; diese Fr. 20'000.-- werden der
Miterbin F.________ gutgeschrieben.
Dadurch erhöht sich der Erbanteil von F.________
um Fr. 20'000.--, der Anteil von G.________ vermin- dert sich um diesen Betrag.
Unter Berücksichtigung der Erbvorbezüge ergibt eine
erste grobe Schätzung die nachstehenden Ansprüche:
5.1
Erben des L.________ Fr.
abzüglich Fr. 50'000.-- Fr............
5.2
F.________ Fr.
abzüglich Fr. 80'000.-- Fr............
5.3
Erben des N.________ Fr.
abzüglich Fr. 156'800.-- Fr............
5.4
I.________ Fr.
abzüglich Fr. 80'000.-- Fr............
5.5
K.________ Fr.
abzüglich Fr. 73'000.-- Fr............
5.6
A.________ Fr.
abzüglich Fr. 137'700.-- Fr............
VI Auflösung der Nachlässe
Die Parteien bestimmen für die Liquidierung der beiden
Nachlässe was folgt:
6.1
Der Notar O.________ amtete bis anhin als Verwalter
beider Nachlässe. Weitere Befugnisse, wie etwa Vorbereitung
von Teilungshandlungen und der Liquidation stehen
ihm nicht zu. Seine Tätigkeit endet spätestens mit
Rechtskraft des Abschreibungsentscheides. Für seine bisherige
Tätigkeit wird er aus dem Nachlass nach notwendigem
ausgewiesenen Zeitaufwand mit Fr. 180.-- pro Stunde
entschädigt.
6.2
Die Parteien beauftragen mit der Durchführung der Erbteilung
als Erbschaftsliquidator Herrn Notar P.________.
Dieses Mandat umfasst unter anderem folgende Aufgaben:
- Sofortige Übernahme der Verwaltung des Nachlasses bis
zur endgültigen Teilung;
-Sofortige Liquidierung der Vermögenswerte der beiden
Nachlässe;
-Gemeinsame Vertretung der Erben im Bankverkehr und
gegenüber den Behörden;
- Ausarbeiten und Abschliessen eines detaillierten Teilungsvertrages
im Sinne der vorstehenden Vereinbarung;
6.3
Der ausgestellten Vollmacht an den Erbschaftsliquidator
kommt im Rahmen ihrer Zweckbestimmung genereller Charakter
zu.
6.4
Die Parteikosten bis zur vollständigen Unterzeichnung
der vorliegenden Vereinbarung werden wettgeschlagen;
nachher belasten sie den Nachlass. Das tarifgemässe
Honorar in Höhe von 3 % der Bruttoaktiven des Nachlasses
zuzüglich Barauslagen wie Inserate, Photokopien etc.
Es können angemessene Vorschüsse bezogen werden.
VII Besondere Vereinbarungen
7.1
Die Teilung der beiden Nachlässe erfolgt der Einfachheit
halber so, wie wenn nur ein Nachlass bestehen würde.
7.2
Die Grundstücke sind nach folgender Reihenfolge zu veräussern:
a) durch interne Steigerung innerhalb der Miterben,
falls erfolglos
b) durch öffentliche Ausschreibung; falls erfolglos
innert nützlicher Frist
c) durch öffentliche Versteigerung.
7.3
A.________ gibt mit vollständiger Unterzeichnung der
vorliegenden Vereinbarung sein Einverständnis zur
Kündigung der Darlehensforderung des Nachlasses gegenüber
seiner Frau B.________, aus Kaufvertrag vom 30.6./20. 7.1981, Seite 4, über Fr. 175'000.-- samt Zins.
7.4
B.________ anerkennt die Schuld gemäss Ziff. 7.3 und
verpflichtet sich zur Zahlung von Fr. 175'000.-- zuzüglich
bis dannzumal angelaufenem Zins drei Monate nach
vollständiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
7.5
Nach vollständiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung
wird im Sinne einer partiellen Teilung der
Betrag von gesamthaft Fr. 600'000.--, je Fr. 100'000.-- an jeden Stamm, ausgeschüttet.
7.6
Die Gerichtskosten werden dem Nachlass belastet.
7.8
Nach vollständiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung
wird das Verfahren vor Bezirksgericht
X.________ erledigt.. "
Am 14. November 1995 schrieb das Bezirksgericht X.________ das Erbteilungsverfahren gestützt auf diesen Vergleich ab. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Appellation beim Obergericht des Kantons Aargau und die gegen den Appellationsentscheid erhobene Berufung beim Bundesgericht blieben ohne Erfolg.
Am 28. Juni 1997 liess Notar P.________ die Grundstücke W.________ Nr. xxx und Nr. yyy unter der Leitung von R.________ versteigern. Der Zuschlag der beiden Grundstücke erfolgte an die Beklagten des vorliegenden Verfahrens als Gesamteigentümer.
B.- Mit Klage vom 14. Mai 1999 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Erben, bestehend
aus Kläger und Beklagten, Eigentümer der Grundstücke
Grundbuch W.________ Parz. Nrn. yyy und xxx
seien.
2. Der Grundbuchverwalter des Grundbuches W.________,
Grundbuchamt, V.________, sei anzuweisen, sämtliche
Erben, bestehend aus Kläger und Beklagten, als Eigentümer der Grundstücke Grundbuch W.________
Parz. Nrn. yyy und xxx in das Grundbuch einzutragen.
3. Es sei betreffend die Grundstücke Grundbuch
W.________ Parz. Nrn. yyy und xxx eine interne
Steigerung innerhalb der Miterben gemäss Ziff.
VII/7. 2 lit. a) des Vergleichs vom 8.11.1995
durchzuführen.
4. Es sei betreffend des Nachlassaktivums "Chalet"
Grundstück Grundbuch W.________ Parz. Nr. zzz eine
interne Steigerung innerhalb der Miterben gemäss
Ziff. VII/7. 2 lit. a) des Vergleichs vom 8.11.1995
durchzuführen.
5. Es sei der Stand des Nachlasses (Aktiven und Passiven)
per 31.12.1998 festzustellen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beklagten.. "
Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und Einvernahme verschiedener Personen wies das Bezirksgericht X.________ die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Die Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau am 2. November 2001 ab.
C.- Am 14. Januar 2002 hat A.________ gegen den Entscheid vom 2. November 2001 staatsrechtliche Beschwerde und Berufung erhoben. Er beantragt mit jener, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Nachlass sei im Vergleich rechtskräftig festgestellt worden. Diese Aussage stehe in krassem Widerspruch zum Wortlaut des Vergleichs, sei daher aktenwidrig und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Soweit er mit diesem Hinweis ein offensichtliches Versehen des Obergerichts rügen will, kann er dies mit Berufung tun (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Aufgrund der absoluten Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. BGE 96 I 193 E. 3 und 4 S. 197 ff.). Soweit er mit dieser Rüge geltend macht, das Gericht habe den Vergleich und den Abschreibungsbeschluss falsch ausgelegt und aus ihnen nicht die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen, handelt es sich ebenso wenig um eine Frage des rechtlichen Gehörs und der Aktenwidrigkeit, sondern es geht um die Frage der Auslegung des Vergleichs sowie der Tragweite der Rechtskraft des Abschreibungsbeschlusses.
Dies sind Fragen des Bundesrechts, welche im Berufungsverfahren aufzuwerfen sind (zur Vertragsauslegung:
Münch, Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl.
S. 137/138 Rz 4.49; zur Rechtskraft: BGE 101 II 375 E. 1 S. 377/378; 119 II 89 E. 2a mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
2.- a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe vor den Vorinstanzen im Einzelnen begründet, weshalb die angebliche Versteigerung der beiden Liegenschaften simuliert worden sei und weshalb Notar P.________ seine Vollmacht rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig ausgeübt habe. Er legt in seiner staatsrechtlichen Beschwerde noch einmal ausführlich dar, dass der Notar vor dem Versteigerungstermin mit einzelnen Erben Kontakt gehabt habe und dass er im Zeitpunkt der Steigerung aus Gründen, die der Notar und die Beklagten durch unkorrektes Verhalten zu vertreten gehabt hätten, nicht in der Lage gewesen sei, mitzubieten. Das Obergericht habe sich mit seiner Begründung überhaupt nicht auseinander gesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Er rügt in diesem Zusammenhang zudem eine offensichtlich unvollständige Feststellung des Sachverhalts und eine formelle Rechtsverweigerung.
b) Das Obergericht hat festgehalten, Notar P.________ habe den Beschwerdeführer gleich wie die übrigen Erben entsprechend dem Vergleich ordnungsgemäss zur Versteigerung eingeladen und anschliessend die Versteigerung gemäss den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs und der massgeblichen Vorschriften durchgeführt. Die erforderliche Wettbewerbssituation sei geschaffen worden. Ob es sich dabei um einen Kauf oder einen Erbteilungsakt gehandelt habe, spiele keine Rolle. In beiden Fällen sei die Unterschrift des Klägers nicht erforderlich gewesen, und es wäre am Beschwerdeführer gelegen, an der Versteigerung teilzunehmen und mitzubieten und ein höheres Angebot zu machen, wenn er der Meinung gewesen wäre, die Offerte der Miterben sei zu niedrig.
Er sei aus Gründen, die im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen, der Versteigerung ferngeblieben. Aus dem Wortlaut der Steigerungsbedingungen habe sich zudem klar ergeben, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Anzahlung von Fr. 10'000.-- und keineswegs den gesamten Kaufpreis an der Versteigerung habe bezahlen müssen.
c) Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu belegen, dass die Sachverhaltsfeststellungen, bzw. die Beweiswürdigung des Obergerichts willkürlich sind. Das Obergericht durfte ohne Willkür die konstruierte Verschwörungstheorie des Beschwerdeführers verwerfen. Es kann nicht gesagt werden, das Gericht habe einseitig bloss die Beweise berücksichtigt, die gegen den Beschwerdeführer sprechen und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Acht gelassen (BGE 100 Ia 119 E. 4 S. 127 und E. 6 S. 130; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem nicht, dass sich das Obergericht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; es darf sich gegenteils auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und damit implizit die gegenteiligen Standpunkte verwerfen (zuletzt: BGE 126 I 97 E. 2b S. 102).
Dies hat das Obergericht im vorliegenden Fall ohne Verfassungsverletzung getan.
3.- Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Obergericht habe sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt gestellt, Notar P.________ sei die Vollmacht, die Grundstücke zu versteigern, im gerichtlichen Vergleich erteilt worden. Das Obergericht habe es unterlassen, sich mit den von ihm vorgebrachten Argumenten gegen diesen Standpunkt auseinander zu setzen. Um welche Argumente und Einwände es sich im Einzelnen handelt, inwiefern diese im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden sind, und weshalb sie von entscheidender Bedeutung sind, legt der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dar. Er verweist lediglich auf die Vorakten. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht indessen nur in der Beschwerdeschrift klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 117 Ia 10 E. 4b S. 11/12). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten.
Gleich verhält es sich mit der Rüge, das Obergericht habe sich mit seinen Argumenten, welche belegen, dass I.________ an der Versteigerung keine Anzahlung geleistet habe, nicht auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer legt in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dar, um welche Argumente es sich handelt, sondern verweist lediglich auf die Vorakten. Auf die Rüge ist nicht einzutreten (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30).
4.- Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe in aktenwidriger Weise nicht beachtet, dass er mit Schreiben vom 16. Juli 1998 gegenüber Notar P.________ das Mandat als Erbschaftsliquidator widerrufen habe. Das Obergericht hat diesen Umstand nicht übersehen, sondern ausgeführt, der Umstand sei unerheblich.
5.- Der Beschwerdeführer behauptet, die Annahme einer richterlichen Anordnung der Versteigerung im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB widerspreche der klaren Aktenlage. Das Obergericht ist indessen nicht von einer richterlichen Anordnung im Sinne der genannten Bestimmung ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, die Versteigerung sei im gerichtlichen Vergleich vorgesehen, welcher die gleiche Wirkung wie ein Urteil habe. Die Rüge des Beschwerdeführers beschlägt somit die Tragweite des Vergleichs und ist unzulässig (E. 1 hievor; zum gerichtlichen Vergleich: BGE 124 II 8 E. 3b S. 12).
6.- Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht stelle sich auf den Standpunkt, im Vergleich sei Notar P.________ die Vollmacht erteilt worden, die Grundstücke zu versteigern. Dies widerspreche den von ihm eingereichten Akten, nämlich dem Vergleich. Ob der Vergleich auch die Vollmacht enthält, die Grundstücke zu versteigern, ergibt sich aus dessen Auslegung und ist mit Berufung infrage zu stellen (E. 1 hievor).
7.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme, I.________ habe die Anzahlung von Fr. 10'000.-- geleistet, beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung. Sie beruht indessen auf der Aussage von Notar P.________ und auf dem Versteigerungsprotokoll und ist damit nicht willkürlich. Im Übrigen weist das Obergericht mit Grund daraufhin, dass der Einwand unerheblich sei. Selbst wenn die Anzahlung von Fr. 10'000.-- nicht an der Versteigerung bezahlt worden wäre, ergäbe sich daraus nicht die Ungültigkeit der Versteigerung.
8.- Der Beschwerdeführer behauptet, das Obergericht habe eine gerichtlich angeordnete Versteigerung angenommen. Dafür sei aber nach kantonalem Recht (§ 80 Ziff. 3 EG zum ZGB) der Einzelrichter in Summarsachen und nicht das Bezirksgericht zuständig. Er rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts. Die Rüge ist unbegründet (zur vorfrageweisen Prüfung, ob Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist: BGE 120 Ia 377 E. 1b). Das Obergericht ist willkürfrei davon ausgegangen, dass die Versteigerung unter den Erben aufgrund der Privatautonomie vereinbart und in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen wurde. Welche Behörde für die gerichtliche Anordnung einer Versteigerung zuständig wäre, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle und welche rechtlichen Folgen sich aus der im Vergleich vereinbarten Versteigerung ergeben, ist eine Frage der richtigen Anwendung des Bundesrechts. Das kantonale Recht ist daher nicht willkürlich angewendet bzw. übergangen worden.
9.- Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 20. Februar 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: