BGer 2A.87/2002 |
BGer 2A.87/2002 vom 22.02.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.87/2002/bmt
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Urteil vom 22. Februar 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
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Aufenthaltsbewilligung
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2002)
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.
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1.1 X.________ (geb. 1966) ist Tunesier. Am 5. September 1998 heiratete er in seiner Heimat die Italienerin Y.________, welche in der Schweiz lebt und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 15. Januar 2000 reiste X.________ in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Allerdings verliess seine Ehefrau bereits im März 2000 die gemeinsame Wohnung; der am 14. April 2000 geborene Sohn der Ehegatten wurde im anschliessenden Eheschutzverfahren unter die Obhut der Mutter gestellt.
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1.2 Am 17. Januar 2001 ersuchte X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, was ihm das Ausländeramt des Kantons St. Gallen verweigerte (Verfügung vom 1. März 2001). Ein Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen blieb ebenso erfolglos (Entscheid vom 19. September 2001) wie eine Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht (Entscheid vom 22. Januar 2002). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Februar 2002 hat X.________ dem Bundesgericht beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die kantonale Fremdenpolizeibehörden anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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1.3 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insbesondere ausgeschlossen gegen die Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde grundsätzlich nach freiem Ermessen über die Bewilligung des Aufenthalts, weshalb dem Betroffenen regelmässig kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zukommt. Ausgenommen ist der Fall, in dem sich der Ausländer hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann (BGE 124 II 361 E. 1a S. 363 f., mit Hinweisen). So hat der Ehegatte eines Ausländers, der im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, vorausgesetzt die Ehegatten wohnen zusammen. Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit einiger Zeit nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebt, ergibt sich jedoch aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten. Mangels einer intakten, gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau, kann er sich insoweit auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.), wobei unerheblich ist, dass das Urteil des Bezirksgerichts St. Gallen vom 7. November 2001, mit welchem die Ehegatten inzwischen geschieden worden sind, offenbar noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen könnte sich für den Beschwerdeführer allenfalls im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht, dass ihm gegenüber seinem anwesenheitsberechtigten Sohn zusteht, ein aus Art. 8 EMRK fliessender Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ergeben, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegend zulässig ist (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3). Auf die Eingabe des zu diesem Rechtsmittel legitimierten Beschwerdeführers (vgl. Art. 103 lit. a OG) ist einzutreten.
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2.
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2.1 Der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Anspruch auf Achtung des Familienlebens, auf den sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe beruft, gilt nicht absolut (vgl. BGE 120 Ib 22 E. 4a S. 24 f.). Praxisgemäss kommt deshalb dem nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines Kindes, das über ein festes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, nur dann ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zu, wenn zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich zudem wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in dem der Ausländer leben müsste, praktisch nicht aufrechterhalten liesse; damit ein Aufenthaltsanspruch zur blossen Ausübung eines Besuchsrechts bejaht werden kann, ist zudem ein tadelloses Verhalten des betroffenen ausländischen Elternteils vorausgesetzt. Diese Rechtsprechung beruht auf der Tatsache, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil die familiäre Beziehung zu seinen Kindern zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, pflegen kann. Hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie die Kinder lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist regelmässig bereits Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b S. 25 f.).
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2.2 Vorliegend kann offen bleiben, wie die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem zweijährigen Sohn im Lichte des Gesagten zu beurteilen wäre. Der Beschwerdeführer vermag die Voraussetzungen, unter welchen ihm nach Art. 8 EMRK ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zukommen würde, bereits in anderer Hinsicht offensichtlich nicht zu erfüllen: Es steht nämlich fest, dass er nicht, wie dies bei den gegebenen Umständen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erforderlich wäre, ein tadelloses Verhalten gezeigt hat. Vielmehr wurde er am 1. Oktober 2001 wegen Tätlichkeit, Drohung und grober Verkehrsregelverletzung mit zehn Wochen Gefängnis und einer Busse von 450 Franken bestraft. Nachdem er diese Verurteilung - aus welchen Gründen auch immer - hat in Rechtskraft erwachsen lassen, können seine relativierenden Ausführungen hier nicht gehört werden. Im Übrigen ist er unbestrittenermassen auch in seiner Heimat wiederholt straffällig geworden, wenn auch offenbar nur in geringfügigem Ausmass. Es kann ergänzend auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden.
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3.
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Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, wobei aufgrund der Akten entschieden werden kann, ohne dass Vernehmlassungen eingeholt werden müssten. Mithin war die Beschwerde von vornherein aussichtslos, weshalb das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 156 OG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Februar 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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