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Original
 
[AZA 0/2]
2A.524/2001/mks
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
26. Februar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Merkli
und Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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In Sachen
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Baumgartner, Sihlporte 3, Postfach, Zürich,
gegen
Eidgenössische Bankenkommission,
betreffend
Akteneinsicht, hat sich ergeben:
A.- Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) entzog der Bank Y.________ AG am 15. Dezember 1998 die Geschäftsbewilligung.
Am 16. Februar 1999 eröffnete sie gegen die X.________ AG als deren Revisionsstelle ein Administrativverfahren, um abzuklären, ob diese ihren bankengesetzlichen Pflichten mit der nötigen Sorgfalt nachgekommen ist (vgl.
Art. 20 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen; SR 952. 0). In diesem Zusammenhang gab sie am 4. Juni 2001 bei A.________ ein Gutachten in Auftrag.
Nach dessen Eingang ersuchte die X.________ AG am 31. August 2001 darum, in sämtliche von A.________ konsultierte Akten und nicht nur in die seinem Bericht beigelegten Unterlagen Einsicht nehmen zu können. Am 7. September 2001 teilte die Bankenkommission der X.________ AG mit, dass dem grundsätzlich nichts entgegenstehe, doch befänden sich die Akten bei der ausserordentlichen Konkursverwalterin der Bank Y.________ AG, der B.________ AG Zürich, mit der sie hierfür direkt Verbindung aufnehmen wolle. Die Aktenkonsultation scheiterte in der Folge an den unterschiedlichen Vorstellungen der X.________ AG und der B.________ AG über deren Modalitäten und Umfang.
B.- Nach einer erfolglosen Aussprache vom 5. November 2001 informierte die Bankenkommission die X.________ AG am 15. November 2001, dass ihr nach wie vor "vollständige Akteneinsicht in sämtliche Akten der EBK im vorliegenden Verfahren" gewährt werde. Die Unterlagen, die sich im Besitze von B.________ befänden, zählten jedoch nicht hierzu. Alle für das Gutachten relevanten Aktenstücke seien diesem beigelegt und der X.________ AG zugestellt worden. Die EBK werde sich nur auf die bei ihr vorhandenen Unterlagen stützen und das Gutachten A.________ bloss soweit verwenden, als sich die darin enthaltenen Aussagen ohne Zweifel belegen liessen. Die X.________ AG ersuchte die EBK am 19. November 2001 um Erlass einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung, worauf die Bankenkommission ihr am 21. November 2001 telefonisch mitteilte, dass eine solche nicht vorgesehen sei, da Ausführungen zur Akteneinsichtsproblematik im Entscheid selber erfolgen könnten.
C.- Die X.________ AG hat am 3. Dezember 2001 hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit folgenden Anträgen:
"1. Die in einer Weigerung eine Verfügung betr.
Akteneinsicht in die Akten der Bank Y.________
in Liquidation/in Konkurs zu erlassen bestehende
Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission,
mitgeteilt am 21. November 2001, sei aufzuheben.
2. Die Eidgenössische Bankenkommission sei zu verpflichten,
im Verfahren betr. Revisionstätigkeit
X.________/Bank Y.________, Referenz 99-10/17-4,
eine rechtsmittelfähige Verfügung betr. Gewährung
der Akteneinsicht betr. Akten der Bank
Y.________ in Liquidation/in Konkurs zu
erlassen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.. "
Die X.________ AG macht geltend, sie habe "einen Anspruch auf Erlass einer Verfügung, weil der mit der Weigerung auf Erlass einer Verfügung von der EBK neu und in Widerspruch zu früherer Darstellung eingenommene Standpunkt, nur Teile der Akten der Bank Y.________ seien Verfahrensakten, eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts" bedeute.
Die Bankenkommission beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Eine Zwischenverfügung ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch für die in Art. 45 Abs. 2 VwVG ausdrücklich als mögliche Anfechtungsobjekte genannten verfahrensleitenden Anordnungen (BGE 122 II 211 E. 1c S. 213; 120 Ib 97 E. 1c S. 99 f.; 116 Ib 344 E. 1c). Anders als bei der staatsrechtlichen Beschwerde muss der nicht wiedergutzumachende Nachteil dabei aber nicht rechtlicher Natur sein; es genügt ein wirtschaftliches Interesse, sofern es dem Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100; 116 Ib 344 E. 1c S. 347 f.).
2.- Entgegen ihren Ausführungen erleidet die Beschwerdeführerin durch die beanstandete Beschränkung der Akteneinsicht keinen solchen Nachteil, weshalb auf ihre Eingabe unabhängig davon nicht einzutreten ist, ob ein anfechtbarer Hoheitsakt vorliegt und die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist (Art. 106 Abs. 1 OG):
a) aa) Die Frage, wieweit es mit Art. 26 ff. VwVG vereinbar erscheint, dass ihr nicht in den ganzen Aktenbestand der Bank Y.________, sondern nur in die vom Gutachter kopierten und seinem Bericht beigelegten Unterlagen Einblick gegeben wird, kann dem Bundesgericht ohne weiteres noch im Anschluss an den Endentscheid unterbreitet werden.
Soweit ein allfälliger prozessualer Mangel in jenem Verfahren nicht geheilt werden könnte, müsste ein für die Beschwerdeführerin nachteiliger Entscheid aufgehoben und die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Abgesehen von der damit verbundenen Verfahrensverzögerung ist kein Nachteil ersichtlich, der sich durch dieses Vorgehen nicht nachträglich beheben liesse. Ein solcher liegt insbesondere auch nicht darin, dass die ausseramtliche Konkursverwalterin inzwischen offenbar eine Klage gegen die Beschwerdeführerin plant. Die Haftungsfrage bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens; in diesem geht es lediglich darum, aufsichtsrechtlich abzuklären, ob die Beschwerdeführerin ihren gesetzlichen Sorgfaltspflichten als Bankenrevisorin nachgekommen ist. Die Gefahr, dass Akten ohne die beantragte sofortige Einsichtnahme verschwinden könnten, wie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter einwendet, erscheint gering, nachdem die ausseramtliche Konkursverwalterin mit deren sorgfältigen Aufbewahrung betraut ist, der Experte sowie offenbar auch die Strafverfolgungsbehörden darin bereits Einblick genommen haben und das Verfahren bei der EBK im Übrigen nunmehr auch schon seit über drei Jahren hängig ist.
bb) Eine selbständige Anfechtungsmöglichkeit des Entscheids über den relevanten Aktenbestand drängt sich vorliegend umso weniger auf, als eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts letztlich nur zusammen mit dem Sachentscheid abschliessend wird beurteilt werden können. Vor dessen Erlass steht nicht fest, ob und wieweit die Bankenkommission auf Aktenstücke zurückgreifen wird, zu denen die Beschwerdeführerin keinen Zugang hatte, aufgrund ihrer Relevanz für den Endentscheid aber hätte haben müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden (vgl. BGE 121 I 225 E. 2a S. 227, mit Hinweisen). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche beweiserheblichen Unterlagen, die zum betreffenden Verfahren gehören, d.h. in diesem erstellt oder beigezogen werden. Die Einsicht ist in jene Akten zu gewähren, die den Entscheid in der Sache mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflussen können. Die Bankenkommission wird sich diese Grundsätze bei ihrer Entscheidfindung vor Augen halten und berücksichtigen müssen, dass der von ihr eingesetzte Experte sämtliche Akten der Bank Y.________ konsultieren konnte, obwohl sich die entsprechenden Unterlagen bereits damals in der Obhut der ausseramtlichen Konkursverwalterin B.________ befanden. Je nach Inhalt und Schwerpunkt des Endentscheids wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben sein, sich davon zu überzeugen, dass der Gutachter tatsächlich alle relevanten Unterlagen erhoben und nicht gewisse entscheidwesentliche Dokumente übersehen hat.
b) Nach Art. 97 Abs. 2 OG ist einer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügung das "unrechtmässige" Verweigern einer solchen gleichgesetzt. Nachdem der Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Bankenkommission kein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte, hatte sie kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer entsprechenden Zwischenverfügung und fehlt ihr ein solches heute auch, um diesbezüglich eine Rechtsverweigerung geltend zu machen; auf ihre Eingabe ist deshalb auch insofern nicht einzutreten (vgl. Art. 103 lit. a OG).
3.- Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Februar 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: