BGer I 527/2001 |
BGer I 527/2001 vom 20.02.2002 |
[AZA 7]
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I 527/01 Vr
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Schmutz
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Urteil vom 20. Februar 2002
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in Sachen
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M.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband C.________,
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Der 1962 geborene M.________ erlitt 1992 während der Arbeit als Schweisser bei der S.________ AG eine Trümmerfraktur des rechten Fersenbeins. Er wurde in den folgenden Jahren mehrmals am Fuss operiert und verlor aus gesundheitlichen Gründen die Stelle. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilbehandlungskosten, gewährte eine Integritätsentschädigung und richtete bis Ende Mai 1997 ein Taggeld aus. Von August 1997 bis August 2000 wurde M.________ im Rahmen einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung in den Werkstätten X.________ zum Elektronikmonteur umgeschult.
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Unmittelbar nach Lehrabschluss trat der Versicherte bei der L.________ AG eine Stelle als "Servicetechniker Mischtechnik" an. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 erklärte die IV-Stelle des Kantons Aargau die beruflichen Massnahmen bei M.________ als abgeschlossen. Sie stellte fest, er habe die Umschulung zum Elektronikmonteur erfolgreich beendet und sei rentenausschliessend eingegliedert; weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.
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B.- M.________ erhob gegen die Verfügung der IV-Stelle beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte im Laufe des Verfahrens, die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, die Kosten für Kurse zu übernehmen, die er nach der Anstellung bei der L.________ AG im Rahmen eines von der Arbeitgeberin bei der Anstellung vorausgesetzten zusätzlichen Ausbildungsprogrammes zu absolvieren habe. Mit Entscheid vom 5. Juni 2001 wies das kantonale Gericht die Beschwerde und das Leistungsbegehren ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er durch die ihm bis anhin gewährten beruflichen Massnahmen noch nicht eingegliedert sei und somit Anspruch auf zusätzliche Massnahmen habe.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Umschulung als berufliche Eingliederungsmassnahme (Art. 17 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Voraussetzung der annähernden Gleichwertigkeit der ursprünglichen und der angestrebten Erwerbstätigkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, 62 Erw. 1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 V 110 Erw. 2a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren besteht. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen).
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2.- Auf Grund der vorinstanzlichen Erwägungen ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Eingliederung absolvierte Lehrgang zum Elektronikmonteur heute nicht mehr angeboten wird und durch die Ausbildung zum Elektroniker ersetzt worden ist. Streitig ist, ob die durchgeführte Massnahme den Beschwerdeführer befähigt, auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu sein, oder ob er Anspruch auf eine ergänzende berufliche Eingliederung hat. Da der Arbeitsvertrag von der L.________ AG per 31. August 2001 gekündigt wurde und der Beschwerdeführer die bei der Anstellung vom Betrieb ausbedungene, konkret auf die Bedürfnisse der angetretenen Stelle ausgerichtete Zusatzausbildung nicht absolvierte, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht darüber zu befinden, ob der Anspruch auf die Übernahme der Kosten der betreffenden Zusatzausbildung von der Vorinstanz zu Recht verneint worden ist.
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3.- a) Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstand aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles. Der Versicherte, der infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in seinem Fall notwendig ist, damit die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (BGE 124 V 110 Erw. 2a; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis).
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b) Demgemäss steht einem Versicherten, der zu Lasten der Invalidenversicherung eine Umschulung absolviert hat, unter Umständen auch ein Anspruch auf ergänzende Umschulungsmassnahmen zu; so namentlich dann, wenn die durchgeführte Umschulung dem Versicherten kein angemessenes Einkommen zu verschaffen vermag, und er nur mit ergänzenden Massnahmen in die Lage versetzt werden kann, einen Verdienst zu erzielen, der sich mit demjenigen vergleichen lässt, den er ohne Invalidität bei der früheren Tätigkeit erreichen würde. Dabei hängt der Anspruch auf ergänzende Umschulungsmassnahmen nicht davon ab, ob die für den Umschulungsanspruch als solchen geforderte Erheblichkeitsschwelle (Erwerbseinbusse von 20 % im ursprünglichen Beruf:
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vgl. BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen) erreicht ist (AHI 2000 S. 30 Erw. 2 und S. 31 Erw. 3b mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 187).
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c) Ein Anspruch auf ergänzende Umschulungsmassnahmen ist aber auch gegeben, wenn die absolvierte Umschulung sich unter den konkreten Umständen als unwirksam erweist, weil die von der Invalidenversicherung zugesprochene Ausbildung mit den sich weiter entwickelnden Ausbildungsanforderungen des Arbeitsmarktes nicht Schritt hält und deshalb eine genügende und erfolgreiche Eingliederung ins Berufsleben nicht möglich ist.
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Der Beschwerdeführer absolvierte ab dem 4. August 1997 die dreijährige Lehre zum Elektronikmonteur. Es war der letzte Lehrgang zu diesem Beruf, denn am 1. Januar 1998 trat ein neues eidgenössisches Reglement für die Ausbildung zum Elektroniker mitsamt neuem Lehrplan in Kraft. Die novellierte Ausbildung ersetzte nicht nur die bisherige Elektronikerlehre, sondern auch die vom Beschwerdeführer absolvierte Lehre zum Elektronikmonteur. Wie dieser mit Recht vorbringt, wird der Elektroniker im Gegensatz zum Elektronikmonteur, der sich nach den Ausbildungsvorschriften noch mit Montagearbeiten, mit elektrischer Verbindungstechnik und mit Kontroll-, Mess- und Abgleicharbeiten zu befassen hatte, nun zeitgemäss in den Bereichen Mikrochiptechnik, Mikroprozessor und Programmierung ausgebildet und hat unter anderem in Zusammenarbeit mit weiteren Fachleuten elektronische Schaltungen oder Computerprogramme zu entwickeln und zu realisieren. Der Beschwerdeführer verfügte damit bei Abschluss der Lehre als Elektronikmonteur im August 2000 über eine Ausbildung, die den gewandelten Erfordernissen des sich rasch entwickelnden Arbeitsmarktes nicht mehr ausreichend entsprach. Dies zeigte sich gerade daran, dass schon die erste Anstellung nach der Beendigung der Lehre davon abhängig gemacht wurde, dass noch ein zusätzliches Ausbildungsprogramm im Elektronikbereich ("Allgemeine Elektronik und SPS-Steuerungen") zu absolvieren sei. Nach unterbliebenen Kursbesuchen wurde der Arbeitsvertrag bereits auf das Ende des ersten Anstellungsjahres mit der Begründung gekündigt, der Beschwerdeführer verfüge mit seiner Ausbildung nicht über ausreichende elektrische und elektronische Kenntnisse für die zu verrichtende Arbeit (Arbeitszeugnis vom 11. September 2001).
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Im Unterschied zu der Mehrzahl der anderen Berufsschüler in einer vergleichbaren Ausbildungssituation hat der Beschwerdeführer nach Art. 17 Abs. 1 IVG invaliditätsbedingt einen gesetzlich verankerten Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in seinem Fall notwendig ist, damit die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Da die ihm zugesprochene Eingliederungsmassnahme sich unter den konkreten Umständen als unwirksam erwiesen hat, hat er Anrecht auf eine Zusatzausbildung, durch welche ihm angesichts der in allen Wirtschafts- und Verwaltungsbereichen rasch fortgeschrittenen Elektronifizierung eine genügende und erfolgreiche Eingliederung ins Berufsleben ermöglicht wird. Die Verwaltung wird diesen Anspruch im Einzelnen noch zu bestimmen haben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
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der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
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Aargau vom 5. Juni 2001 und die Verfügung der
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IV-Stelle des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2000 aufgehoben.
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II.Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
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verfüge.
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III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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IV.Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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V.Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über
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eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
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entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
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zu befinden haben.
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VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer und dem Bundesamt
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für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 20. Februar 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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