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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.122/2002/zga
Urteil vom 12. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch (Einreisesperre)
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 1. Februar 2002)
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 1. Februar 2002, mit welchem dieses eine Beschwerde mit Bezug auf ein Gesuch um Wiedererwägung einer ihm auferlegten Einreisesperre abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist.
2.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht auf dem Gebiete der Fremdenpolizei namentlich unzulässig gegen Entscheide über die Einreisesperre. Nach dem für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltenden Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 111 Ib 73 E. 2a S. 75; 125 II 293 E. 4j S. 311; 122 II 186 E. 1d/aa S. 190) gilt der Ausschluss nicht nur in der Sache, sondern auch für Verfahrensfragen, insbesondere die Frage der Rechtsverweigerung bzw. der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichteintreten. Damit ist im vorliegenden Fall die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, woran auch Art. 101 lit. d OG nichts ändert, gilt doch die darin teilweise vorgesehene Gegenausnahme für die Einreisesperre gerade nicht.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht zulässig, da es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen kantonalen Entscheid handelt (Art. 84 OG).
3.
Auf die Beschwerde ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: