[AZA 0]
C 132/01 Go
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiberin Polla
Urteil vom 7. März 2002
in Sachen
A.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
Mit Verfügung vom 9. Juli 1999 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons St. Gallen (KIGA, seit 1. Juli 1999 und nachstehend Amt für Arbeit) den 1969 geborenen, als Küchengehilfe tätig gewesenen A.________ wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit ab 20. April 1999 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 7. März 2001).
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, indem er sein vorinstanzlich gestelltes Begehren um Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung erneuert.
Weiter stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, welches mit Eingabe vom 19. September 2001 zurückgezogen wurde.
Das Amt für Arbeit und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Hausbursche im Gasthaus W.________ in J.________ abgelehnt hat, weshalb die für 31 Tage verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht besteht. Die vermittelte Arbeit in der gleichen Gemeinde ist namentlich hinsichtlich des Arbeitsweges ohne weiteres zumutbar, da die gesetzlich festgeschriebene Obergrenze von zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg mit einem 30-minütigen Fussmarsch (gemäss Angaben des Versicherten) eindeutig unterschritten wird (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG).
b) Weiter kann dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur rechtens wäre, wenn die Arbeit direkt im Sinne einer solchen Äusserung, abgelehnt worden wäre oder der Versicherte absichtlich ungenügende Bewerbungsunterlagen eingereicht hätte. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person die Stelle zwar nicht ausdrücklich abgelehnt hat, jedoch durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Arbeit anderweitig vergeben wird (BGE 122 V 38 Erw. 3b). Aufgrund der Rückmeldung des Gasthauses W.________ vom 24. April 1999 an das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist erstellt, dass der Versicherte durch seine Haltung und Äusserung zum Arbeitsweg wenig bis kein Interesse an der angebotenen Tätigkeit zeigte. Dieses Verhalten schlug sich in der Angabe des Gasthauses nieder, dass eine ungenügende persönliche Bewerbung des Beschwerdeführers vorgelegen und dieser einen mangelhaften Eindruck während des Vorstellungsgesprächs hinterlassen habe. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Vorbringen des Versicherten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach er eine erneute Tätigkeit bei seiner früheren Arbeitgeberin, der M.________ AG in R.________, bevorzugte. Durch dieses Verhalten hat er entscheidend zum Nichtzustandekommen eines Arbeitsvertrages beigetragen, was für die Erfüllung des Einstellungstatbestandes ausreicht (ARV 1999 Nr. 33 S. 196 Erw. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lag im Zeitpunkt der Stellenzuweisung des RAV am 19. April 1999 keine zugesicherte Tätigkeit bei der M.________ AG vor (die Vertragsunterzeichnung datiert vom 13. Juni 1999, der Arbeitsantritt erfolgte am 1. September 1999), so dass der Versicherte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wäre, die zugewiesene zumutbare Stelle als Hausbursche im April 1999 anzunehmen. Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, die M.________ AG biete bessere Aufstiegschancen, ist ungeeignet, die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Arbeit zu begründen (Art. 16 Abs. 2 AVIG).
2.- Die von der Verwaltung verfügte und vom kantonalen Gericht bestätigte, im untersten Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) auf 31 Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung trägt den gesamten objektiven und subjektiven Umständen Rechnung und ist im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden.
3.- a) Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist zufolge Rückzugs gegenstandslos geworden.
b) Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Pfäffikon, und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. März 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: