[AZA 7]
I 423/01 Gi
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen;
Gerichtsschreiberin Amstutz
Urteil vom 11. März 2002
in Sachen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
G.________, 1967, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- Mit Verfügung vom 29. August 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Luzern das Rentenbegehren der 1967 geborenen, vom 1. Dezember 1990 bis 12. April 1996 in der Firma A.________ AG, als Mitarbeiterin in der Datenvorbereitung angestellt gewesenen und seither ausschliesslich als Hausfrau und Mutter von vier schulpflichtigen Kindern tätigen G.________ ab; dies mit der Begründung, im häuslichen Aufgabenbereich, auf den im Rahmen der Invaliditätsbemessung allein abzustellen sei, bestehe gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 27. April 2000 keine rentenbegründenden Einschränkung.
B.- Hiegegen liess G.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2000 sei der Invaliditätsgrad ausgehend von der für Erwerbstätige massgebenden Bemessungsmethode neu zu ermitteln und rückwirkend ab 1. November 1997 eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2001 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 29. August 2000 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (polydisziplinäre - insbesondere auch psychiatrische und rheumatologische - Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle [MEDAS] zwecks abschliessender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit) über den Rentenanspruch neu verfüge; die Frage der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung wurde offen gelassen.
C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses zur strittigen Frage der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung Stellung beziehe; eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 2000 zu bestätigen.
G.________ lässt vernehmlassungsweise beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung vom 29. August 2000 aufgehoben werden und ihr rückwirkend ab 1. November 1997 eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zugesprochen werde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis; SVR 2001 Nr. UV 2 S. 7).
b) Die Erwägungen, auf welche der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid in Ziff. 1 des Dispositivs verweist, betreffen die Notwendigkeit einer MEDAS-Begutachtung zur Abklärung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Sie beziehen sich damit auf die Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens bildende Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch insoweit einzutreten, als die Motive des Rückweisungsentscheids gemäss Verweis in dessen Dispositiv-Ziff. 1 angefochten werden.
Die Anträge in der Vernehmlassung ihrerseits sind zulässig, da sie sich ebenfalls auf den Streitgegenstand beziehen.
2.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und bis IVG ), die vom Erwerbsstatus abhängigen Methoden der Invaliditätsbemessung ( Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 und 27bis IVV ) sowie die nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Statusfrage massgebenden Kriterien (BGE 125 V 150 Erw. 2c) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
Nach der Rechtsprechung kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu.
So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2000, Rz. 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteil S. vom 4. September 2001 [I 175/01], Erw. 4a).
3.- Streitig und zu prüfen ist die Richtigkeit und Angemessenheit (Art. 132 OG) des kantonalen Rückweisungsentscheids, insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz die Sache zur näheren Abklärung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit an die Verwaltung zurückweisen durfte, ohne vorgängig zur anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung Stellung zu nehmen.
a) Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin seit einer Symphysensprengung während der Geburt des dritten Kindes im Dezember 1995 an Schmerzen im Symphysenbereich, an lumbosacralen Beschwerden sowie einer höchstens beginnenden ISGArthrose mit leichter subchondraler Sklerosierung leidet; des Weitern wurde von psychiatrischer Seit eine Panikstörung mit stark depressiven Zügen und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung bei Status nach zweimaligem Suizidversuch (1984 und 1992) diagnostiziert. Während Dr.
med. Z.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, im Bericht vom 10. April 1996 volle Arbeitsfähigkeit bei weitgehend sitzender Tätigkeit attestiert hatte, erachtete Dr.
med. S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als EDV-Angestellte als voll arbeitsunfähig seit Behandlungsbeginn im Juni 1999 (Bericht vom 5. Oktober 1999), präzisierend, dass eine psychische Erkrankung seit langem vorliege und sich nunmehr chronifiziert habe. Im häuslichen Aufgabenbereich ist die Beschwerdegegnerin nach Einschätzung des Dr. med.
S.________ seit Dezember 1995 zu 50 % eingeschränkt. Abweichend davon stellte die IV-Stelle im Abklärungsbericht Haushalt vom 27. April 2000 diesbezüglich eine Einschränkung von 30 % fest.
b) In Würdigung dieser Aktenlage, insbesondere der Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im Bericht des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 5. Oktober 1999, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die IV-Stelle habe die Invaliditätsbemessung nicht allein gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 27. April 2000 vornehmen dürfen; vielmehr hätten zur objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen getroffen werden müssen. Die Sache sei daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie dies mittels Einholung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens nachhole. Unter diesen Umständen erübrige sich vorläufig eine Parteibefragung sowie die beantragte Zeugeneinvernahme zwecks Bestimmung der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
c) Nach den zutreffenden Einwendungen der IV-Stelle kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden: Die Verwaltung hat den Invaliditätsgrad auf insgesamt 30 % festgesetzt, nachdem der Betätigungsvergleich im Sinne der spezifischen Methode (Art. 27 IVV) eine entsprechende Einschränkung im häuslichen Aufgabenbereich ergeben hatte. Im Lichte der unter Erw. 2b hievor dargelegten Rechtsprechung besteht kein begründeter Anlass, die Zuverlässigkeit des Abklärungsberichts Haushalts vom 27. April 2000 in Frage zu stellen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich für die Beurteilung der Beweistauglichkeit des Abklärungsberichts unerheblich. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass Dr. med. S.________ die Einschränkung im häuslichen Aufgabenbereich auf 50 % schätzt, während die IV-Stelle die Behinderung lediglich auf 30 % bezifferte. Diese Abweichung lässt jedoch nicht auf eine mangelhafte Erhebung der Behinderung im Haushalt seitens der IV-Stelle schliessen. So ist mangels näherer Angaben des Arztes davon auszugehen, dass seine Stellungnahme nicht auf eigener Kenntnis der konkreten Situation zu Hause beruht.
Sodann muss bezweifelt werden, dass die aus medizinisch-theoretischer Sicht angenommene Einschränkung von 50 % den Umstand berücksichtigt, dass auch im Haushalt tätige Versicherte der Schadenminderungspflicht (BGE 115 V 53 mit Hinweisen) unterliegen und daher die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern haben (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, S. 222 f. mit Hinweisen).
Für die volle Beweiskraft des Abklärungsberichts Haushalt mit Blick auf die Invaliditätsbemessung im häuslichen Aufgabenbereich spricht ferner, dass die IV-Stelle die Einschätzung der Behinderungen in den verschiedenen Betätigungsbereichen vor Verfügungserlass einer nochmaligen Überprüfung unterzog und gestützt darauf eine Anpassung des Invaliditätsgrades von 24 % auf 30 % vornahm. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Invalidität von 34 % im nichterwerblichen Bereich weicht davon nur geringfügig ab und vermag die Notwendigkeit einer erneuten Abklärung im Haushalt unter Beizug eines Arztes für sich allein nicht zu begründen, zumal keine konkreten Widersprüche zu ärztlichen Befunden geltend gemacht werden und solche aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich sind (vgl. Erw. 2b hievor).
Vor diesem Hintergrund beruht die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung mit der Begründung, diese habe die Invaliditätsbemessung zu Unrecht allein gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vorgenommen, ohne der von Dr.
med. S.________ bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 100 % (sic!) Rechnung zu tragen, auf einer mangelhaften Beweiswürdigung.
d) Nach dem Gesagten stellt sich die Frage der rechtsgenüglichen Abklärung der Arbeitsfähigkeit lediglich mit Blick auf den erwerblichen Bereich. Eine Rückweisung zwecks Durchführung zusätzlicher Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit fiele indes nur dann in Betracht, wenn feststünde, dass die Versicherte nicht - wie dies die Verwaltung annahm - als Hausfrau einzustufen ist, sondern als (Teil-) Erwerbstätige, sodass entweder die allgemeine Einkommensvergleichs- oder die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 27bis IVV) zur Anwendung gelangt. Zu dieser entscheiderheblichen und von der Beschwerdegegnerin vorinstanzlich ausdrücklich zum wesentlichen Streitpunkt erhobenen Frage hätte die Vorinstanz Stellung nehmen müssen, ansonsten der Rückweisungsentscheid einer sachbezogenen Grundlage entbehrt.
Dementsprechend ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die zur Klärung der Invaliditätsbemessungsmethode erforderlichen Beweisvorkehren treffe.
Ergäbe sich die Anwendbarkeit der spezifischen Methode, bliebe für eine Rückweisung an die IV-Stelle zwecks zusätzlichen medizinischen Abklärungen zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit nach dem Gesagten kein Raum. Nur wenn die Beschwerdegegnerin als (teil-) erwerbstätige Versicherte einzustufen wäre, rechtfertigten sich zusätzliche Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entscheid in der Sache durch das Eidgenössische Versicherungsgericht kann jedenfalls nicht stattgegeben werden, da sich aufgrund der verfügbaren Akten nicht schlüssig beurteilen lässt, ob die Versicherte ohne die somatischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen weiterhin - auch nach erfolgter Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der Firma A.________ AG im Jahre 1996 - zumindest teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre und - bejahendenfalls - eine rentenbegründende Invalidität besteht.
4.- Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.
Die letztinstanzlich unterliegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern vom 31. Mai 2001 aufgehoben
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über die Beschwerde gegen die Verfügung der
IV-Stelle vom 29. August 2000 neu entscheide.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse des
Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 11. März 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: