BGer 1P.79/2002 |
BGer 1P.79/2002 vom 26.02.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.79/2002/zga
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Urteil vom 26. Februar 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern.
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UNO-Beitritts-Abstimmung vom 3. März 2002
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass X.________ am 8. Februar 2002 eine "Stimmrechtsbeschwerde" betreffend die Volksabstimmung vom 3. März 2002 in Sachen Beitritt der Schweiz zur UNO beim Bundesgericht eingereicht hat,
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dass der Beschwerdeführer eine einseitige finanzielle Unterstützung mit Steuergeldern zugunsten eines Beitritts geltend macht,
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dass im vorliegenden Fall eine eidgenössische Volksabstimmung in Frage steht, weshalb eine Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG von vornherein nicht zulässig ist,
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dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR, SR 161.1),
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dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist,
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dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Februar 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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