[AZA 0]
B 88/01 Tn
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 21. Februar 2002
in Sachen
Zwischenbetriebliche Kasse für berufliche Vorsorge (ZBKBV), rue St-Jean 67, 1211 Genf, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt, Dr. Jacques-André Schneider, rue du Rhône 100, 1211 Genf,
gegen
F.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, cité Bellevue 6, 1707 Freiburg,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, Givisiez
Nachdem es die Zwischenbetriebliche Kasse für berufliche Vorsorge (im Folgenden: Pensionskasse) mit Schreiben vom 4. September 1997 abgelehnt hatte, F.________, der ab
1. Mai 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezog, die auf den 1. Oktober 1997 auf eine ganze Rente heraufgesetzt wurde, zusätzlich zu den Leistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Plan 1) solche aus der weitergehenden Vorsorge (Plan 3) auszurichten, weil er beim Wechsel von Plan 1 zu Plan 3 bereits arbeitsunfähig gewesen sei, liess der Versicherte am 27. September 2000 beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg gegen die Pensionskasse Klage einreichen mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. August 1997 eine ganze Invalidenrente gemäss Plan 3 des Kassenreglements zu bezahlen.
Mit Entscheid vom 17. August 2001 hiess das angerufene Gericht die Klage gut.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Pensionskasse, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben mit der Feststellung, dass F.________ ab 1. August 1997 lediglich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gemäss Plan 1 hat.
Während Anton Fontana auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung :
1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 119 V 286 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise nach Art. 4 ff. VVG, beurteilt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Das kantonale Gericht hat richtig festgestellt, dass die Pensionskasse spätestens am 3. Januar 1996, bei Eingang des Leistungsgesuchs des Beschwerdegegners mit Angabe der Arbeitsunfähigkeitsperioden und beiliegender Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg (vom 13. Dezember 1995) betreffend Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Mai 1995, von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erhalten hat, welche bei Erhöhung der Versicherungsdeckung von Plan 1 auf Plan 3 am 13. Februar 1995 begangen wurde. Die Frist von vier Wochen, innert welcher die Pensionskasse in analoger Anwendung von Art. 6 VVG vom überobligatorischen Vorsorgevertrag hätte zurücktreten können, endete somit spätestens Anfang Februar 1996. Da sie von dieser Befugnis innert Frist keinen Gebrauch gemacht hat, ist sie entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verpflichtet, dem Beschwerdegegner ab 1. August 1997 die reglementarischen Invalidenleistungen gemäss Plan 3 zu erbringen, woran die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern vermögen.
Die Behauptung der Pensionskasse, Plan 1, Plan 2 und Plan 3 seien je eigene Vorsorgeeinrichtungen und der Wechsel von einem Plan zu einem anderen vollziehe sich nach Massgabe von Art. 23 BVG, entbehrt jeglicher Grundlage.
Vielmehr handelt es sich offenkundig um verschiedene Vorsorgepläne der nämlichen Vorsorgeeinrichtung mit unterschiedlich hohen Leistungen. Die "Caisse Inter-entreprises de prévoyance professionnelle", die laut Art. 1 Abs. 1 ihres Reglements in diesem fortan als "la caisse" bezeichnet wird, ist eine und dieselbe Vorsorgeeinrichtung.
Dies kommt auch in der vom Beschwerdegegner eingereichten Verfügung des BSV über die Aufnahme der Kasse in des Register der beruflichen Vorsorge vom 29. Dezember 1989 zum Ausdruck.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht :
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 21. Februar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer :
Der Gerichtsschreiber :