[AZA 0]
P 61/01 Gb
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 4. März 2002
in Sachen
A.________, Beschwerdeführerin, Witwe und Erbin des S.________, geboren am 23. Mai 1934, gestorben am 19. Oktober 2001,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern S.________, verheiratet und Bezüger einer Altersrente, ab 1. Juni 2001 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 743.- zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. August 2001 ab.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Erhöhung der Ergänzungsleistung.
- Die Ausgleichskasse des Kantons Bern verweist auf den vorinstanzlichen Entscheid. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
S.________ starb am 19. Oktober 2001. Seine Witwe A.________ ist einzige Erbin des Verstorbenen (Schreiben des Erbschaftsdienstes der Stadt X.________ vom 25. Januar 2002).
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Auf Grund des Schreibens des Erbschaftsdienstes der Stadt X.________ vom 25. Januar 2002 und des Auszuges aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde der Stadt X.________ vom 14. Januar 2002 steht fest, dass A.________ die einzige Erbin des verstorbenen Beschwerdeführers ist.
Damit tritt sie ohne weiteres in das laufende Beschwerdeverfahren ein, das nunmehr fortzusetzen ist (Art. 6 Abs. 3 BZP in Verbindung mit Art. 40 und Art. 135 OG ).
2.- Das kantonale Gericht hat in zutreffender Würdigung der Akten festgestellt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2001 rechtens ist. Es lässt sich weder die von der Vorinstanz überprüfte Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben noch die Höhe der Ergänzungsleistung beanstanden. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorgebracht hat, führt zu keinem andern Ergebnis. Die Ausgaben für die Wohnung von Fr. 15'000.- bei Ehepaaren (Art. 2 lit. b der Verordnung über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 18. September 2000) und für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in Höhe von Fr. 2879.- pro Person (Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 2001 vom 25. Oktober 2000) sind in gesetzlich zulässigem Höchstumfang berücksichtigt worden.
Da der Beschwerdeführer nicht auf einen Rollstuhl angewiesen war, haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht den höheren Abzug gestützt auf Art. 5 Abs. 2 ELG verneint.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 4. März 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: