BGer U 49/2001 |
BGer U 49/2001 vom 25.02.2002 |
[AZA 7]
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U 49/01 Ge
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
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Urteil vom 25. Februar 2002
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in Sachen
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P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4052 Basel,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
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A.- Der 1945 geborene, als Maler tätige und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte P.________ erlitt drei Unfälle, wobei er sich zweimal beim Fussballspiel das linke Knie (Unfälle in den Jahren 1968 und 1989) und einmal beim Aussteigen aus dem Auto das rechte Knie verletzte (Unfall im Februar 1996). Nach dem letzten Unfall meldete er der SUVA einen Rückfall bezüglich des ersten Unfalls im Jahre 1968. Nach Beizug verschiedener Arztberichte und kreisärztlicher Untersuchungen sprach sie dem Versicherten für die Unfälle aus den Jahren 1968 und 1996 ab 1. März 1999 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 21. Juli 1999). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie nach Beizug eines Arztberichts des Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 27. September 1999, mit Entscheid vom 15. November 1999 ab.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. November 2000 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Er legt ein Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel vom 28. November 2000 auf.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Ist der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültigen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
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b) Es ist Aufgabe des Unfallmediziners, sämtliche Auswirkungen eines Unfalles auf den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können. Im Streitfall entscheidet der Richter (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, je mit Hinweisen).
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Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2000 KV Nr. 124 S. 214).
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2.- a) Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit und damit die Feststellung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen).
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Unbestritten ist, dass vorliegend einzig über die Folgen der unfallbedingten Leiden an beiden Knien zu befinden ist. Nicht zu beurteilen sind die im ZMB-Gutachten vom 28. November 2000 zusätzlich diagnostizierten Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, nämlich Impingement der linken Schulter, chronisches Lumbovertebralsyndrom und introvertierte, narzisstisch strukturierte Persönlichkeit mit Tendenz zu Impulsdurchbrüchen.
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b) aa) SUVA und Vorinstanz legten ihrem Entscheid den Bericht des Dr. med. Z.________ vom 27. September 1999 zu Grunde. Dieser stellte Folgendes fest: am rechten Knie ein laterales Meniskusganglion; am linken Knie eine Vernarbung des vorderen Kreuzbandes mit ungenügender Vitalität, eine beginnende posttraumatische mediale Gonarthrose sowie eine leichte Läsion des lateralen Meniskus. Weiter legte er dar, dem Versicherten sei lediglich eine leichte Tätigkeit möglich, bei der er vorwiegend sitzen sowie gelegentlich aufstehen und umhergehen könne. Die tatsächlich möglichen Arbeiten in Industrie und Gewerbe seien damit stark eingeschränkt. Auch leichte industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten erforderten häufiges Stehen und Gehen, oft auch in ungünstiger Körperhaltung und mit zumindest leichten Lasten. Denkbar wären jedoch Kontroll- und Überwachungsfunktionen sowie Portierdienste, sofern diese vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten.
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bb) Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Gutachten des ZMB vom 28. November 2000. Darin wird bezüglich der Kniebeschwerden folgende Diagnose gestellt: Gonarthrose beidseits bei Chondrokarzinose (recte Chondrokalzinose) beidseits; am rechten Knie Status nach lateraler Teilmenisektomie und Resektion eines lateralen Meniskusganglions; am linken Knie chronische antromediale Instabilität bei VKB-Insuffizienz sowie Status nach medialer Teilmenisektomie. Weiter wird dargelegt, der Beschwerdeführer sei vor allem wegen des Knieleidens behindert. Es bestünden beidseits fortgeschrittene Gonarthrosen mit ausgeprägter Chondrokalzinose; des Weiteren seien die Kniegelenke traumatisch vorgeschädigt. Daneben bestünden ein Handicap für Überkopfarbeit wegen eines chronischen Impingement-Syndroms der linken Schulter sowie ein Lumbovertebralsyndrom bei deutlichen degenerativen radiologischen Veränderungen. Als Maler sei der Versicherte aus orthopädischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. In einer den diversen orthopädischen Leiden angepassten Tätigkeit könnte er höchstens stundenweise in leichten Überwachungsfunktionen etc. eingesetzt werden entsprechend einem Rendement von 30 %. Eine zusätzliche Einschränkung durch das psychiatrische Leiden ergebe sich nicht; hingegen sei der Versicherte wegen der Impulsausbrüche kaum teamfähig und nicht stressbelastbar.
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c) Zwischen dem Bericht des Dr. med. Z.________ und dem ZMB-Gutachten bestehen einerseits Unterschiede bei der Diagnose der Knieleiden. So haben die ZMB-Gutachter im Gegensatz zu Dr. med. Z.________ auch am rechten Knie eine Gonarthrose sowie an beiden Knien eine Chondrokalzinose festgestellt.
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Im Weiteren geht Dr. med. Z.________ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei leichter Arbeit aus, während im ZMB-Gutachten von einer höchstens stundenweisen 30%igen Arbeitsfähigkeit bei leichter Arbeit gesprochen wird. Zwar werden im ZMB-Gutachten bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit auch die nicht unfallbedingten Schulter- und Rückenleiden mitberücksichtigt. Gleichzeitig wird jedoch ausdrücklich gesagt, dass der Versicherte "vor allem" wegen des Knieleidens behindert ist. Es fehlen jedoch Angaben über den Anteil der Arbeitsunfähigkeit, die von den Knieleiden herrührt. Je nachdem, wie der Begriff "vor allem" zu quantifizieren ist, ist somit nicht auszuschliessen, dass hinsichtlich der Schätzung der Arbeitsunfähigkeit bezüglich der Knieleiden eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem ZMB-Gutachten und dem Bericht des Dr. med. Z.________ vorliegt.
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d) Die SUVA macht geltend, aus dem ZMB-Gutachten dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass die Entscheidgrundlagen per November 1999 unvollständig oder falsch gewesen seien, zumal sich das Gutachten nicht dazu äussere, ob seither eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Selbstverständlich bleibe eine Prüfung der Angelegenheit im Rahmen eines Rückfalls vorbehalten.
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Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn das ZMB-Gutachten knapp ein Jahr nach Erlass des Einspracheentscheides (15. November 1999) erstellt wurde, ist es geeignet, die Beurteilung bezogen auf den damaligen Zeitpunkt zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil M. vom 17. Dezember 2001 Erw. 2a, U 246/01). Im Gutachten wird nicht gesagt, betreffend die Knieleiden sei seit dem Bericht des Dr. med. Z.________ vom 27. September 1999 eine Verschlechterung eingetreten. Vielmehr hat der Versicherte im Rahmen der Begutachtung sogar angeführt, dass beim rechten Knie seit der im Mai 2000 durchgeführten Operation (Entfernung des lateralen Meniskusrisses und -ganglions) eine deutliche Besserung hinsichtlich der lateralen Schmerzen eingetreten sei.
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Angesichts dieser Unklarheiten und Widersprüche ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und somit des Invaliditätsgrades bezüglich der Knieleiden nicht möglich. Eine neue Beurteilung der medizinischen Situation unter Einbezug aller relevanten medizinischen Unterlagen erweist sich deshalb als unumgänglich. Notwendig ist eine differenzierte Stellungnahme zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit in den in Betracht fallenden Erwerbstätigkeiten. Danach wird die SUVA über den Rentenanspruch neu verfügen.
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3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist demnach gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
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der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
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Basel-Stadt vom 22. November 2000 und der Einspracheentscheid
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vom 15. November 1999 aufgehoben, und
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es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit
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diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
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vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
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Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wird
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über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
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entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
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Prozesses zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 25. Februar 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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