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Original
 
[AZA 7]
U 102/01 Gr
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 12. März 2002
in Sachen
L.________, 1940,Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1940 geborene L.________ ist seit 1972 bei der Aktiengesellschaft H.________ AG als Magaziner und Hilfsmaurer angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. Februar 1996 glitt er auf einer schneebedeckten Strasse aus und zog sich eine Rotatorenmanschettenruptur rechts zu, welche am 10. April 1996 operativ versorgt wurde. Nachdem er seine bisherige Tätigkeit anfangs März 1997 im Umfang von 50 % wieder aufgenommen hatte, erlitt er am 25. März 1997 durch einen Sturz während der Arbeit eine Distorsion des linken Kniegelenkes. Am 3. Juni 1997 fand eine Arthroskopie mit partieller medialer Meniskushinterhornresektion am linken Knie statt, woraufhin er ab 15. September 1997 wiederum zu 50 % bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt war. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte Taggelder. Mit Verfügung vom 8. Oktober 1998 sprach sie dem Versicherten - u.a. nach Einholung eines Austrittsberichtes der Dres. med. A.________ und R.________, Rehaklinik X.________, vom 24. Februar 1997 - rückwirkend ab 1. Oktober 1998 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie, im Wesentlichen gestützt auf Berichte der Kreisärzte Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 13. Januar 1998 und Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 20. Mai 1998, des Hausarztes Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 14. Dezember 1998 sowie des Dr. med. E.________, Spital Y.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 2. Februar 1999, auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 14. Januar 1999).
B.- Die von L.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Januar 2001 ab.
C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuer Entscheidung an die SUVA zurückzuweisen; eventualiter sei der Invaliditätsgrad gerichtlich festzulegen. Er reicht ein zu Handen der IV-Stelle des Kantons Zürich erstelltes Gutachten der Dres. med. B.________rebs und Grünwald, Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 2. November 1999 zu den Akten.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherung und die als Mitinteressierte beigeladene SUPRA Kranken- und Unfallkasse für die Schweiz auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer eine höhere als die ihm auf Grund eines Invaliditätsgrades von 20 % zugesprochene Invalidenrente zusteht. Bezüglich der Integritätsentschädigung ist - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - bereits der Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Januar 1999 mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98 f. Erw. 1b).
2.- Im angefochtenen Entscheid sowie im Einspracheentscheid, auf welchen das kantonale Gericht Bezug nimmt, werden die Bestimmungen und die Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben wurde ferner die Judikatur zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; siehe zudem BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Darauf ist zu verweisen. Zu ergänzen bleibt, dass nach ständiger Rechtsprechung für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich der Sachverhalt massgeblich ist, wie er sich bis zum Erlass des strittigen Einspracheentscheides entwickelt hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Um die Anpassung an seither geänderte - unfallkausale - Verhältnisse zu gewährleisten, steht es der versicherten Person jederzeit offen, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 138).
3.- a) Vorinstanz und SUVA halten - gestützt auf die kreisärztlichen Untersuchungsberichte der Dres. med. T.________ vom 13. Januar 1998 und O.________ vom 20. Mai 1998 - dafür, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeiten könnte. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, auf Grund der Aussagen des Dr. med. K.________ vom 14. Dezember 1998, des Dr. med. Keller vom 2. Februar 1999 sowie auch der Dres. med. B.________ und G.________ vom 2. November 1999 bestünden Zweifel an der seitens des kantonalen Gerichts und der SUVA festgestellten - vollumfänglichen - Arbeitsfähigkeit.
b) Dr. med. T.________ führte in seinem Bericht vom 13. Januar 1998 aus, bezüglich der Kniegelenksveränderung links liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) vor, während auf Grund der rechten Schulterproblematik von einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens in der aktuellen (Magaziner-)Tätigkeit von ca. 10 % auszugehen sei. Anlässlich seiner kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. Mai 1998 bescheinigte Dr. med. O.________ dem Beschwerdeführer zufolge des Rotatorenmanschettendefekts eine gewisse Kraftlosigkeit beim Einsatz der rechten Hand über Scheitelniveau, wobei auch starke auf das Gelenk wirkende Schläge, extreme Kraftanstrengungen sowie Überkopfarbeiten zu vermeiden seien. Als nicht mehr zumutbar bezeichnete der Arzt den Umgang mit Pickel, Vorschlag- und Presslufthammer sowie das Schaufeln von schwerem Material (nasse Erde), wohingegen das gelegentliche Schaufeln von leichterem Material, das Tragen von Gegenständen bei hängendem und gebeugtem Oberarm, die beidhändige Handhabung von Gewichten bis ca. 30 kg bis auf Brusthöhe und das Hochheben von Gewichten einhändig rechts bis Scheitelhöhe im Umfang bis 5 kg möglich sei. Leichtere und mittelschwere Magazinerarbeiten auf dem Bau wie auch andere leidensangepasste Tätigkeiten beurteilte er als ganztags ausführbar. Dr. med. K.________ attestierte dem Versicherten mit Bericht vom 14. Dezember 1998 eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 50 % im bisherigen (Maurer-)Beruf und nannte als der Behinderung angepasste Beschäftigungen leichtere körperliche Tätigkeiten wie Magaziner und Dienstbote. Mit Bericht vom 2. Februar 1999 gab Dr. med. E.________ sodann eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer an.
c) Aus diesen ärztlichen Schlussfolgerungen erhellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Maurertätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Die Beeinträchtigung in der Arbeit als Magaziner wird in allgemeiner Hinsicht auf 10 % (Dr. med. T.________) sowie im Rahmen leichterer und mittelschwerer Magazinertätigkeiten auf 0 % (Dr. med. O.________) eingestuft, während Dr. med. K.________ die Magazinerbeschäftigung zwar als körperlich geeignete Arbeitsform beschreibt, auf eine diesbezügliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung indes verzichtet. Angesichts dieser Stellungnahmen erscheint die Aussage des Dr. med. O.________, vom medizinischen Standpunkt aus gesehen wäre der Beschwerdeführer in der Lage, - bezogen auf den in diesem Zusammenhang allein relevanten allgemeinen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) - eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags auszuüben, überzeugend und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, bleibt die schwierige Vermittelbarkeit des Versicherten wegen seines Alters und wohl auch wegen seines - unfallfremden - Übergewichts bei der Invaliditätsbemessung unberücksichtigt (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1 mit Hinweisen). An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag namentlich das vom Beschwerdeführer neu vorgelegte Gutachten der Dres. med. B.________ und G.________ vom 2. November 1999. Es wurde zum einen im Rahmen der Abklärungen der Invalidenversicherung verfasst, in welchen sämtliche Beschwerden, auch die nicht unfallkausalen, in die Beurteilung einfliessen, und stammt zum anderen aus einer Zeit nach Erlass des - zeitlich massgebenden (vgl. Erw. 2 in fine hievor) - Einspracheentscheides der SUVA vom 14. Januar 1999. Inwieweit die gutachtlichen Ausführungen dennoch konkrete Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Januar 1999 zulassen, kann im Übrigen offen bleiben, da sie - zumindest in ihrer Aussage einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer idealen Tätigkeit - der Beurteilung durch Dr. med. O.________ nicht widersprechen. Dem kantonalen Gericht ist weiter zuzustimmen, dass es im Zeitpunkt des Einspracheentscheides an Anhaltspunkten für das Vorliegen eines geistigen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert fehlt. Die im Austrittsbericht der Dres. med. A.________ und Rothenbühler vom 24. Februar 1997 wie auch im Bericht des Dr. med. Keller vom 2. Februar 1999 genannte Diagnose einer "depressiven Stimmung mit Panikattacken" bzw. einer "reaktiven depressiven Verstimmung" ist für sich nicht in der Lage, eine relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit zu begründen (BGE 115 V 133 Erw. 2).
Weitere Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, erübrigen sich, da hievon angesichts der Tatsache, dass der Sachverhalt nach dem Gesagten auch in medizinischer Hinsicht hinreichend festgestellt wurde und die massgebenden ärztlichen Einschätzungen übereinstimmen, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
4.- In erwerblicher Hinsicht besteht weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen der Parteien Anlass, grundsätzlich auf das von der SUVA - gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 8. Juni 1998 - ermittelte, vorinstanzlich bestätigte hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 56'160.- (Fr. 4'680.- x 12) für das Jahr 1998 zurückzukommen. Für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) kann sodann - wie das kantonale Gericht zu Recht festgestellt hat - auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellenlöhne (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE]) zurückgegriffen werden, was auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keiner ihm an sich zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht zu beanstanden ist (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid wurde ferner zutreffend erkannt, dass in Berücksichtigung aller einkommensbeeinflussenden Merkmale - insbesondere des Umstands, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Leiden die Ausübung körperlich leichter Hilfstätigkeiten weiterhin vollumfänglich zumutbar ist - ein behinderungsbedingter Abzug vom statistischen Tabellenlohn von maximal 15 % den Verhältnissen wohlwollend Rechnung trägt (vgl. BGE 126 V 78 f. Erw. 5a und b). Ausgehend von einem tabellarischen jährlichen Einkommen von Fr. 53'649.- (LSE 1998 S. 25, Anforderungsniveau 4, Männer, aufgerechnet auf 41,9 Wochenstunden) ergibt sich demgemäss ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 45'602.-, woraus in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen (Fr. 56'160.-) ein Invaliditätsgrad von knapp 20 % resultiert.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
Sozialversicherung sowie der SUPRA Kranken- und
Unfallkasse für die Schweiz zugestellt.
Luzern, 12. März 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: