BGer 1A.84/2001 |
BGer 1A.84/2001 vom 12.03.2002 |
{T 1/2}
|
1A.84/2001/bmt
|
Urteil vom 12. März 2002
|
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
|
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
|
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
|
Gerichtsschreiberin Schilling.
|
Nordostschweizerische Kraftwerke (NOK), Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden, Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
World Wide Fund for Nature WWF Schweiz, 8010 Zürich-Mülligen Postzentrum, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli, Hermannstrasse 8, 8570 Weinfelden,
|
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
|
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14.
|
Plangenehmigung (110 kV-Leitungen Hasli - Tägerwilen/ Bernrain - Tägerwilen; Teilstrecke Mast Nr. 88 bis zum UW Tägerwilen [Verfügung des EStl vom 22. Dezember 1999])
|
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 5. April 2001)
|
Sachverhalt:
|
A.
|
Die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK) baut seit einiger Zeit ihr 50 kV-Netz auf eine Spannung von 110 kV aus. Von dieser Umstellung betroffen sind auch die Hochspannungsleitungen Hasli - Unterwerk Tägerwilen (TG) und Bernrain - Unterwerk Tägerwilen, die auf der Teilstrecke Schreckenmoos - Unterwerk Tägerwilen (Mast Nr. 88 bis Mast Nr. 108 B) gemeinsam geführt werden. Am 1. November 1996 reichte die NOK beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat für diese rund 3,4 km lange Teilstrecke ein Plangenehmigungsgesuch ein. Nach diesem soll die neue Leitung, die mit höheren Masten und teils längeren Auslegern ausgerüstet werden muss, weitgehend auf dem Trassee der bestehenden erstellt werden. Die Freileitung soll demnach vom Schreckenmoos, wo sie das Gebiet der Nationalstrasse A 7 verlässt, in allgemein nördlicher Richtung bis zum Weiler Nagelshusen und von da aus in gerader Linie den Seerücken hinunter über das Tägermoos bis zum Unterwerk Tägerwilen führen.
|
Gegen das Vorhaben der NOK gingen zahlreiche Einsprachen ein. Verschiedene Private und der World Wide Fund for Nature WWF Schweiz sprachen sich für eine Verkabelung aus. Dieses Begehren wurde vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), vom Kanton Thurgau sowie von der Gemeinde Tägerwilen und der Stadt Kreuzlingen unterstützt. Mit Verfügung vom 22. Dezember 1999 wies das Eidgenössische Starkstrominspektorat jedoch die Einsprache des WWF und die übrigen Verkabelungsbegehren ab und genehmigte das inzwischen noch leicht überarbeitete Projekt für eine Freileitung.
|
B.
|
Gegen die Plangenehmigung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates erhob der WWF Schweiz am 19. Januar 2000 Beschwerde und verlangte, dass die Hochspannungsleitung der NOK zwischen dem Mast Nr. 42 und dem Unterwerk Tägerwilen als unterirdische Kabelstrecke ausgeführt werde. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) überwies die bei ihm eingereichte Beschwerde der Rekurskommission UVEK zur Behandlung. Diese hiess die Beschwerde nach einem einlässlichen Instruktionsverfahren mit Entscheid vom 5. April 2001 gut, soweit darauf einzutreten war, und hob die angefochtene Verfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates auf.
|
Die Rekurskommission UVEK erwog im Wesentlichen, dass sich die Beschwerde nicht auch noch gegen bereits rechtskräftig genehmigte Teilstrecken der Hochspannungsleitung, sondern nur gegen die Strecke von Mast Nr. 88 bis zum Unterwerk Tägerwilen richten könne. Der Beschwerdeführer und das BUWAL beantragten die Verkabelung dieses Leitungsabschnitts, da die als besonders schutzwürdig geltende Landschaft des Seerückens integrale Schonung verdiene und die Hochspannungsleitung ein wichtiges Brut-, Winter- und Durchzugsgebiet verschiedener Vogelarten tangiere. Die NOK und das Eidgenössische Starkstrominspektorat verträten demgegenüber die Ansicht, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verkabelung einer Leitung von über 50 kV nur in Frage komme, wenn - was hier nicht der Fall sei - ein besonders schützenswertes Objekt im Sinne von Art. 6 NHG beeinträchtigt werde. Es treffe zu, dass der umstrittene Leitungsabschnitt das BLN-Objekt Nr. 1411 Untersee-Hochrhein nicht berühre. Dieses erstrecke sich insbesondere über das linke Ufer des Untersees bis zum dahinter liegenden Abhang des Seerückens; die östliche Grenze des BLN-Objekts verlaufe 300 m bis 625 m von der Hochspannungsleitung entfernt. Der Perimeter erfasse das Schloss Chastel, nicht aber die Schlösser und Gutsanlagen Nagelshusen, Ebersbärg, Girsbärg und Brunegg, in deren Nähe die Leitung verlaufe. Nach Auffassung der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege werde die weitere Umgebung der Schlossanlage Chastel durch die Leitung zwar betroffen. Gemäss den Erkenntnissen der Augenscheinsverhandlung könne jedoch eine massgebende Beeinträchtigung des BLN-Objekts ausgeschlossen werden. Art. 6 NHG finde daher hier keine Anwendung. Ähnliches gelte hinsichtlich des Schutzbereiches des im ISOS enthaltenen Objekts "Schlossbereich Untersee Ost (Tägerwilen, Salenstein) als Spezialfall". Der Schlossbereich Untersee Ost bilde gemäss Objektbeschrieb kein eigentliches Ortsbild im Sinne des ISOS, sondern sei Teil der seezugewandten Hangflanke des Seerückens am Untersee, auf dessen Anhöhe im Laufe der Jahrhunderte eine Abfolge von Herrschaftssitzen entstanden sei. Gefordert werde die Erhaltung der im Schlossbereich erfassten Herrschaftssitze als Kulturlandschaft, wobei sich der Schutz nicht nur auf die Bauten selber, sondern ebenfalls auf die Park- bzw. Gartenanlagen und die unverbaute Umgebung beziehe. Die geplante Hochspannungsfreileitung mit ihren 20 m bis 30 m hohen Masten werde das Chastel von den übrigen Herrschaftssitzen trennen und insbesondere die nähere Umgebung von Nagelshusen berühren. Nach Meinung der Fachkommissionen werde sich die Leitung jedoch optisch unterordnen, weshalb eine wesentliche Beeinträchtigung des Schlossbereiches nicht zu erwarten sei. Die Rekurskommission habe keine Veranlassung, von dieser Meinung der Fachbehörden abzuweichen. Weiter falle in Betracht, dass sich in nächster Nähe des nördlichsten Abschnitts des Leitungstrassees das im Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und internationaler Bedeutung enthaltene Ermatingerbecken befinde. Diesem komme internationale Bedeutung zu. Die Leitung führe zwar nicht durch das Schutzgebiet, doch seien Auswirkungen auf die im Ermatingerbecken heimischen Vögel nicht auszuschliessen. Da es sich beim Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate jedoch nicht um ein Bundesinventar im Sinne von Art. 5 NHG handle, liege auch mit Blick auf das Vogelschutzgebiet kein Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 1 NHG vor. Es bleibe daher nur zu prüfen, ob sich die verlangte Verkabelung aufgrund von Art. 3 NHG aufdränge.
|
Die betroffene Kulturlandschaft im Bereiche der Schlösser sei, so legte die Rekurskommission weiter dar, als schutzwürdig im Sinne von Art. 3 NHG zu bezeichnen, obschon sie (noch) nicht in einem kantonalen oder regionalen Inventar figuriere. Sowohl die Gemeinde Tägerwilen als auch der Kanton Thurgau seien offenbar bestrebt, diese Landschaft in Zukunft unter Schutz zu stellen. Im Gemeinderichtplan Landschaft und Umwelt vom 13. Juli 1999 werde ein Grossteil des Abhangs südlich des Siedlungsgebietes von Tägerwilen der Landschaftsschutzzone zugeordnet. Gemäss dem Landschaftsentwicklungsprojekt des Kantons Thurgau, das in die Richtplanung einfliessen solle, werde der ganze obere Teil des Seerückens als Vorranggebiet Landschaft ausgeschieden. Das neu unter Schutz gestellte Gebiet würde nahtlos an das BLN-Objekt Nr. 1411 Untersee-Hochrhein anschliessen und über das Schutzgebiet des Schlossbereichs gemäss ISOS hinaus die gesamte weitere Umgebung der Herrschaftssitze umfassen. Allerdings verlange Art. 3 NHG keinen absoluten Schutz der Landschaft. Vielmehr seien die sich gegenüber stehenden Interessen frei abzuwägen. Was den Kostenpunkt anbelange, so sei der Bau der vom Beschwerdeführer beantragten Kabellösung (nur) rund 1,8 Mal teurer als das genehmigte Projekt mit späterer Anknüpfung an das Unterwerk Kreuzlingen. Die angestellten Überlegungen wären allerdings auch gültig, falls der Mehrkostenfaktor, wie die NOK anzunehmen scheine, 2,6 betrage. Die Verkabelung der Leitung sei technisch machbar, wenn auch der Kabelschacht voraussichtlich zweimal das Bahntrassee sowie mindestens zwei Strassen unterqueren müsste. Ein Nachteil der Kabellösung bestehe darin, dass Störungen nicht umgehend behoben werden könnten. Ausserdem schienen Kabelleitungen auf Überlastungen und auf Blitzschlag empfindlicher zu reagieren als die durch die Luft gekühlten und isolierten Freileitungen. Die Kabel müssten nach ca. dreissig Jahren erneuert werden, während eine Freileitung eine doppelt so lange Lebensdauer aufweise. Immerhin seien diese Probleme bei einer Spannung von 110 kV geringer als bei noch höheren Spannungen. Es frage sich somit, ob diese Nachteile durch die mit der Verkabelung verbundenen Vorteile für Natur und Landschaft aufgewogen würden. Diese Frage sei - was die Rekurskommission noch weiter ausführte - zu bejahen. Wohl handle es sich beim fraglichen Gebiet nicht um eine unberührte Landschaft. Insbesondere fielen einzelne störende landwirtschaftliche Bauten auf und ziehe sich das Trassee der Bahnlinie Frauenfeld-Kreuzlingen - allerdings gut in die Umgebung eingebettet - im fraglichen Gebiet den Hang hinunter. Das heisse jedoch nicht, dass eine solche Landschaft keine Schonung verdienen würde. Dem betroffenen Gebiet komme ein hoher Wert als Naherholungsgebiet zu. Die Bestrebungen des Kantons Thurgau und der Gemeinde Tägerwilen, die Landschaft zu schonen und aufzuwerten, erschienen deshalb als sinnvoll. Auch von Seiten des Bundes sei die besondere Schutzwürdigkeit der Landschaft anerkannt worden. Die momentan im Bau befindliche Autobahn A 7 werde nicht wie vorerst geplant in einer weiten Schlaufe den Seerücken hinunter nach Konstanz und Kreuzlingen geführt, sondern im Gebiet Schreckenmoos in einen Tunnel gelegt, der unter dem Schlossbereich hindurch bis zur Kantonsstrasse Tägerwilen-Kreuzlingen führe. Beim Ausbau der Eisenbahnlinie Frauenfeld-Kreuzlingen seien ebenfalls Mehrkosten für eine Absenkung des Trassees in Kauf genommen worden. Demgegenüber sei offensichtlich, dass die geplante neue Leitung die Landschaft wesentlich stärker belasten werde als die heutige. Die künftigen Masten wären bis zu 8 m höher als die bestehenden. Die sechs seitlichen Ausleger müssten zum Teil verlängert werden. Neben dem Eingriff in das Landschaftsbild falle schliesslich in Betracht, dass die Freileitung den Tod von Vögeln verursachen könne. Da sich in der Nähe der Leitung grosse Vogelschutzgebiete befänden, dürfe die Gefahr des Aufpralls nicht als marginal beurteilt werden. Durch die höheren Masten würde dieses Problem noch verschärft. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das genehmigte Projekt zwar auf der bestmöglichen Linienwahl beruhe, die Beeinträchtigung der exponierten und damit sensiblen Landschaft in Siedlungsnähe durch das Bauvorhaben aber voraussichtlich erheblich wäre. Eine Verkabelung der Leitung bzw. die Gutheissung der Beschwerde dränge sich daher aus Gründen des Landschafts- und des Vogelschutzes auf.
|
Dieses Ergebnis - schloss die Rekurskommission UVEK ihre Überlegungen ab - stehe entgegen der Meinung der NOK und der Vorinstanz auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der betroffenen Landschaft komme gemäss den angestellten Erwägungen nicht bloss eine mittlere, sondern eine besondere Schutzwürdigkeit zu. Dies belegten auch die koordinierten Bemühungen um deren Aufwertung und Schonung von Bund, Kanton und Gemeinde. Weiter zeichne sich das fragliche Gebiet durch seine Lage in unmittelbarer Nähe von drei in Bundesinventaren verzeichneten Objekten aus. Die Befürchtung der NOK, die Gutheissung der Beschwerde würde ein Präjudiz für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle darstellen, erscheine als unbegründet. Wegen der Fülle der vorliegend für eine Verkabelung sprechenden Argumente müsse hier von einem ausgesprochenen Einzelfall ausgegangen werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Interessen des Landschafts- und Vogelschutzes im vorliegenden Fall die Interessen an einer möglichst kostengünstigen und sicheren Energieversorgung überwögen. Die Verkabelung eines mit 3,4 km relativ kurzen Teilstücks einer Freileitung bringe für die hier betroffene Landschaft einen überaus grossen Gewinn. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die angefochtene Plangenehmigung sei aufzuheben.
|
C.
|
Die NOK hat gegen den Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 5. April 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und verlangt, dass dieser aufgehoben und die Verfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates vom 23. Dezember 1999 bestätigt werde.
|
Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts komme die Verkabelung einer Leitung ab 50 kV nur dann in Frage, wenn ein besonders schützenswertes Objekt im Sinne von Art. 6 NHG beeinträchtigt werden könnte. Die Vorinstanz habe richtigerweise festgestellt, dass hier kein solches Projekt vom Vorhaben betroffen sei, und trotzdem - in Widerspruch zur Praxis des Bundesgerichts und damit bundesrechtswidrig - die Verkabelungspflicht bejaht. Zudem habe sie in ihrer freien Interessenabwägung nach Art. 3 NHG das ihr zustehende Ermessen überschritten und das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Einerseits habe sie eingeräumt, dass die fragliche Landschaft nicht unberührt, sondern durch störende landwirtschaftliche Bauten und die erst kürzlich ausgebaute Bahnlinie belastet sei, den Umbau der Freileitung aber verweigert und damit ungleiche Massstäbe angesetzt. Andererseits habe sie bei der Interessenabwägung den Mehrkosten einer Verkabelung (Mehrkostenfaktor 2,4) zu wenig Gewicht und dem Vogelschutz zu viel Bedeutung zugemessen. Soweit die Rekurskommission UVEK im Übrigen durchblicken lasse, die NOK hätte bei einer besser koordinierten Planung die Leitung in den Autobahntunnel verlegen können, sei darauf hinzuweisen, dass eine derartige Verlegung der Leitung wegen völlig unverhältnismässiger Mehrkosten in der Grössenordnung von 5 Mio. Franken nie ernsthaft zur Diskussion gestanden habe. Schliesslich sei die präjudizierende Wirkung des angefochtenen Entscheides zu unterstreichen. Falls wie im vorliegenden Fall einer nicht besonders geschützten Landschaft inskünftig auch Freileitungen ab 50 kV verkabelt werden müssten, sei, nebst den übrigen Nachteilen von Kabelleitungen, mit unabsehbaren Mehrkosten zu rechnen.
|
D.
|
Der WWF Schweiz ersucht um Abweisung der Beschwerde.
|
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat stellt keinen formellen Antrag, spricht sich aber im Sinne der Beschwerde aus. Die Rekurskommission UVEK beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische Departement, für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat dem Bundesgericht mit Schreiben vom 3. Oktober 2001 mitgeteilt, dass es den Entscheid der Rekurskommission UVEK stütze und somit auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichte. Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau hat auf eine Vernehmlassung ebenfalls verzichtet.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
1.1 Beschwerdeentscheide der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), die im Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen gefällt werden, unterstehen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 99 Abs. 2 lit. d OG in der Fassung vom 18. Juni 1999; vgl. auch Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 in der Fassung vom 18. Juni 1999 [EleG; SR 734.0]). Die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK), die als Gesuchstellerin im Plangenehmigungsverfahren vor der Beschwerdeinstanz unterlegen ist, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne weiteres befugt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
|
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes beanstandet werden (Art. 104 lit. a und b OG). Die von der Rekurskommission UVEK vorgenommene Feststellung des Sachverhaltes bindet das Bundesgericht, soweit die Vorinstanz diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen umschrieben hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Über die Angemessenheit des Beschwerdeentscheides ist nicht zu befinden, da das einschlägige Bundesrecht die Rüge der Unangemessenheit nicht vorsieht (vgl. Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG).
|
2.
|
Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, gemäss der Praxis des Bundesgerichts könne die Verkabelung einer Hochspannungsleitung über 50 kV allein zum Schutz eines Objektes von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) angeordnet werden. Derart ausschliesslich hat sich jedoch das Bundesgericht nie geäussert:
|
Bereits in BGE 99 Ib 70 E. 2b S. 78 hat das Bundesgericht betont, dass nicht nur die Gebiete, die in das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen worden seien (oder aufgenommen werden sollten), schutzwürdig seien, sondern auch in der Nachbarschaft der Objekte von nationaler Bedeutung auf diese Rücksicht genommen werden müsse. Weiter verdienten in kommunale Schutzzonen einbezogene lokale und regionale Erholungsgebiete ebenfalls grösstmöglichen Schutz und seien nach Art. 3 NHG Eingriffe nur gestattet, wo ein überwiegendes "allgemeines" Interesse es erfordere. Zwar hat das Bundesgericht zu bedenken gegeben, falls der Bund überall dort, wo eine Leitung eine schützenswerte Landschaft im Sinne von Art. 3 NHG durchziehe, die Verkabelung fordern müsste, ergäbe sich die Notwendigkeit der Verlegung in den Boden sehr häufig (E. 3 S. 81). Dennoch ist im konkreten Fall nicht von vornherein ausgeschlossen worden, dass eine rund 8 km lange Leitung verkabelt werden müsse, obschon die durch das nationale Schutzgebiet führende Strecke nur knapp 1 km mass. Da dem ausserhalb der Schutzzone liegenden Gebiet indes nur eine mittlere und nicht eine hohe Schutzwürdigkeit zuerkannt wurde, was das Bundesgericht im Einzelnen begründete (E. 6 S. 84 f.), ist das Verkabelungsbegehren schliesslich im Hinblick auf die - auf das ganze Leitungsnetz bezogenen - wirtschaftlichen Auswirkungen sowie auf die technischen Schwierigkeiten abgewiesen worden.
|
In BGE 100 Ib 404, auf den die Beschwerdeführerin ebenfalls verweist, hat das Bundesgericht wiederum im Einzelnen geprüft, ob eine 150 kV-Leitung, die zwar kein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 6 NHG tangiere, aber eine reizvolle und im Sinne von Art. 3 NHG schonenswürdige Landschaft durchquere, verkabelt werden müsse. Die Verkabelungspflicht ist erneut deshalb verneint worden, weil es sich beim betroffenen Gebiet nur um ein solches von "mittlerer Schutzwürdigkeit" handle und bei einer Gutheissung der Beschwerde inskünftig etwa 70 % bis 80 % aller neu zu erstellenden 50 kV-Leitungen verkabelt werden müssten, was gemäss Expertise beim Verbraucher (unter Berücksichtigung sämtlicher Mehrkosten) zu einer Erhöhung des Strompreises von 20 % bis 30 % führte. Diese finanziellen Auswirkungen dürften und müssten bei einer bundesrechtskonformen Abwägung der öffentlichen Interessen des Landschaftsschutzes einerseits und einer möglichst sicheren und preisgünstigen Energieversorgung andererseits in die Waagschale geworfen werden (E. 4b S. 414 ff.).
|
In BGE 115 Ib 311 E. 5e S. 322 hat das Bundesgericht erneut unterstrichen, dass ein Schutzobjekt auch durch Anlagen, die an seiner Grenze realisiert werden, erheblichen Schaden erleiden könne. Und schliesslich ist in BGE 124 II 219 E. 5a S. 227 nochmals ausgeführt worden, dass gemäss Art. 2 lit. a und b sowie Art. 3 NHG bei der Erteilung von Baubewilligungen von Starkstromanlagen das heimatliche Ortsbild zu schonen und, wo das allgemeine Interesse an ihm überwiege, ungeschmälert zu erhalten sei. Sofern ein Objekt betroffen sei, das in ein Bundesinventar aufgenommen worden sei, verdiene es die ungeschmälerte Erhaltung in besonderem Masse.
|
Dieser Rechtsprechung kann offensichtlich nicht entnommen werden, dass eine Verkabelung von Leitungen über 50 kV von vornherein nur dort angeordnet werden könne, wo Schutzobjekte im Sinne von Art. 6 NHG beeinträchtigt werden könnten. Auch für schutzwürdige Gebiete im Sinne von Art. 3 NHG ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung abzuklären, ob das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung von Natur und Landschaft das Interesse an einer preisgünstigen und technisch weniger aufwendigen Energieversorgung überwiege, wobei nach bisheriger Praxis an die Schutzwürdigkeit eines solchen Gebietes hohe Anforderungen zu stellen sind.
|
In diesem Zusammenhang ist allerdings im vorliegenden Fall sachverhaltsmässig zu ergänzen, dass wohl der grösste Teil der umstrittenen Leitung in einer Distanz von ca. 300 m bis 600 m an der Grenze des BLN-Objektes Nr. 1411 Untersee-Hochrhein vorbeiführt. Das Unterwerk Tägerwilen liegt jedoch im Schutzgebiet selbst und die neuen Masten Nr. 108A und 108B sollen ebenfalls in diesem erstellt werden. Dadurch wird zwar der landschaftliche sensible Bereich des Seerückens mit seinen Schlössern nicht betroffen, doch besteht eines der Schutzziele des Objekts Nr. 1411 in der Erhaltung des international bedeutenden Rast- und Durchzugsgebietes für verschiedene Vogelarten in der Uferzone. Diese wird durch die neuen Masten zwar nur am Rande, aber doch direkt berührt. Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht auch insofern an der Sache vorbei.
|
3.
|
Die Kritik, die die Beschwerdeführerin an der von der Rekurskommission UVEK vorgenommenen Interessenabwägung übt, erweist sich ebenfalls als unberechtigt.
|
Die Rekurskommission hat eine Augenscheins- und Parteiverhandlung durchgeführt, zusätzliche Akten beigezogen und sämtliche in Betracht fallenden Gesichtspunkte eingehend geprüft. Sie betont im angefochtenen Entscheid mit gutem Grund, dass sowohl der Kanton Thurgau wie auch die betroffenen Gemeinden den Schutz des fraglichen Gebietes durch raumplanerische Massnahmen verbessern wollen. Sie misst auch richtigerweise der Tatsache, dass für die Eingliederung anderer Infrastrukturanlagen - für die Tieferlegung des Bahntrassees und für den Tunnelbau für die A 7 - erheblicher Aufwand betrieben worden ist, grosses Gewicht bei. Wohl hätte der offene Autobahnbau den Seerücken viel stärker beeinträchtigt als der Ausbau einer Hochspannungs-Freileitung, doch sind auch die Kosten für die unterirdische Führung der Nationalstrasse beträchtlich höher als jene für die Leitungs-Verkabelung. Haben die kantonalen und Bundesbehörden diesen Mehraufwand für den Strassenbau zu Gunsten des Landschaftsschutzes nicht gescheut, so dürfen auch der Energiewirtschaft die Mehrkosten der Verkabelung zugemutet werden, die sich übrigens im Vergleich mit den in den zitierten Entscheiden genannten Zahlen in bescheidenem Rahmen halten. Dass im vorliegenden Fall der Verkabelung der 110 kV-Leitung besondere technische Schwierigkeiten entgegenstünden, macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend. Zu Unrecht wirft sie der Rekurskommission UVEK insofern Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vor, als diese eingeräumt hat, dass das fragliche Gebiet nicht völlig frei von störenden Elementen, insbesondere von störenden landwirtschaftlichen Bauten, sei. Von ungleicher Behandlung könnte von vornherein nur dann die Rede sein, wenn die gleiche Behörde diese störenden Bauten bewilligt und die Freileitung dagegen abgelehnt hätte (vgl. BGE 121 I 49 E. 3c S. 51 mit Hinweisen). Im Übrigen darf erwartet werden, dass im Zuge der bereits ergriffenen und noch geplanten Schutzmassnahmen auch Bestrebungen eingeleitet werden, um die bestehenden störenden Elemente so weit als möglich auszumerzen. Schliesslich fallen die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen, die Anordnung der Verkabelung einer Leitung in einem bloss nach Art. 3 NHG schützenswerten Gebiet könne präjudizierend wirken, schon deshalb dahin, weil die umstrittene Leitung wie dargelegt nicht nur solches Gebiet betrifft, sondern auch ein BLN-Objekt berührt.
|
4.
|
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.
|
Die Gerichtsgebühr ist dem Ausgang des Verfahrens gemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat dem WWF Schweiz als privatem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 2 OG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht :
|
1.
|
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
|
2.
|
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3.
|
Die Beschwerdeführerin hat dem World Wide Fund for Nature WWF Schweiz für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
|
4.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (EStl), der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau sowie der Gemeinde Tägerwilen schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 12. März 2002
|
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
|