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Original
 
[AZA 7]
U 76/01 Vr
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 5. März 2002
in Sachen
J.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6300 Zug,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Die 1956 geborene J.________, Mutter dreier Kinder (1977, 1980 und 1991), arbeitete seit 22. September 1989 als Bardame im Restaurant E.________ und war bei der Versicherungsgesellschaft Q.________ obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. Oktober 1989 stiess sie als Lenkerin eines Personenwagens mit einem Zug zusammen und erlitt u.a. schwere Kopfverletzungen. Im Januar 1990 nahm sie ihre Tätigkeit im Restaurant E.________ wieder auf und war in der Folge in zwei weiteren Barbetrieben sowie als Aussendienst- und Büromitarbeiterin angestellt.
Nachdem sie ab Dezember 1991 eine Arbeit als Vorführerin von Elektrogeräten bei der Firma T.________ AG begonnen hatte, wodurch sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert war, zog sie sich am 24. März 1992 bei einer Auffahrkollision als Beifahrerin Prellungen an Kopf und Hals zu. Ihre Tätigkeit führte sie im bisherigen Umfang fort.
Am 20. November 1992 meldete die Firma L.________ AG, bei welcher J.________ seit 1. Juli 1992 im Vorführbereich von Elektrogeräten beschäftigt war, einen Rückfall vom 29. Oktober (recte: September) 1992, woraufhin ärztlicherseits eine ab 30. September 1992 vollumfänglich bestehende Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Mit Verfügung vom 20. April 1993, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. November 1993, verneinte die SUVA - ebenso wie nachfolgend die Versicherungsgesellschaft Q.________ (Verfügung vom 26. August 1994; Einspracheentscheid vom 7. September 1994) - einen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Die hiegegen erhobenen Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 26. August 1997 gut, hob die Einspracheentscheide auf und wies die Sache an die Unfallversicherer zurück, damit die Versicherungsgesellschaft Q.________ über die gesetzlichen Ansprüche der Versicherten aus dem Unfall vom 19. Oktober 1989 bis zum 23. März 1992 sowie die SUVA über die ihr aus beiden Unfällen vom 19. Oktober 1989 und 24. März 1992 gesamthaft ab 24. März 1992 zustehenden Versicherungsleistungen verfüge. Die SUVA nahm - u.a. nach Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 1. Dezember 1996 sowie eines Ergänzungsberichtes vom 12. April 1997 - mit Verfügung vom 24. August 1999 eine Abrechnung der Taggeldansprüche vor. Sie ging dabei in Berücksichtigung der durch die Versicherungsgesellschaft Q.________ errechneten Vorgaben von einem versicherten Verdienst von Fr. 40'800.- jährlich bzw. Fr. 111.80 pro Tag aus, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 23. November 1999).
B.- Beschwerdeweise liess J.________ um Zusprechung eines Taggeldes auf der Grundlage eines versicherten Tagesverdienstes von Fr. 188.- samt Verzugszins ersuchen. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Versicherte auf eine drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) hinsichtlich der Höhe des versicherten Verdienstes aufmerksam gemacht hatte, änderte es den angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend ab, dass es das durch die SUVA ab 24. März 1992 auszurichtende Taggeld gestützt auf einen versicherten Tagesverdienst von Fr. 105.35 - bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % - auf Fr. 84.30 (80 % von Fr. 105.35) festlegte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 17. Januar 2001).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr "ein Taggeld von Fr. 150.40 zu bezahlen".
Während die SUVA den Antrag stellt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Beschwerdeführerin hat trotz der ihr angedrohten allfälligen Schlechterstellung durch den vorinstanzlichen Entscheid an der kantonalen Beschwerde festgehalten. Der Umstand, dass sie dies nicht weiter begründete, tangiert die ihr vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zustehenden Parteirechte entgegen der SUVA nicht, zumal es sich bei den angeblich "verspäteten" Rügen um solche materieller - und nicht im Sinne des vernehmlassungsweise zitierten Urteils BGE 119 Ia 227 ff. Erw. 5a formeller - Art handelt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.
2.- Antrag und Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richten sich gegen die Höhe des vorinstanzlich der Bemessung der Taggeldleistungen zu Grunde gelegten versicherten Verdienstes. Darüber ist zu befinden. Weder auf Grund der Vorbringen der Parteien noch anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte besteht demgegenüber hinreichender Anlass, im Rahmen dieses Verfahrens weitere, die Taggeldermittlung betreffende Elemente zu prüfen (BGE 125 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen).
3.- Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2 Halbsatz 1). Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis ein, Bestimmungen über den versicherten Verdienst im Allgemeinen sowie in Sonderfällen zu erlassen, wovon dieser Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 22-24 UVV). Gemäss Art. 22 UVV gilt als versicherter Verdienst, vorbehältlich hier nicht zur Diskussion stehender Ausnahmetatbestände (lit. a-d), der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Abs. 2). Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder ist nach Art. 22 Abs. 3 UVV in der bis 31. Dezember 1997 in Kraft gestandenen, vorliegend anwendbaren Fassung gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt. Art. 23 UVV enthält sodann Bestimmungen über den massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen. Nach Abs. 1 - in der bis Ende September 1996 gültig gewesenen, hier Anwendung findenden Fassung - wird, sofern der Versicherte wegen Militär- oder Zivilschutzdienst, Arbeitsleistung für Militärdienstverweigerer, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn bezieht, derjenige Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militär- oder Zivilschutzdienst, Arbeitsleistung für Militärdienstverweigerer, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte. Abs. 3 hält schliesslich fest, dass, falls der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt oder sein Lohn starken Schwankungen unterliegt, auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt wird.
4.- a) Auf Grund des Gutachtens des Prof. Dr. med. M.________ vom 1. Dezember 1996 (samt Ergänzungsbericht vom 12. April 1997) steht fest und ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres zweiten Unfalles vom 24. März 1992 noch unter den Folgen des ersten Unfallereignisses vom 19. Oktober 1989 litt und in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 25 % eingeschränkt war. Weil demzufolge davon auszugehen ist, dass sie zufolge dieses ersten Unfalles in ihrer beruflichen Tätigkeit lediglich einen um 25 % verminderten Lohn bezog, hat die Taggeldbemessung abweichend von der in Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV normierten Grundregel nicht einfach auf der Basis des letzten vor dem zweiten Unfall bezogenen Lohnes, sondern in Berücksichtigung der Ausnahmebestimmung von Art. 23 Abs. 1 UVV zu erfolgen.
b) Sofern eine versicherte Person wegen des früheren Unfalles (noch) keine Invalidenrente bezieht, wird in Fällen des Art. 23 Abs. 1 UVV auf den Lohn abgestellt, den die versicherte Person ohne die Folgen des ersten Unfalles vor dem zweiten Unfall erzielt hätte (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 327; Urteil H. vom 26. Juni 2001, U 42/01). Massgebend für die nach der abstrakten Methode erfolgende Berechnung des Taggeldes ist sodann nicht der mutmasslich entgangene Verdienst, sondern jener, den die versicherte Person vor dem Unfall bezogen hat. Das gilt grundsätzlich auch für die in Art. 23 UVV geregelten Sonderfälle. Mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Absätze 7 (langdauernde Taggeldberechtigung) und 8 (Rückfall) knüpfen die Regeln des Art. 23 UVV allesamt an Tatsachen an, die sich vor dem Unfall verwirklicht haben (RKUV 2001 Nr. U 423 S. 202 Erw. 3c/aa, 1997 Nr. U 274 S. 183 f. Erw. 3b/aa, je mit Hinweisen).
c) Abzustellen ist vorliegend gemäss Art. 23 Abs. 1 UVV somit - und zwar trotz des Umstands, dass die SUVA ab 24. März 1992 auch für den am 19. Oktober 1989 erlittenen Unfall (gesamthaft) Leistungen zu erbringen hat - auf jenen Verdienst, den die Beschwerdeführerin vor dem zweiten Unfallereignis bei voller Gesundheit erworben hätte. Nach dem Gesagten ist weder der Lohn, welcher der Versicherten gesundheitlich unbeeinträchtigt nach dem zweiten Unfall zugeflossen wäre (vgl. dagegen im Bereich der Invaliditätsbemessung: Art. 18 Abs. 2 UVG; siehe zum Ganzen auch: RKUV 1997 Nr. U 274 S. 184 Erw. 3b/aa mit Hinweisen), noch jenes - der Taggeldbemessung durch die Versicherungsgesellschaft Q.________ zu Grunde gelegene - Einkommen relevant, das sie vor ihrem Unfall vom 19. Oktober 1989 seit dem 22. September 1989 als Bardame im Restaurant E.________ erzielt hatte.
aa) Auf Grund des dokumentierten beruflichen Werdegangs der Versicherten, die über keinen Berufsabschluss verfügt und bereits vor dem Unfall vom 19. Oktober 1989 verschiedenste, mehrheitlich kurzzeitige Tätigkeiten (Verkauf, Werkstätte, Gastgewerbe, Näherei, Marktforschung) bei diversen Arbeitgebern ausübte, ist sodann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ausgewiesen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen), dass sie ohne den ersten Unfall dauerhaft einer Tätigkeit als Bardame nachgegangen und als versicherter Verdienst ein im Zeitpunkt des zweiten Unfalles in einer derartigen Beschäftigung ohne Unfallfolgen erzieltes Einkommen massgebend wäre. Die nach dem 19. Oktober 1989 weiterhin regelmässig vorgenommenen Arbeitsplatzwechsel lagen zur Hauptsache in den persönlichen Verhältnissen der Versicherten begründet, welche sich durch die Geburten ihrer Kinder in den Jahren 1977, 1980 und 1991, ihren beiden Scheidungen 1985 und 1990 sowie den damit verbundenen Faktoren der Kinderbetreuung, der Wohnsitzveränderung und des finanziellen Bedarfs auszeichneten, und waren nicht, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, Folge des durch den ersten Unfall beeinträchtigten Gesundheitszustandes und der dadurch verminderten Arbeitsfähigkeit. Es liegen mithin keine Anhaltspunkte vor, auf Grund derer angenommen werden müsste, dass die Beschwerdeführerin in gesundheitlich unversehrtem Zustand im Zeitpunkt des zweiten Unfalls in einer anderen als der von ihr tatsächlich ausgeübten Beschäftigung als Vorführerin von Elektrogeräten tätig gewesen wäre.
bb) Die Taggeldberechnung hat folglich auf der Basis des letzten vor dem zweiten Unfall vom 24. März 1992 bei der Firma T.________ AG seit 2. Dezember 1991 im Vorführbereich bezogenen Lohnes zu erfolgen, welcher auf Grund der seit dem ersten Unfall bestehenden Arbeitsunfähigkeit um 25 % zu erhöhen ist.
5.- a) Fraglich ist ferner, ob vorliegend die weitere Ausnahmeregelung von Art. 23 Abs. 3 UVV Anwendung findet, wonach auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt wird, sofern der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt oder sein Lohn starken Schwankungen unterliegt. Diese Norm zielt darauf, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder eventuell gar einer Nichtlohnphase im Rahmen der bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit erleidet. Damit wird nichts am Prinzip geändert, wonach die bis zum Unfall geltenden Verhältnisse massgebend sind: Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten oder umgestaltet werden (sollten), bleiben bei der Taggeldberechnung ausser Acht. Das Kriterium der starken Lohnschwankungen ist erfüllt, wenn es im Arbeitsverhältnis auftritt, in welchem die versicherte Person im Unfallzeitpunkt stand (RKUV 2001 Nr. U 423 S. 202 f. Erw. 3c/aa mit Hinweis; Urteil H. vom 26. Juni 2001, U 42/01).
b) Wie die Vorinstanz in korrekter Wiedergabe der aktenkundigen Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin bei der T.________ AG aufgeführt hat - auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden - war die Versicherte im Monat Dezember 1991 während 19, im Januar 1992 während 4, im Februar 1992 während 11 sowie im März 1992 bis zum Unfallereignis vom 24. März 1992 während insgesamt 14 Tagen beschäftigt gewesen und hatte hiebei AHV-pflichtigen Bruttolohn (Taglohn, Provision) in Höhe von Fr. 3608.- (Dezember), Fr. 990.10 (Januar/Februar), Fr. 1960.- (Februar/März) sowie Fr. 2369.10 (März) erzielt. Da die Beschwerdeführerin somit einer uneigentlichen (unregelmässigen) Teilzeitarbeit mit in zeitlicher Hinsicht variablen, unregelmässigen Einsätzen (vgl. dazu RKUV 1997 Nr. U 274 S. 187 Erw. 4b und c mit weiteren Hinweisen) nachging, woraus eine starke Schwankung im Lohn- und Umsatzprovisionsbereich resultierte, trägt allein die Zugrundelegung eines gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV angemessenen täglichen Durchschnittslohnes den konkreten Verhältnissen Rechnung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles erst knapp vier Monate bei ihrer damaligen Arbeitgeberin angestellt war, schliesst die Anwendung von Art. 23 Abs. 3 UVV nicht aus (vgl. RKUV 2001 Nr. U 423 S. 203 Erw. 3c/bb).
c) Massgebend für die gesetzeskonforme Bestimmung des Durchschnittslohnes nach Art. 23 Abs. 3 UVV sind sämtliche Faktoren des konkreten Arbeitsverhältnisses wie Alter, Fähigkeit, Berufserfahrung, Ortskenntnis des Arbeitnehmers, erzielte Tagesumsätze, etc.. Als Bezugsgrössen bieten sich weiter die Löhne von im gleichen Betrieb und in gleicher Weise tätigen Arbeitskollegen sowie die in der Branche üblicherweise bezahlten Entgelte an (RKUV 2001 Nr. U 423 S. 203 f. Erw. 3c/cc mit Hinweis).
Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin, welche über keine entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügte, erst seit kurzem als - bis Ende Januar 1992 noch aushilfsmässig angestellte - Vorführerin von elektronischen Haushaltsgeräten tätig war und während ihres bis zum Unfallzeitpunkt knapp vier Monate dauernden Arbeitsverhältnisses an durchschnittlich zwölf Tagen monatlich zum Einsatz kam, ist der durch das kantonale Gericht festgesetzte durchschnittliche Tagesverdienst von Fr. 79.- (Fr. 8927.20 [Total des vom 2. Dezember 1991 bis 23. März 1992 erzielten AHV-pflichtigen Bruttolohnes] : 113 Tage [2. Dezember 1991 bis 23. März 1992]) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als dieser Tagesdurchschnittslohn nach dem in Erw. 4a hievor Gesagten als lediglich auf der Basis einer 75 %igen Arbeitsfähigkeit erwirtschaftet zu betrachten und somit auf Fr. 105.35 zu erhöhen ist. Ein versicherter Verdienst in diesem Umfang stellt auch im Vergleich zu den üblicherweise in der Branche durch erfahrene Fachpersonen erzielten Tagesansätzen von ca. Fr. 140.- (vgl. die von der SUVA in ihrer Aktennotiz vom 4. Juni 1998 festgehaltenen telefonischen Auskünfte der T.________ AG) einen angemessenen Durchschnittslohn dar. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 5. März 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: