BGer 2A.33/2002 |
BGer 2A.33/2002 vom 01.03.2002 |
[AZA 0/2]
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2A.33/2002/bie
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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1. März 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Yersin,
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Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Wyssmann.
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In Sachen
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N.H.________ und G.H.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern, Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
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betreffend
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direkte Bundessteuer 1997/98, hat sich ergeben:
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N.H.________ und G.H.________ wurden für die direkte Bundessteuer 1997/98 nach Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 200'000.- eingeschätzt. Auf eine Einsprache trat die Steuerverwaltung des Kantons Bern nicht ein, weil die Eingabe keine genügende Begründung enthalte.
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Mit Entscheid vom 16. Oktober 2001, versandt am 24. Oktober 2001, wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern die Beschwerde ab und bestätigte den Einspracheentscheid (Nichteintretensentscheid).
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Nach Ablauf der Beschwerdefrist, mit Eingabe vom 17. Januar 2002, erhoben die Steuerpflichtigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Gleichzeitig stellten sie das Gesuch, es sei die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wieder herzustellen.
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Mit Schreiben vom 25. Januar 2002 wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Fristwiederherstellungsgesuch nach Ablauf der Frist von 10 Tagen, die das Gesetz vorsehe, gestellt worden sei und darauf schwerlich eingetreten werden könne. Es wurde ihnen angeboten, die Beschwerde kostenlos zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 13. Februar 2002 hielten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
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Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe die Frist von 30 Tagen, die Art. 106 Abs. 1 OG für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorschreibt, nicht eingehalten haben. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann somit nur eingetreten werden, wenn ein Grund für die Wiederherstellung der Frist gegeben und das Gesuch um Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist rechtzeitig gestellt worden ist.
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2.- Gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz, OG) kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln; er muss binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangen und die versäumte Rechtshandlung nachholen (Abs. 1).
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Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Verfahrens ohne öffentliche Beratung (Abs. 2).
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Diese Vorschrift findet Anwendung, wenn Wiederherstellung der Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 106 OG verlangt wird. Das gilt auch dann, wenn ein Entscheid der Eidg. Steuerrekurskommission über die direkte Bundessteuer angefochten wird. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) enthält für das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich keine Sondervorschrift, die hier angewendet werden könnte (vgl. Art. 146 DBG). Die von den Beschwerdeführern zitierten Bestimmungen, Art. 133 Abs. 3 und 140 Abs. 4 DBG, gelten für das Einspracheverfahren sowie das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, wie aus den Überschriften hervorgeht, und sind auf das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht anwendbar (s. auch ASA 60 S. 633 ff.; Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 1992, N 31 zu Art. 112).
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3.- Die Beschwerdeführer begründen ihr Fristwiederherstellungsgesuch damit, dass im Rahmen des aussergerichtlichen Nachlassvertrages zwischen ihnen und der Steuerverwaltung am 12. November 2001, während laufender Beschwerdefrist für die Anfechtung des Steuerrekurskommissionsentscheides, eine Vereinbarung getroffen worden sei. Danach sei für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer per Saldo aller Ansprüche per 31. Dezember 2000 ein Betrag von Fr. 125'267. 65 zu bezahlen. Gestützt auf Ziff. 3 dieser Vereinbarung hätten die Beschwerdeführer verzichtet, gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 16. Oktober 2001 Beschwerde zu führen. Sie hätten erst aus dem Schreiben der Steuerverwaltung vom 17. Dezember 2001 ersehen können, dass die Steuerverwaltung es ablehne, die Verlustvorträge per
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1. Januar 1999 mit künftigen Gewinnen zu verrechnen. Aufgrund dieser neuen Situation seien die Beschwerdeführer nicht mehr an Ziff. 3 der Vereinbarung gebunden und sähen sich gezwungen, gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen.
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Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob im Sinne der subjektiven Theorie die Vereinbarung mit der Steuerbehörde vom 12. November 2001 einen genügenden Grund darstellte, um die verspätete Beschwerde zu entschuldigen.
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Jedenfalls bestand mit dem Schreiben der Steuerverwaltung vom 17. Dezember 2001 das Hindernis, das die Beschwerdeführer gemäss ihren eigenen Ausführen von der rechtzeitigen Beschwerdeführung abhielt (Art. 35 Abs. 1 OG), nicht mehr.
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Dieses Ereignis fiel in die Gerichtsferien, die bis und mit dem 1. Januar 2002 dauerten, weshalb es auf den 2. Januar 2002 zu verlegen ist und die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 35 OG am 3. Januar 2002 zu laufen begann. Die Frist endete am Montag, 14. Januar 2002. Das am 17. Januar 2002 zur Post gegebene Gesuch um Wiederherstellung der Frist erweist sich somit als verspätet.
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4.- Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, dringt nicht durch. Zum einen machen sie geltend, es bestehe kein sachlicher Grund für die Verkürzung der Beschwerdefrist auf 10 Tage, wenn der Beschwerdeführer durch ein unverschuldetes Ereignis abgehalten worden sei, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Art. 35 Abs. 1 OG ist indessen klar und eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum offen. Danach beträgt die Frist für die Wiederherstellung gegen das Versäumnis zehn Tage und beginnt die Frist mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen. An diese gesetzliche Regelung ist das Bundesgericht gebunden.
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Andererseits machen die Beschwerdeführer geltend, Art. 146 DBG sei Bestandteil der im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer getroffenen einheitlichen Fristenregelungen, weshalb diese Vorschrift als Sonderbestimmung dem Art. 35 OG vorgehe. Über Art. 146 DBG finde auch Art. 133 Abs. 3 DBG, der die verspätete Einsprache bis 30 Tage nach Wegfall des Hinderungsgrundes zulasse, analog auf die Wiederherstellung der Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde Anwendung. Art. 146 DBG ist indessen keine Sondervorschrift.
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Er wiederholt nur, was bereits aufgrund der Art. 97 ff. OG und der diesbezüglichen Praxis gilt. Es kann daraus nicht abgeleitet werden, Art. 146 DBG führe für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine gegenüber dem Bundesrechtspflegegesetz abweichende Ordnung ein. Vielmehr ist das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für die verschiedenen Bereiche des materiellen Bundesverwaltungsrechts einheitlich im Bundesrechtspflegegesetz geordnet. Dass Art. 146 DBG - im Gegensatz zu Art. 112 Abs. 1 des früheren Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BdBSt) - die Artikel 97 ff.
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OG betreffend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr ausdrücklich erwähnt, vermag keinen sachlichen Unterschied zu begründen.
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Das Fristwiederherstellungsgesuch ist offensichtlich verspätet und damit unzulässig.
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4.- Da Fristwiederherstellung nicht gewährt werden kann, ist auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verspätet und durch Nichteintreten zu erledigen. Mit dem Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch das Gesuch um Sistierung gegenstandslos.
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Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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