BGer 1P.749/2001 |
BGer 1P.749/2001 vom 27.02.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.749/2001/otd
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Urteil vom 27. Februar 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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C.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesversammlung, 3003 Bern.
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parlamentarische Fristenlösungs-Initiative
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass C.________ mit Eingabe vom 27. November 2001 Beschwerde "gegen die parlamentarische Fristenlösungs-Initiative" beim Bundesgericht eingereicht hat,
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dass sich diese Beschwerde wohl gegen die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (mehrere Artikel betreffend den Schwangerschaftsabbruch) richtet, welche am 2. Juni 2002 zur Abstimmung gelangt,
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dass der Beschwerdeführer diese Gesetzesänderung für verfassungswidrig erachtet,
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dass sich eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Art. 84 Abs. 1 OG) bzw. gegen kantonale Wahlen und Abstimmungen (Art. 85 lit. a OG) richten kann, weshalb dieses Rechtsmittel von vornherein nicht zulässig ist,
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dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976; BPR, SR 161.1),
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dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist,
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dass im Übrigen das Bundesgericht zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der Bundesgesetze nicht berechtigt ist (Art. 191 BV),
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dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundesversammlung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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